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Analgetika-Warnhinweis-Verordnung
Bundesrat stimmt Warnhinweisen für OTC-Analgetika zu
Der Bundesrat hat am heutigen Freitag grünes Licht für die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung gegeben. Demnach müssen OTC-Schmerzmittel künftig einen deutlichen Hinweis auf der Verpackung tragen, der Verbraucher mahnt, das Arzneimittel nicht länger ohne ärztlichen Rat einzunehmen, als in der Packungsbeilage vorgeschrieben. Auch entsprechende Rezeptur- und Defekturarzneimittel aus Apotheken sind betroffen.
Die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung hat einen langen Vorlauf – nun steht ihr Inkrafttreten bevor. Der Bundesrat hat der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums am heutigen Freitag zugestimmt.
Die Bundesregierung verfolgt mit der Verordnung das Ziel, das Risiko für Verbraucher bei der Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln zu begrenzen. Konkret geht es um Präparate mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon. Sie gibt es rezeptfrei in Apotheken – im Jahr 2017 gingen laut ABDA rund 91 Millionen Packungen OTC-Schmerzmittel über die HV-Tische der öffentlichen Apotheken. Gefahrlos ist ihre Einnahme jedoch nicht. Ohne ärztlichen Rat dürfen sie nur drei oder vier Tage angewendet werden, sonst drohen erhebliche Nebenwirkungen. So steht es in den entsprechenden Packungsbeilagen. Doch diese lesen viele Patienten nicht – darum sollen sie künftig deutlicher auf sie hingewiesen werden. Auf Freiwilligkeit bei pharmazeutischen Unternehmen und – im Fall von Rezeptur- oder Defekturarzneimitteln – Apotheken will das Bundesgesundheitsministerium nicht setzen. Vielmehr seien einheitliche Festlegungen erforderlich.
Und so dürfen nach Ablauf einer Übergangsfrist die fraglichen OTC künftig nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn vorn auf der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis in gut lesbarer Schrift der Warnhinweis steht: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgeschrieben!“. Für Defektur- oder Rezepturarzneimittel lautet der Warnhinweis: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“
Abverkauf bis zum Verfalldatum möglich
Die Übergangsfristen sind dabei – anders als im ersten Verordnungentwurf – recht großzügig: Die pharmazeutischen Unternehmen haben ab Inkrafttreten der Verordnung zwei Jahre Zeit für die Umstellung – so lange dürfen sie die alten Packungen noch ohne Warnhinweis in den Verkehr bringen. Für Großhändler und Apotheken gibt es keine solche Frist. Grenze für den Abverkauf ist nur das Verfallsdatum. Für Rezeptur- oder Defekturarzneimittel aus der Apotheke gilt, dass diese ohne den Warnhinweis noch bis zum 12. auf die Verkündung folgenden Kalendermonat in Verkehr gebracht werden dürfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist sollten Apotheken allerdings aufpassen: Die Missachtung der neuen Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
1 Kommentar
Misttext
von Dr Schweikert-Wehner am 08.06.2018 um 12:37 Uhr
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