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Interview in der FAZ
Spahn will Urteil zu Suizid-BtM nicht akzeptieren
Was sagt das Bundesverfassungsgericht zum Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung?
Verweigern sich das BMG und das ihm nachgeordnete BfArM also der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils? Diesen Vorwurf muss sich Spahn derzeit von verschiedenen Seiten gefallen lassen. Auch die FAZ hakte jetzt nach, mit welchem Recht dies geschehe. Spahns Antwort: „Aus Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht“. Das höchste Gericht, so erklärt er, werde demnächst in mehreren Verfahren über die Zulässigkeit des vom Bundestag im November 2015 beschlossenen Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) entscheiden. „Anschließend werden wir im Lichte dieser Entscheidung unsere Position überprüfen“, verspricht der Minister. Denn sie werde „viele Rückschlüsse auf die Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zulassen“.
In dieser Erwartung will Spahn im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch kein gesondertes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht starten. Er schließe diesen Weg nicht aus, sagt er. Doch zunächst wolle er die Hinweise des Gerichts in Sachen geschäftsmäßige Sterbehilfe abwarten. „Das ist mein Maßstab. Und das sollten auch jene respektieren, die auf eine schnelle Umsetzung des Leipziger Urteils dringen“. Spahn räumt auch ein, dass eine Klarstellung im Betäubungsmittelgesetz denkbar ist: Dort ließe sich deutlich machen, dass die Abgabe von Betäubungsmitteln zum Zweck des Suizids ausgeschlossen ist. Doch auch mit einem solchen Schritt will er warten, bis die Entscheidung aus Karlsruhe vorliegt.
Wann die Entscheidung in Karlsruhe fallen wird, ist allerdings unklar. Aus der Pressestelle des höchsten deutschen Gerichts heißt es, ein Termin zur mündlichen Verhandlung und/oder Entscheidung für das Verfahren zu § 217 StGB sei „noch nicht absehbar“. Entschieden hat das Gericht kürzlich allerdings bereits, dass Bundesverfassungsrichter Peter Müller, früher saarländischer Ministerpräsident, wegen Besorgnis der Befangenheit nicht über die Verfassungsbeschwerden entscheiden wird. Müller hatte sich in seiner politisch aktiven Zeit wiederholt öffentlich zum Grundsatz der „Nichtverfügbarkeit des Lebens“ bekannt und gegen aktive Sterbehilfe ausgesprochen. Er hatte sich daher selbst für befangen erklärt – und das Bundesverfassungsgericht hielt das auch für begründet.
1 Kommentar
Selbsttötung
von Lothar am 24.11.2018 um 13:12 Uhr
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