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Wie lange kann die Apotheke ein Rezept abrechnen?

Stuttgart - 09.11.2017, 12:30 Uhr

Unter dem Regal gefunden: Ein bereits beliefertes Rezept. Seit
Ausstellungsdatum sind drei Monate vergangen. Bekommt die Apotheke noch ihr Geld?
(Foto: wildworx / stock.adobe.com)

Unter dem Regal gefunden: Ein bereits beliefertes Rezept. Seit Ausstellungsdatum sind drei Monate vergangen. Bekommt die Apotheke noch ihr Geld? (Foto: wildworx / stock.adobe.com)


Die AOK Niedersachsen ist besonders streng

Im Arzneilieferungsvertrag des Hessischen Apothekerverbands mit den Primärkassen (AOK, BKK, IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Knappschaft; Fassung vom 01.04.2008) wird die Monatsfrist unter „§ 10 Rechnungslegung“ etwas enger gefasst – nämlich spätestens bis zum 20. eines Monats (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nach Ablauf  des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte. Wird diese Frist für einzelne Verordnungsblätter überschritten, gelten dieselben finanziellen Regelungen wie bundesweit bei den Ersatzkassen. Das Besondere in Hessen: „Irrläufer sind von dieser Regelung nicht betroffen“.

Die AOK Niedersachsen scheint von den aufgeführten Beispielen am strengsten zu sein. Im Arzneiversorgungsvertrag mit dem Landesapothekerverband Niedersachsen (Stand 01.06.15) heißt es unter „§ 7 Rechnungslegung“: Erfolgt die Abrechnung  für einen abgeschlossenen Kalendermonat bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats (in dem die Lieferung erfolgte) nicht mit der von der Krankenkasse benannten Stelle, entfällt der Anspruch auf Bezahlung.

Wieder etwas anders ist es in Bremen: Im Arznei-Liefervertrag des Bremer Apothekervereins (AOK, BKK, Knappschaft, IKK; Stand 01.04.2012) heißt es unter „§ 6 Rechnungsstellung“: Die Einreichung belieferter Verordnungen beim Rechenzentrum hat spätestens zum Ende des auf die Belieferung folgenden Monats zu erfolgen. Alle in einem Kalendermonat beim Apothekenrechenzentrum eingereichten Verordnungen sind spätestens bis zum Ende des auf die Einreichung folgenden Monats durch das Rechenzentrum den Krankenkassen in Rechnung zu stellen. Ähnlich dem Baden-Württembergischen Beispiel brauchen die Krankenkassen später eingereichte Rezepte lediglich in Höhe des Apothekeneinkaufpreises zzgl. MwSt. zu vergüten. Neun Monate nach Ausstellung des Rezeptes entfällt der Vergütungsanspruch.



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Abrechnungsfragen

von Heiko Barz am 10.11.2017 um 11:44 Uhr

Zu spät eingereichte Rezepte sind immer ein Zinsgewinn für die KKassen. Die wollen aber nicht nur die Zinsen gewinnen, sondern auch die komplette Verordnung für sich behalten. Das nenn ich mal eine Strategie!
Im Allgemeinen werden die Rezepte bei der Bestellung bedruckt, teilweise aber viel später abgeholt. Wie verhält es sich dann mit dem Verlangen der KKassen, dass erst unmittelbar bei Übergabe der Arzneimittel die Bedruckung des Rezeptes zu erfolgen hat? Gab es da nicht kürzlich die Diskussion mit den Hochpreisern? Ein diffuser Kreislauf der stets nur einen Gewinner kennt: die KKassen!!

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