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Abverkauf von „Altbeständen“ bis Ablauf des Verfalldatums
Ab dem 9. Februar nächsten Jahres wird es dann ernst, das heißt, pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Rx-Präparate mehr in den Verkehr bringen, die keinen 2D-Code und keinen Erstöffnungsschutz tragen. Neben dem Code müssen weiterhin die Chargenbezeichnung, das Verfalldatum und zusätzlich die individuelle Seriennummer der einzelnen Packung in Klarschrift aufgedruckt sein. Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr sind, dürfen noch bis zum Ablauf des jeweiligen Verfalldatums in den Apotheken abgegeben werden. Eine Verifizierung der Echtheit dieser von der Aufbrauchfrist erfassten Präparate über securPharm ist für diese natürlich nicht möglich.
„securPharm ist alltagstauglich“
Man sei zuversichtlich, aber es bedürfe immer wieder enormer Anstrengungen, den Termin 9. Februar 2019 zu halten, sagte Bergen. Knackpunkte des Systems haben sich offenbar bereits in der Pilotphase bemerkbar gemacht, die seit 2013 läuft. So empfahl er dringend, die neu gekennzeichneten Produkte beim Wareneingang in der Apotheke in Augenschein zu nehmen und Packungen, die offensichtlich nicht den Anforderungen entsprechen direkt zu retournieren. Umsicht sei auch beim Scannen in der Apotheke geboten: „Nicht jede rote Ampel muss gleich eine Fälschung anzeigen“, betonte Bergen. Zur Not, bestätigte er, könnten die erforderlichen Merkmale auch manuell eingegeben werden, wenn der Scanner nicht funktioniere. Eine große „Lernkurve“ sieht der securPharm-Geschäftsführer auch noch dabei, dass die Seriennummern der Präparate ordnungsgemäß in das System hochgeladen werden. Gibt es hier Abweichungen, erscheint ebenfalls die rote Ampel. Trotzdem zieht er ein positives Fazit aus dem Pilotbetrieb: „securPharm ist alltagstauglich.“
EU-Hub führt alle zusammen
Mit securPharm war Deutschland Vorreiter in Europa. Andere Länder haben ähnliche Systeme entwickelt, hinken aber noch etwas hinterher. Bergen ist optimistisch, dass die meisten die Systeme bis zum Stichtag ans Laufen bringen können. Alle sind an einen „EU-Hub“ in Brüssel angedockt. Damit wird sichergestellt, dass jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel, das in der EU und in weiteren Ländern des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) und in der Schweiz rechtmäßig in Verkehr ist, in jeder Apotheke im Binnenmarkt ausgelesen und damit auf Echtheit überprüft werden kann. Nach dem gegenwärtigen Stand wird ganz sicher auch Großbritannien trotz Brexit an dem europäischen Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen teilnehmen.
1 Kommentar
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von Karl Friedrich Müller am 27.02.2018 um 17:55 Uhr
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