„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn (…) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn (…) die Apotheke in den Fällen (…) des § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) … dieses Vertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt
oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt."
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