DSGVO-Expertenbefragung

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 3)

Berlin - 24.05.2018, 07:00 Uhr

Rechtsexperten geben Tipps, wie Apotheker mit den neuen Datenschutzregeln umgehen sollen. (Foto: Imago)

Rechtsexperten geben Tipps, wie Apotheker mit den neuen Datenschutzregeln umgehen sollen. (Foto: Imago)


Am morgigen Freitag tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Inwieweit müssen Apotheken die neuen Regeln zum Datenschutz bei der Heimversorgung beachten? Was gilt, wenn Rezepte gefaxt werden sollen? Und braucht die Apotheke von Rechnungskunden eine besondere Einwilligungserklärung? Unter anderem zu diesen Leser-Fragen gibt es heute Experten-Antworten.

Die meisten Firmen unternehmen dieser Tage sicherlich einiges, um sich auf die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben vorzubereiten. Ab dem 25. Mai gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Die Regelungen betreffen nicht nur die großen „Datenkraken“ wie Amazon, Google, Facebook und Co. Kleine Unternehmen und Mittelständler sind ebenfalls gefordert – dazu gehören auch die Apotheken.

Wir haben unsere Leser kürzlich aufgerufen, uns ihre Fragen rund um die DSGVO zu stellen. Und diese erreichten uns zahlreich. Wir haben sie gebündelt und an Rechtsexperten weitergeleitet. Diesmal beantworten die Rechtsanwälte Dr. Morton Douglas und Dr. Lukas Kalkbrenner (Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Freiburg) Ihre Fragen rund um Rezept-Faxe, Heimversorgung und Einwilligungserklärungen.

Lukas Kalkbrenner (li.) und Morton Douglas.

Frage: Wir beliefern ein Altenpflegeheim und bekommen von Arztpraxen Rezepte vorab als Fax zugesendet. Ebenso fordern wir Arztpraxen auf, uns Rezepte vorab zu faxen. Ist dies weiterhin möglich?

Antwort: Wir sehen hierin aus datenschutzrechtlicher Sicht keine besondere Schwierigkeit. Der Sachverhalt unterscheidet sich nicht von der gewöhnlichen Belieferung. Ob nun die Verschreibungen vom Heim abgeholt und an die Apotheke weitergeleitet werden, im Auftrag des Heims direkt in der Arztpraxis abgeholt werden oder ob zusätzlich vorab eine Übermittlung per Fax erfolgt, ist datenschutzrechtlich irrelevant. Denn in jedem dieser Fälle geht es darum, den individuellen Belieferungsvertrag zu erfüllen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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