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DSGVO-Expertenbefragung
Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 3)
Einwilligungserklärung – nicht immer extra nötig
Frage: Braucht man eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Patienten für Rechnungskunden? Müssen diese Rechnungen als Datenverarbeitung dokumentiert werden? Was gilt für Kinder, denen ich eine Rechnung schreibe?
Antwort: Nein, für die Erfüllung des Vertrages einschließlich der Rechnungsstellung bedarf es keiner datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung. Dies ist Teil der Durchführung des Vertrages und insoweit ist die Verarbeitung durch Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO gedeckt.
Bei Kindern ist die Rechnung stets dem Erziehungsberechtigten zuzustellen, da sie als Minderjährige ja nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten Vertragspartei werden können.
Frage: Braucht man eine besondere datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für Inkontinenzkunden, BtM-Dokumentation, Genehmigung von Hilfsmitteln, Genehmigung von Pflegepaketen, Kompressionsstrümpfe, Mietverträge für Milchpumpen oder Inhalationsgeräten?
Antwort: Nein, für die Erfüllung des Vertrages einschließlich der Rechnungsstellung bedarf es keiner datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung. Dies ist Teil der Durchführung des jeweiligen Vertrages und insoweit ist die Verarbeitung durch Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO gedeckt.
Frage: Für meine Kundenkarte hat jeder Patient eine Einverständniserklärung unterschrieben. Muss mir jetzt jeder Patient eine neue Einverständniserklärung unterschreiben oder reicht die bestehende aus?
Antwort: Dies hängt davon ab, ob die Einwilligungserklärung bereits den Grundsätzen der DS-GVO entsprochen hat oder nicht. Ist ersteres der Fall, bedarf es keiner neuen Einwilligungserklärung, ist letzteres der Fall, muss eine neue Einwilligungserklärung eingeholt werden.
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