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Analgetika-Warnhinweis-Verordnung
Neue Warnhinweise auf Schmerzmitteln im Bundesrat
OTC-Schmerzmittel müssen künftig einen Warnhinweis auf der Verpackung tragen, der Verbraucher mahnt, das Arzneimittel nicht länger ohne ärztlichen Rat einzunehmen, als in der Packungsbeilage vorgeschrieben. Dies schreibt die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung vor, deren Entwurf das Bundesgesundheitsministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Bundesrat seinen Entwurf einer Analgetika-Warnhinweis-Verordnung zugeleitet. Dort wird sich nun der Gesundheitsausschuss mit der Verordnung befassen. Anschließend muss das Bundesratsplenum noch zustimmen.
Doch worum geht es in der neuen Verordnung? Um Arzneimittel gegen Schmerzen und Fieber mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon. Sie gibt es rezeptfrei in Apotheken – gefahrlos ist ihre Einnahme jedoch nicht. Ohne ärztlichen Rat dürfen sie nur drei oder vier Tage angewendet werden, sonst drohen erhebliche Nebenwirkungen. So steht es in den entsprechenden Packungsbeilagen.
Der frühere Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat bereits vor zwei Jahren für mehr Patientensicherheit sorgen wollen und den ersten Verordnungsentwurf einer Analgetika-Warnhinweis-Verordnung vorgelegt. Ausgangspunkt war und ist, dass Verbraucher die in Packungsbeilagen genannten Warnhinweise und Kontraindikationen von rezeptfreien Analgetika nicht immer ausreichend beachten. Eine Studie des Robert-Koch-Instituts hat vielmehr gezeigt, dass in Deutschland von denjenigen, die rezeptfreie Analgetika länger als vier Tage anwenden, ein Fünftel der Frauen und fast ein Drittel der Männer die Anwendungsempfehlungen nicht kennen. Daher soll schon auf der Packung vor einer zu langen eigenmächtigen Anwendung gewarnt werden.
Zweijährige Entstehungsgeschichte
Der erste Verordnungsentwurf erntete reichlich Kritik seitens der betroffenen Verbände – auch der ABDA. Die Warnhinweise waren sehr kleinteilig, die Übergangsfristen kurz. Das Ministerium besserte daraufhin nach und legte im August 2017 einen überarbeiteten und entschärften Entwurf vor. Dieser schaffte in der vergangenen Legislaturperiode allerdings nicht mehr den Weg in den Bundesrat, sondern geriet in die Warteschleife. Doch nun ist die Hürde zur Länderkammer genommen. Dabei hat sich der jetzt vorliegende Entwurf seit dem vergangenen Sommer nicht mehr verändert.
Demnach dürfen die fraglichen OTC-Analgetika nach Ablauf der Übergangsfrist künftig nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis der Warnhinweis steht:
„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgeschrieben!“
Für Defektur- oder Rezepturarzneimittel gibt es einen modifizierten Warnhinweis:
„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“
Diese Warnhinweise sind in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorderseite der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis anzubringen.
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