Retax-Quickie

Verordnung einer spezifischen Immuntherapie

Stuttgart - 08.02.2018, 17:25 Uhr

In Deutschland fliegen die ersten Pollen. (Foto: Jürgen Fälchle / stock.adobe.com)

In Deutschland fliegen die ersten Pollen. (Foto: Jürgen Fälchle / stock.adobe.com)


Keine Retaxation, wenn kein Schaden?

Klingt also alles gar nicht so schlimm. Und seit dem neuen Rahmenvertrag vom 1.Juni 2016 lastet die Furcht vor Retaxationen auf dem Apothekerherz auch nicht mehr ganz so schwer. Das Deutsche Apotheken Portal zeichnet leider ein anderes Bild: „Alles was nicht detailliert und juristisch eindeutig mit einem Retaxverbot vereinbart wurde, wird weiterhin retaxiert. Dabei trifft es nach wie vor auch Verordnungen, die weder für die Kasse einen finanziellen, noch für den Versicherten einen medizinisch-pharmazeutischen Nachteil zur Folge hatten.“

Dieser Retax-Fall erreichte das Deutsche Apotheken Portal (DAP) 

Wie oben erwähnt, reicht es leider nicht aus, wenn auf dem Rezept nur „laut Bestellschein“ angegeben wird. Obwohl dieser ausführlich vom Arzt auszufüllen ist und zusammen mit dem Rezept eingereicht wird. Weil im konkreten DAP-Fall auf dem Rezept nur Hyposensibilisierungslösung „laut Anlage“ vermerkt wurde, hat sich die betreffende Krankenkasse dazu entschieden, die Verordnung nicht zu erstatten. Sie sei unvollständig, weil die namentliche Bezeichnung des Fertigarzneimittels fehlte. Für die Apotheke bedeutet das einen Verlust in Höhe von circa 300 Euro.



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.