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Rauchstopp: Was zahlt die Krankenkasse?
„Zahlt das nicht die Krankenkasse?“, will der Kunde noch wissen. Die Antwort ist hier eindeutig und in § 34 SGB V Abs. 1 A gesetzlich fest verankert: Arzneimittel, die hauptsächlich dazu dienen, die Lebensqualität der Patienten zu erhöhen, schließt die Krankenkasse von der Erstattung aus. Darunter fallen auch Arzneimittel zur Rauchentwöhnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) argumentiert: „Da es sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist, ist jeder Verbraucher für deren Finanzierung selbst verantwortlich.“ Somit zahlen Raucher Nicotinersatz-Präparate oder andere Arzneimittel, die ihre Rauchentwöhnung unterstützen sollen, selbst.
Der G-BA listet in der Anlage II der Arzneimittelrichtlinie Präparate, die von der Erstattung ausgeschlossen sind: Nicotin (Niquitin®, Nicopass®, Nicopatch®, Nicorette®, Nicotinell®, Nikofrenon®), Bupropion (Zyban®) und Vareniclin (Champix®).
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