Packungsgrößenverordnung Methylphenidat
- N1 = 20 - 30 Stück
- N2 = 50 - 61 Stück
- N3 = 95 - 100 Stück
Stückzahlverordnungen bei Arzneimitteln oberhalb von Nmax darf der Apotheker nur beliefern, wenn der Arzt ein ganzzahliges Vielfaches von Nmax verordnet hat. Bei Betäubungsmitteln jedoch muss die abgegebene Menge der verordneten Menge entsprechen. Was gilt, wenn die BtM-Stückzahl kein Vielfaches von Nmax ist? Wie beliefern Apotheker das Rezept retaxsicher? Gibt es für den Fall überhaupt eine retaxsichere Lösung?
Wie beliefern Sie ein BtM-Rezept 3 x ! Methylpheni TAD 10 mg 50 Stück? Die Packungsgrößenverordnung stuft das Betäubungsmittel wie folgt ein:
Stückeln oberhalb der größten Normgröße Nmax erlaubt der Rahmenvertrag nach § 6 Absatz 3 allerdings nur, wenn die verordnete Stückzahl ein ganzzahliges Vielfaches von Nmax ist.
Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.
Im aktuellen Fall dürfte der Apotheker also eine Stückzahlverordnung mit einer ärztlich verordneten Menge von 200 Stück oder 300 Stück beliefern. Der Arzt möchte aber 150 Tabletten Methylphenidat. Betrachtet man lediglich diese Regelung des Rahmenvertrags, scheint der Apotheken-Praxisfall klar: 150 Stück Methylphenidat darf der Apotheker nicht abgeben.
Doch die für Apotheken relevante Gesetzes- und Vertragslandschaft ist mit § 6 des Rahmenvertrags nicht ausreichend erschöpft: § 4 des Rahmenvertrags und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) schießen hier dem ausschließlich ganzzahligen Vielfachen der Stückzahlverordnung quer. Die Frage ist nur – wer gewinnt das Ringen der Paragrafen?
Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben ... Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung macht klare Vorgaben, wie Ärzte Betäubungsmittel verordnen müssen. Sie fordert in § 9 Absatz 1 Satz 4 eine stückzahlgenaue Verordnung: „Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben ... Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.“
Zusätzlich hat der Rahmenvertrag in § 4 neben den Vorgaben für die Stückelung auch einen Passus für die Belieferung von Betäubungsmittelrezepten, wenn es um die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel geht. Den Austausch bei BtM erlaubt der Rahmenvertrag nur, wenn keine betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften diesem entgegenstehen und „insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“
Insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.
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