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Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
Großhändler fürchten Fahrverbote
Gericht: Ausnahmen muss es geben
Der Großhandelsverband erwartet mit Blick auf eventuelle Verbote und dazugehörige Ausnahmefälle eine Diskussion darüber, was ein Notfall ist und was nicht. Zu vermeiden ist aus Phagro-Sicht dieses Szenario: „Letztendlich ist zu erwarten, dass der Ärger von Patienten auf dem Rücken der Apotheker ausgetragen wird, und der Großhandel wird hier wenig Mittel haben, in jedem Fall zu helfen.“ Interessant ist auch, dass Elektroautos für die Großhändler keine Alternative sind. Denn: „Die Behörden versuchen gerade den Großhandel zu zwingen, trotz der in der Regel kurzen Anfahrt die Temperatur im Laderaum zu stabilisieren. Das geht bei einem Elektrofahrzeug zu Lasten der Batterieleistung.“
Sollten sich die örtlichen Behörden tatsächlich für Verbote entscheiden, erwarten die Großhändler „erhebliche Einschränkungen in der Arzneimittellieferung“. Daher fordert der Phagro: „Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, im Rahmen der Arzneimittellieferung über Ausnahmegenehmigungen nachzudenken.“
Wird es Ausnahmen für Botendienste und Großhändler geben?
Dass solche Ausnahmegenehmigungen für die Arzneimittelversorgung durchaus denkbar sind, zeigt der Entwurf des Luftreinhaltungsplanes Baden-Württemberg, den der Landesverkehrsminister Winfried Hermann im vergangenen Jahr vorstellte. Darin waren zwar Fahrverbote für alle Dieselautos unterhalb der Euro-6-Norm vorgesehen. Allerdings waren die Lieferungen der Großhändler und Apotheken-Botendienste ausdrücklich als Ausnahme im Entwurf vorgesehen. Auf Nachfrage von DAZ.online hatte das Regierungspräsidium Stuttgart bestätigt, dass die geplanten Ausnahmen vom Fahrverbot die Lieferdienste der Apotheken umfassen, „nicht aber die Fahrt von Kunden zur Apotheke, um sich mit Arzneimitteln zu versorgen.“
Und auch das Bundesverwaltungsgericht teilte nach seinem Urteil am heutigen Dienstag mit, dass „hinreichende Ausnahmen“ von den Verboten von Nöten seien. Das Gericht nannte hier allerdings nicht explizit den Großhandel oder die Apotheken-Botendienste, sondern lediglich „Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen“.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018, Az.: BVerwG 7 C 26.16 (Nordrhein-Westfalen) und BVerwG 7 C 30.17 (Baden-Württemberg)
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