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Retax-Quickie
Gefährdet ein fehlendes „A“ die Arzneimitteltherapiesicherheit?
Bekommt ein Patient innerhalb von 30 Tagen größere Mengen eines Betäubungsmittels verordnet, als es die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorgibt, hat der verschreibende Arzt das mit dem Buchstaben „A“ auf der Verordnung zu kennzeichnen. Versäumt er das, wird in der Regel retaxiert. Ist eine Heilung nach Abgabe möglich?
Welchen Zweck hat das „A“ auf einer Betäubungsmittelverordnung? Der Buchstabe „A“ soll signalisieren, dass der verordnende Arzt sich der Tatsache bewusst ist, dass er die innerhalb von 30 Tagen festgelegte Höchstmenge des jeweiligen Betäubungsmittels mit seiner Verordnung überschritten hat. Vergisst er die Kennzeichnung, hat die Apotheke die Möglichkeit, das „A“ nach Rücksprache zu ergänzen. Das gesteht ihr § 3 (1) 3 des Rahmenvertrages zu. Der Arzt muss das dann auch auf seinem Teil der Verordnung nachholen. Allerdings muss die Ergänzung vor der Abgabe geschehen. Versäumt die Apotheke das, wird retaxiert.
Sowohl das DeutscheApothekenPortal (DAP) als auch die Retaxstelle des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg berichten, dass Einsprüche beziehungsweise eine nachträgliche Heilung in der Regel nicht anerkannt werden – von Einzelfällen, die dem DAP vorliegen, abgesehen.
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In diesen Einzelfällen erfolgte meist der Hinweis der Kasse, dass es sich um eine „Einzelentscheidung“ und „ohne rechtsverbindliche Wirkung für die Zukunft“ handele. Das DAP äußert zudem den Verdacht, dass die Entscheidung vom Sachbearbeiter abhänge. So gebe es nämlich Fälle, in denen bei ein und derselben Kasse in vergleichbaren Fällen unterschiedlich entschieden wurde. Zudem sieht das DAP durchaus einen Zusammenhang zwischen Veröffentlichung der Fälle und der Anerkennung eines Einspruchs seitens der Kasse.
DAP-Retax-Experte Dieter Drinhaus hat für viele dieser Retaxationen kein Verständnis. Zumal er es ohnehin für nicht akzeptabel hält, dass die Apotheke allein Verantwortung gezogen wird, wenn die Arztpraxis die vorrangig an sie gerichtete BtM-Verschreibungsverordnung nicht beachtet. Er ist der Meinung, dass ein fehlendes „A“ in vielen Fällen weder die Therapiesicherheit gefährdet noch einen wirtschaftlichen Schaden bei der Kasse verursacht, zum Beispiel bei in der Apotheke bekannten Chronikern, die schon länger die gleiche Medikation erhalten. Drinhaus' Meinung nach gäbe der Rahmenvertrag beziehungsweise der Kommentar eine entsprechende Korrekturmöglichkeit auch her. Er führt dazu den DAV-Kommentar zu § 3 des Rahmenvertrags heran. Dort heißt es:
„Die Regelung ermöglicht es, in ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V, über die im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgeführten Ausschlüsse von Beanstandungen hinaus, das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Apotheke vorzusehen. Auch Fehler, die in Satz 2 nicht explizit angesprochen werden, können demnach unbeachtlich sein.
Ein ergänzender Vertrag könnte etwa über die Ziffer 6 des Rahmenvertrags hinaus vorsehen, dass Beanstandungen auch dann unterbleiben, wenn die Apotheke bei Abgabe eines Betäubungsmittels das Fehlen ärztlicher Angaben gemäß § 9 BtMVV übersieht. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Buchstaben „A“ gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder „S“ gemäß § 5 Absatz 4 BtMVV.“
Berücksichtigt wird diese Kommentarvereinbarung jedoch von vielen Kassen nicht, weil sie auch eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags noch keinen Einzug in die regionalen Ergänzungsverträge gefunden hat.
Und so lautet derzeit der Status Quo: „A“ kann man ergänzen, es muss aber vor der Abgabe geschehen. Sonst droht ein Retax.
Doch vor einer Retaxation ist man auch bei aller Sorgfalt nicht sicher.
Denn in manchen Fällen kann die Apotheke gar keinen Überblick haben kann, welche
BtM ein Versicherter in den letzten 30 Tagen bezogen hat und ob die
Verschreibungshöchstmenge dabei überschritten wurde. Nämlich wenn Rezepte in
anderen Apotheken eingelöst wurden. Den Gesamtüberblick hat nur die Kasse.
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