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DSGVO-Expertenbefragung
Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 3)
Was gilt in der Heimversorgung?
Frage: Was ist zu tun, um die reibungslose Versorgung von Heimen auch weiterhin gewährleisten zu können? Ist eine (neue) Datenschutzerklärung notwendig?
Antwort: Insoweit muss man sich den Ablauf vergegenwärtigen: Wenn der Heimbewohner von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, dass die Arzneimittel über die Heimversorgung in der Apotheke bezogen werden, ist Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Datenverarbeitung Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, die für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Soweit es dabei auch um Gesundheitsdaten geht, ist die Verarbeitung aufgrund von Art. 9 Abs. 2 h) DS-GVO zulässig. Grundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand die Datenverarbeitung legitimiert, es keiner gesonderten Einwilligung mehr bedarf.
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Frage: Was bedeutet dies für die Zusammenarbeit von Heim und Apotheke?
Antwort: Sowohl das Heim als auch die Apotheke müssen ihre internen Abläufe an die DS-GVO anpassen und die entsprechende Dokumentation bereithalten. Dann ist nichts weiter zu veranlassen, da die Datenverarbeitung auf Basis der oben genannten Vorschriften zulässig ist.
Wichtig ist dabei ein Aspekt: Es bedarf keiner individuellen Einwilligungserklärung des Patienten in die Weiterleitung der Daten durch das Heim an die Apotheke. Die Einwilligungserklärung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO hat im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung einen ganz anderen Zweck und wäre aus unserer Sicht sogar unzutreffend.
Frage: Darf man den Betreuern von Heimbewohnern oder Boten, die sie beliefern, Informationen über die Personen geben? Zum Beispiel: „Herr Müller muss dieses Blutdruckmittel 3xtäglich nehmen.“
Antwort: Da es sich bei dem Boten um einen Angestellten der Apotheke handelt und dieser arbeitsvertraglich dem Datengeheimnis unterworfen ist, darf der Apothekeninhaber in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung diesem auch Informationen über die belieferte Personen geben. Das gleiche gilt für den gesetzlichen Betreuer des Heimbewohners, da dieser ja für das gesundheitliche Wohl des Heimbewohners verantwortlich ist.
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