- Lieferung nur direkt an die Apotheke, nicht über den Großhandel.
- Bestellung direkt an Allergopharma unter Angabe der Kundennummer von Apotheke und Arzt senden.
- Alle Präparate werden patientenbezogen gekennzeichnet, daher ist eine Rücknahme nicht möglich.
- Zur Bestellung soll der zur Verfügung gestellte Bogen verwendet werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte die Apotheke darauf achten, dass der Patient das Formular unterschreibt - sollte der Arzt eine „nicht pseudonymisierte“ Bestellmöglichkeit wählen.
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Retax-Quickie
Verordnung einer spezifischen Immuntherapie
Der Pollenflug von Hasel und Erle hat bereits begonnen und bald nimmt die Allergie-Saison auch wieder Einzug in die Schaufenster der Apotheken. Doch bevor die Heuschnupfenzeit so richtig beginnt, gehen einige Allergie-Patienten zu einer so genannten Desensibilisierungstherapie beim Allergologen. Im Retax-Quickie dieser Woche stellt sich DAZ.online deshalb die Frage, welche Retaxationen speziell bei Rezepten zu Desensibilisierungslösungen drohen.
Wer seinen Heuschnupfen endgültig „loswerden“ möchte, entscheidet sich für die spezifische Immuntherapie (SIT). Laut Leitlinie dauert eine solche (kausale) Behandlung mindestens drei Jahre.
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Was also tun, wenn ein Rezept eingereicht wird, auf dem eine Hyposensibilisierungslösung verordnet wurde? Das Deutsche Apotheken Portal stellt für diesen Fall im Internet eine Arbeitshilfe zur Verfügung. Weil Desensibilisierungslösungen individuelle Einzelanfertigungen sind, muss mit jedem Rezept auch ein auf den Patienten abgestimmter Bestellschein eingereicht werden.
So beliefern Sie das Rezept
Prüfen Sie also zunächst, ob die Verordnung mit der Bezeichnung der Desensibilisierungslösung auf dem Bestellschein übereinstimmt. Dabei reicht es leider nicht aus, wenn auf dem Rezept nur „laut Bestellschein“ angegeben wird. Im besten Fall stehen sowohl Handelsname als auch PZN auf dem Rezept.
Wie immer, sollten Sie auf das Ausstellungsdatum der
Verordnung achten, besonders weil es teilweise zu langen Lieferzeiten kommen
kann. Sollte es wirklich zu Lieferverzögerungen kommen, sind
Fristüberschreitungen bei der Abgabe laut Rahmenvertrag möglich. Jedoch muss
die Fristüberschreitung gemäß § 3 Abs. 7 h
auf dem Rezept vermerkt (nach Rücksprache mit dem Arzt) und mit Datum und
Unterschrift abgezeichnet werden. Der
Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer
vertragsärztlicher Verordnung wenn…
Anfallende Beschaffungskosten können Sie über die Sonder-PZN 09999637 auf dem Rezept abrechnen. Die genauen Regelungen dazu finden Sie in den einzelnen Arzneilieferverträgen. Beim Verband der Ersatzkassen z.B. unter § 8 Abs. 7 vdek-AVV beschrieben.
Bei Desensibilisierungs-Verordnungen kommt es manchmal zu Kommunikationsproblemen. Das liegt zum Beispiel daran, dass der Hersteller Unklarheiten oft direkt mit dem Arzt bespricht. Das sollten Sie dem Patienten erläutern. Zudem sollten Sie genau prüfen, ob die Lieferung auch dem bestellten Produkt entspricht. Achten Sie also besonders auf Vermerke auf der Rechnung oder dem Lieferschein und bewahren Sie Kopien des Vorgangs in der Apotheke auf.
Achtung: Rezept und Bestellschein stimmen nicht überein. Unsere Lieferung erfolgt jedoch in Absprache mit der Praxis.
Wenn Sie die Desensibilisierungslösung schließlich abgeben, sollten Sie auf die Lagerungstemperatur hinweisen (2-8°C) und den Folgebestellbogen an den Patienten aushändigen.
