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Gesetzliche Unfallversicherung
Fragen und Antworten zu BG-Rezepten
Hilfsmittel, Dauerverordnungen und Preise
Was ist mit Hilfsmitteln?
Bei Hilfsmittelverordnungen dürfen nur Apotheken, die zur Versorgung mit den jeweiligen Hilfsmitteln gemäß § 126 SGB V berechtigt sind, diese auch beliefern. Das heißt, die Apotheke muss für die jeweilige Produktgruppe präqualifiziert sein. Ein separater Vertragsbeitritt ist nicht notwendig. Der Vertrag zwischen DAV und DGUV umfasst auch Hilfsmittel.
Bei welchen Präparaten sind Dauerverordnungen möglich?
Für Krankenkost, Diätpräparate und Hilfsmittel sind Dauerverordnungen möglich. Eine Dauerverordnung ist eine Verordnung, die den Patienten für die Dauer von mindestens drei Monaten mit dem verordneten Mittel versorgt.
Wie rechnet man bei Dauerverordnungen ab?
Die Gesamtmenge muss auf Basis der Angaben von Arzt oder Patient berechnet werden. Die Abgabe erfolgt in Teilmengen. Diese müssen so bemessen sein, dass keine große Lagerhaltung beim Patienten notwendig ist. Jede Lieferung wird auf der Rezeptvorderseite vermerkt. Abgerechnet wird, wenn die letzte Teilmenge abgeben ist, oder monatlich – dann muss eine Rezeptkopie eingereicht werden.
Welche Preise kann man abrechnen?
Für die Preisberechnung ist der Tag der Abgabe maßgeblich. Für Arzneimittel, die auch zulasten der GKV abgegeben werden können, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Preisberechnung. Für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und apothekenübliche Waren finden sich detaillierte Angaben in § 5 und § 6 des Arzneiliefervertrags. Auch Notdienst- und BtM-Gebühr werden wie üblich berechnet.
Keine IK-Nummer – wie funktioniert die Eingabe?
BG und Unfallkassen haben keine IK-Nummer, über die man den Kostenträger in der Software suchen kann. Die Rezeptscannersoftware erkennt BG-Rezepte und schlägt den Kostenträger entsprechend vor. Die manuelle Eingabe unterscheidet sich graduell von Anbieter zu Anbieter. In der Regel muss Berufsgenossenschaft als Kostenträger ausgewählt werden, dann sind die entsprechenden Parameter hinterlegt.
Korrektur: in der ursprünglichen Version des Artikels hieß es, der Unfallbetrieb sei ein Pflichtangabe. Das ist aber gemäß der aktuellen Vertragsversion nicht mehr so.
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