Retax-Quickie

Stückzahlverordnung – ist das Ausrufezeichen nötig?

Stuttgart - 12.10.2017, 12:30 Uhr

Wann dürfen Apotheken zwei Nmax-Packungen abgeben? (Foto: DAZ.online)

Wann dürfen Apotheken zwei Nmax-Packungen abgeben? (Foto: DAZ.online)


Apotheker denken sich bei Stückzahlverordnungen regelmäßig einen gordischen Knoten ins Hirn. Verschreibt der Arzt nur eine bestimmte Anzahl Tabletten und überschreitet dabei die größte Packungsgröße Nmax – ohne besonderen Vermerk auf dem Rezept – war bis vor Kurzem der Apotheker der Gekniffene: Er bekam eine Retax. Wie funktioniert die Stückzahlverordnung größer Nmax heute?

Normgrößen bei Arzneimitteln haben ihren Sinn – fraglos. Arzneimittel mit N1 definieren ein therapeutisches Fenster von zehn Tagen (Anzahl Anwendungseinheiten +/- 20 Prozent), bei N2 umfasst die Therapiezeit 30 Tage (Anzahl Anwendungseinheiten +/- 10 Prozent ) und dauert die Behandlung absehbar 100 Tage darf der Arzt eine Packung mit der Größe N3 verordnen (Anzahl Anwendungseinheiten +/- 10 Prozent). Manchmal verordnen Ärzte auch sehr große Stückzahlen ohne Angaben einer Normgröße oder sogenannte Jumbopackungen. Klassiker sind hier Arzneimittel zur Therapie des Morbus Parkinson. Die Gründe können vielfältig sein: ein längerer Auslandsaufenthalt, die Verordnung erfolgt durch einen Spezialisten, der nicht jedes Quartal aufgesucht wird, der Arzt will sich und dem Patienten Zeit sparen oder die benötigte Dosis wird schlichtweg anders nicht erreicht. 

Der Arzt darf das. Und die Apotheke darf eine solche Verordnung versorgen, unter bestimmten Bedingungen. Der Rahmenvertrag regelt in § 6 Absatz 3:


Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 6 Absatz 3


Keine Retax, wenn Arzt „exakte Menge“ vergisst

Solch ein „besonderer Vermerk“ kann ein Ausrufezeichen, die Ergänzung „exakte Menge“ oder die Stückzahl nochmals in Worten ausgeschrieben sein. Der letzte Satz war häufig der Pferdefuß bei den Stückzahlverordnungen: Fehlte nämlich dieser spezielle Hinweis – durfte die Krankenkasse die Apotheke retaxieren.

An dieser Stelle hat der seit 2016 geltende neue Rahmenvertrag den Apothekern einen Retax-Schutz eingebaut. Das Fehlen eines solchen besonderen Vermerks ist nämlich ein unbedeutender Formfehler, die Apotheke hat Anspruch auf Vergütung seitens der Krankenkasse.


Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn (...) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn (…) die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (zum Beispiel ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge", die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 3


Was passiert, wenn die Stückzahl kein Vielfaches von Nmax ist?

Eine Überschreitung der größten im Handel befindlichen Packung mit Nmax durch eine einfache Stückzahlverordnung ist auch nur dann möglich, wenn die Stückzahl ein ganzzahliges Vielfaches der Nmax ist. Nur in diesem Fall darf der Apotheker mehrere Packungen mit Nmax abgeben. Ist die Stückzahl kein ganzzahliges Vielfaches von Nmax, ist 1x Nmax die maximale Abgabemenge. Also:

  • Bei einer Verordnung von Pramipexol 200 Stück mit Nmax = 100 Stück darf die Apotheke 2 x 100 Stück abgeben.
  • Bei einer Verordnung von Pramipexol 150 Stück mit Nmax = 100 Stück darf die Apotheke 1x 100 Stück abgeben.

Eine aktuelle Version der Packungsgrößenverordnung finden Sie hier.

Was bei Patienten – trotz des eventuell ersparten zusätzlichen Arztbesuches für Unmut und fragende Blicke sorgt: Die Zuzahlung müssen sie pro Arzneimittelpackung leisten. Gibt der Apotheker zwei Packungen Nmax ab, zahlen sie entsprechend auch zweimal die Zuzahlung.

Fazit: Stückzahlverordnung größer Nmax

  • Eine Belieferung von Stückzahlverordnungen größer Nmax sind möglich.
  • Fehlt der besondere Vermerk – Ausrufezeichen, exakte Menge, die Stückzahlverordnung in Worten – dürfen Krankenkassen die Apotheke nicht mehr retaxieren.
  • Nur wenn die Stückzahlverordnung ein ganzzahliges Vielfaches von Nmax ist, darf der Apotheker mehrere Nmax-Packungen abgeben.
  • Ist die Stückzahl kein ganzzahliges Vielfaches von Nmax, ist die maximale Abgabemenge 1 x Nmax.
  • Der Patient leistet die Zuzahlung pro abgegebener Arzneimittelpackung.

Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Stückeln über Nmax

von DAZ.online am 12.10.2017 um 19:49 Uhr

Soweit ich weiß, ist es unerheblich ob die Packungsgröße mit Nmax tatsächlich im Handel ist. Man muss bei einer Stückzahlverordnung irgendwie auf das Vielfache von Nmax kommen. Aber wir werden nochmal beim DAP nachfragen.
Grüße und einen schönen Abend

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Stückeln über Nmax

von Bolouri am 12.10.2017 um 18:51 Uhr

Und was gilt, wenn eine Nmax zwar definiert, aber keine Packung im Handel ist? Darf dann ein Vielefaches der größten im Handel befindlichen Packung abgegeben werden, wenn sich kein Vielfaches der (theorethischen) Nmax ergibt und eine wirtschaftliche Abgabe eingehalten wird? Gilt dann §3(1)7e des Rahmenvertrages?

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