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Retax-Quickie
Gefährdet ein fehlendes „A“ die Arzneimitteltherapiesicherheit?
DAP-Retax-Experte Dieter Drinhaus hat für viele dieser Retaxationen kein Verständnis. Zumal er es ohnehin für nicht akzeptabel hält, dass die Apotheke allein Verantwortung gezogen wird, wenn die Arztpraxis die vorrangig an sie gerichtete BtM-Verschreibungsverordnung nicht beachtet. Er ist der Meinung, dass ein fehlendes „A“ in vielen Fällen weder die Therapiesicherheit gefährdet noch einen wirtschaftlichen Schaden bei der Kasse verursacht, zum Beispiel bei in der Apotheke bekannten Chronikern, die schon länger die gleiche Medikation erhalten. Drinhaus' Meinung nach gäbe der Rahmenvertrag beziehungsweise der Kommentar eine entsprechende Korrekturmöglichkeit auch her. Er führt dazu den DAV-Kommentar zu § 3 des Rahmenvertrags heran. Dort heißt es:
„Die Regelung ermöglicht es, in ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V, über die im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgeführten Ausschlüsse von Beanstandungen hinaus, das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Apotheke vorzusehen. Auch Fehler, die in Satz 2 nicht explizit angesprochen werden, können demnach unbeachtlich sein.
Ein ergänzender Vertrag könnte etwa über die Ziffer 6 des Rahmenvertrags hinaus vorsehen, dass Beanstandungen auch dann unterbleiben, wenn die Apotheke bei Abgabe eines Betäubungsmittels das Fehlen ärztlicher Angaben gemäß § 9 BtMVV übersieht. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Buchstaben „A“ gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder „S“ gemäß § 5 Absatz 4 BtMVV.“
Berücksichtigt wird diese Kommentarvereinbarung jedoch von vielen Kassen nicht, weil sie auch eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags noch keinen Einzug in die regionalen Ergänzungsverträge gefunden hat.
Und so lautet derzeit der Status Quo: „A“ kann man ergänzen, es muss aber vor der Abgabe geschehen. Sonst droht ein Retax.
Doch vor einer Retaxation ist man auch bei aller Sorgfalt nicht sicher.
Denn in manchen Fällen kann die Apotheke gar keinen Überblick haben kann, welche
BtM ein Versicherter in den letzten 30 Tagen bezogen hat und ob die
Verschreibungshöchstmenge dabei überschritten wurde. Nämlich wenn Rezepte in
anderen Apotheken eingelöst wurden. Den Gesamtüberblick hat nur die Kasse.
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