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Antwort auf FDP-Anfrage zur Sterbehilfe
Ministerium weicht Fragen zu Suizid-BtM aus
Mehr als ein Jahr ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe vergangen. Für Patienten, Ärzte und Apotheker besteht nach wie vor Unklarheit, wie mit letalen Betäubungsmitteln für todkranke Suizidwillige umzugehen ist. Die FDP-Bundestagsfraktion hat vor einigen Tagen die Bundesregierung nach dem Rechtsrahmen gefragt. Das Bundesgesundheitsministerium hält sich in seiner Antwort überwiegend bedeckt.
Spielt der Staat auf Zeit? 14 Monate sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vergangen, demzufolge das BfArM todkranken Sterbewilligen in einer extremen Notlage ein tödliches Betäubungsmittel nicht verwehren darf. Aktuell sind nach Auskunft der Behörde 104 Anträge auf Erwerb von Natrium-Pentobarbital eingegangen. Bisher wurde kein einziger bearbeitet. 20 Antragssteller sind inzwischen verstorben.
Warteschleife für alle Beteiligten
Das BfArM steht dem BVerwG-Urteil kritisch gegenüber und hatte den ehemaligen Bundesverfassungsrichter Professor Udo Di Fabio beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Di Fabio kam zu dem Schluss, dass das Urteil verfassungsrechtlich nicht haltbar sei.
Bis die Überprüfung des Gutachtens seitens der Behörde beziehungsweise der Bundesregierung abgeschlossen ist, besteht für alle Beteiligten große Unsicherheit. Ärzte und Apotheker befinden sich nach wie vor in einer rechtlichen Grauzone, weil nach §217 des Strafgesetzbuches (StGB) die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar ist. Antragssteller werden in der Warteschleife gehalten.
Ministerium wartet Beratungen ab
Die FDP-Bundestagsfraktion ist mit der juristisch unklaren Situation nicht zufrieden und übt Druck auf die Bundesregierung aus. Im Rahmen einer kleinen Anfrage forderten die Freien Demokraten Antworten auf zentrale Fragen bei der Sterbehilfe ein. Etwa wie die Bundesregierung dazu steht, dass die Arzneimittelbehörde über den Erwerb von Suizid-BtM entscheiden soll. Und wie nach Meinung der Regierung das BfArM feststellen könne, dass das Kriterium einer extremen Notlage für den Antragssteller gegeben sei.
Außerdem fragte die FDP, ob nach Auffassung der Bundesregierung externe Sachverständige an dem Verfahren beteiligt werden sollten. Und ob nach Ansicht der Regierung das Verfahren zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital konkreter auszugestalten werden solle und gesetzgebersicher Handlungsbedarf besteht.
Auf diese Fragen antwortet die Parlamentarische Staatssekretärin des BMG, Sabine Weiss, gebündelt, also in einer einzigen Antwort: „Die Beratungen der Bundesregierung hierüber unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens von Herrn Professor Dr. Di Fabio sind noch nicht abgeschlossen“.
FDP fordert klare Richtlinien
Dem FDP-Bundestagsabgeordneten Konstantin Kuhle, auf dessen Initiative die Anfrage zurückgeht, genügt diese ausweichende Antwort nicht. „Obwohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor über einem Jahr erging, hat die Bundesregierung dem BfArM bis heute keinerlei Vorgaben gegeben, die den Entscheidungsträgern bei dieser höchst sensiblen Frage Hilfestellung geben", erklärt der Jurist gegenüber DAZ.online.
Aus seiner Sicht sind klare Richtlinien für die entscheidenden Stellen erforderlich. Das BfArM solle in enger Abstimmung mit den Betroffenen, behandelnden Ärzten und gegebenenfalls auch externen Gutachtern vorgehen.
Rechtssicherheit für Heilberufe?
Ein weiteres Anliegen der Liberalen ist die Rechtssicherheit für Ärzte und Apotheker. Denn sie wollten wissen, ob die Regierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich §217 StGB sieht beziehungsweise ob dieser evaluiert oder gar reformiert werden solle. Das BMG äußert sich hierzu kurz und knapp, dass weder eine Evaluierung noch eine Reform des §217 StGB geplant seien.
Thema
Sterbehilfe
Dies sieht Fragesteller Kuhle anders: „Der erst im Jahr 2015 durch den Deutschen Bundestag verabschiedete § 217 StGB stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Die Umsetzung des Urteils des BVerwG bedeutet nun allerdings, dass der Staat einem Schwerstkranken den Suizid in engen Grenzen ermöglichen muss. Diese Rechtsunsicherheit ist nicht hinzunehmen. § 217 StGB muss im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überprüft werden."
Kuhle: BMG verhält sich zynisch
Auch für die Antragssteller wünschen sich die Liberalen mehr Klarheit und fragen unter anderem, welche Beratungsmöglichkeiten in Deutschland zur Verfügung stehen. Die parlamentarische Staatssekretärin Weiss antwortet darauf, dass es den Bürgern freistehe, zur Beratung einen Anwalt heranzuziehen.
Diese Replik findet der Abgeordnete Kuhle allerdings wenig hilfreich: „Geradezu zynisch verhält sich die Bundesregierung, wenn sie in ihrer Antwort ausführt, dass den Antragstellerinnen und Antragstellern nach eigenem Ermessen eine anwaltliche Beratung zur Verfügung stehe. Wer todkrank auf eine positive Entscheidung des Bundesinstituts hofft, will sich nicht mit Anwälten herumschlagen, sondern braucht eine klare Rechtslage. Hier muss die Bundesregierung handeln und einen klaren rechtlichen Rahmen für die Betroffenen schaffen.“
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