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Zyto-Preise
DAV und GKV: Vergleich zur Hilfstaxe sorgt für Rechtssicherheit
„Ein gutes Ergebnis für die Zytostatika herstellenden Apotheken“ – so kommentiert DAV-Vorstandsmitglied Thomas Dittrich den gestern vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband geschlossenen Vergleich zur Anlage 3 der Hilfstaxe. Auch die Kassenseite meint: Mit diesem Kompromiss können beide Seiten zufrieden sein.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV- Spitzenverband haben sich gestern auf Änderungen im Schiedsstellen-Beschluss zur Anlage 3 der Hilfstaxe (Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) geeinigt. Der DAV hat daraufhin seine Klage gegen die Schiedsstelle zurückgenommen. Wie der DAV nun mitteilt, ermögliche der nun getroffene außergerichtliche Vergleich eine „rechtssichere Versorgung von krebskranken Patienten mit Zytostatika“.
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Thomas Dittrich, DAV-Vorstandsmitglied und Mitglied der Verhandlungskommission, nannte den Vergleich ein „gutes Ergebnis“ für die betroffenen Apotheken. „Mit dem Schiedsspruch wurden den Spezialapotheken vor allem durch die vorgesehene Rückwirkung überbordende Belastungen aufgebürdet. Mit dem Vergleich haben wir nun eine tragfähige Lösung für die Versorgung von schwerkranken Patienten geschaffen“. Dittrich betonte, dass die Apotheker auch künftig konstruktiv mit den Krankenkassen über Preise verhandeln werden, „da sie sich ihrer Verantwortung für eine kostenbewusste Versorgung stellen.“
GKV-SV: Das lange Ringen hat sich gelohnt
Auch Ann Marini, stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes, meint, dass mit dem gestern gefundenen Kompromiss beide Seiten zufrieden sein können. Gegenüber DAZ.online erklärte sie: „Für uns war entscheidend, dass wir durch die Rücknahme der Klage des DAV gegen den Spruch der Schiedsstelle erhebliche Rechtssicherheit gewonnen haben. Der Schiedsspruch wurde damit inhaltlich vollständig auch hinsichtlich der Abschlagssystematik, der Datenabfragen und -auswertungen und der Orientierung am pharmazeutisch-technologischen Aufwand anerkannt“. Um dem DAV die Klagerücknahme zu erleichtern, sei man ihm bei der Geltung des Schiedsspruchs erst ab Februar 2018 entgegengekommen. Marini: „Unterm Strich kann man sagen: Das lange Ringen um einen tragfähigen Kompromiss bei der Hilfstaxe hat sich gelohnt“.
Die wesentlichen Regelungen
Wesentliche Regelung des Vergleichs ist, dass die Rückwirkung des Schiedsspruchs in seiner Fassung vom 30. Januar 2018 zum 1. November 2017 entfällt. Vielmehr gilt der Schiedsspruch nunmehr erst seit dem 1. Februar 2018. Erst ab dann müssen die Apotheken nach den Regelungen des Schiedsspruches im Bereich der Onkologie abrechnen. Retaxationen wegen zwischen November 2017 und Januar 2018 noch zu höheren Preisen abgerechneten Zubereitungen müssen sie nun nicht mehr befürchten.
Doch eine Rückwirkung
Zudem umfasst der Vergleich den Wegfall von „Auffangabschlägen“ in Höhe von 1,6 beziehungsweise 50 Prozent für erstmals ab dem 1. Februar 2018 neu in den Markt eingeführte sowie für ab dem 1. Februar 2018 generisch gewordene Arzneimittel und Wirkstoffe. Hierauf verhandeln stattdessen die Vertragspartner der Hilfstaxe nach Durchführung von Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung in der Hilfstaxe zu regelnde Abschläge. Insofern: Es wird also doch wieder eine Rückwirkung geben, jedenfalls für die Biosmilars, die nach dem 1. Februar 2018 auf den Markt kamen und für die bislang keine Abschläge vereinbart sind.
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