Keine Retaxation, wenn kein Schaden?
Klingt also alles gar nicht so schlimm. Und seit dem neuen Rahmenvertrag vom 1.Juni 2016 lastet die Furcht vor Retaxationen auf dem Apothekerherz auch nicht mehr ganz so schwer. Das Deutsche Apotheken Portal zeichnet leider ein anderes Bild: „Alles was nicht detailliert und juristisch eindeutig mit einem Retaxverbot vereinbart wurde, wird weiterhin retaxiert. Dabei trifft es nach wie vor auch Verordnungen, die weder für die Kasse einen finanziellen, noch für den Versicherten einen medizinisch-pharmazeutischen Nachteil zur Folge hatten.“
Wie oben erwähnt, reicht es leider nicht aus, wenn auf dem Rezept nur „laut Bestellschein“ angegeben wird. Obwohl dieser ausführlich vom Arzt auszufüllen ist und zusammen mit dem Rezept eingereicht wird. Weil im konkreten DAP-Fall auf dem Rezept nur Hyposensibilisierungslösung „laut Anlage“ vermerkt wurde, hat sich die betreffende Krankenkasse dazu entschieden, die Verordnung nicht zu erstatten. Sie sei unvollständig, weil die namentliche Bezeichnung des Fertigarzneimittels fehlte. Für die Apotheke bedeutet das einen Verlust in Höhe von circa 300 Euro.
Kennen Sie die Therapieallergene-Verordnung?
Auch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg informiert Ärzte über die Besonderheiten der spezifischen Immuntherapie bei allergischen Krankheiten. Bevor im Jahr 2008 in Deutschland die Therapieallergene-Verordnung (TAV) in Kraft trat, waren individuelle Rezepturen im Umlauf, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen war.
Laut TAV müssen Präparate, die häufige Allergenquellen wie Birke, Erle, Hasel, Süßgräser, Hausstaubmilbe, Biene oder Wespe enthalten zugelassen werden. Seltene Allergenquellen können weiterhin im Rahmen von Individualrezepturen verordnet werden. Zum Start der TAV wurden 123 Produkte zur Zulassung eingereicht.
Zuständig für die Therapieallergene-Verordnung ist das Paul-Ehrlich-Institut. Dort können zugelassene Therapie-Allergene eingesehen werden.
Bei der subkutanen Anwendung unter dem Punkt „Gräser-/Getreide-/Kräuterpollen“ ist die Liste der zugelassenen Präparate recht lang. Als Beispiel finden Sie dort Allergovit® gegen Gräser in verschiedenen Zusammensetzungen. Auf der Homepage vom Hersteller Allergopharma finden sich folgende Bestellhinweise:
Wie ein Arzt einen Therapie-Extrakt zu rezeptieren hat, finden Sie auch auf der Homepage von Allergopharma:
„Von der TAV erfasste Allergene (Süßgräser, Birke, Erle, Hasel und Hausstaubmilben) dürfen mit Ausnahme von Mais nicht mit anderen Allergenen gemischt werden.“
„Die Pollenflugzeiten sind regional unterschiedlich. Es wird empfohlen, die Behandlung möglichst bis an den erwarteten Pollenflug heranzuführen. Eine Weiterbehandlung während der Pollenflugzeit mit reduzierter Dosis ist möglich.“
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg informiert die Ärzte außerdem darüber, dass „aktuell verkehrsfähige Therapieallergen-Produkte grundsätzlich für die Vertragsärzte verordnungsfähig“ sind: „Präparate, für die nach der in der TAV vorgesehenen Übergangsphase kein Wirksamkeitsnachweis vorliegt, werden von den Behörden vom Markt genommen und verlieren damit ihre Verordnungsfähigkeit.“ Außerdem stellt sie eine Tabelle zur Verfügung, die die patientenindividuelle und evidenzbasierte Verordnung erleichtern soll.
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