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Gerichtsurteil
Versandapotheken müssen Arzneimittel-Retouren akzeptieren
13 Packungen Paracetamol aus dem Internet
Die Rechtsauffassung, die im Hinblick auf Arzneimittel von einer „rechtlichen Verderblichkeit“ ausgeht, will sich der Senat nicht anschließen. Eine solche weite Auslegung wird zwar in der Literatur vertreten – auch in Kommentaren. Doch diese Kommentare seien vor Inkrafttreten des noch vergleichsweise jungen § 312g BGB verfasst worden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Norm diese Literaturstimmen nicht zum Anlass nahm, einen generellen Ausschluss von Arzneimitteln vom Widerrufsrecht zu regeln, spreche gegen die erweiterte Auslegung der Vorschrift, so das Gericht.
Insgesamt kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass es zwar rechtspolitisch und aus Apothekersicht gute Gründe für den Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel geben mag. Doch es wäre Sache des Gesetzgebers, einen solchen Ausschluss ausdrücklich zu regeln.
Arzneimittelmissbrauch richtig entgegenwirken
Neben dem ausgeschlossenen Widerrufsrecht missfiel dem vzbv auch der Umgang der Versandapotheke mit einer auffälligen Bestellung: In einem Testkauf hatten die Verbraucherschützer 13 Packungen des Schmerzmittels Paracetamol bestellt. Dabei handelt es sich um das 25-Fache der vom Hersteller angegebenen Tagesdosis. Das muss eine Apotheke stutzig machen. Schließlich sagt die Apothekenbetriebsordnung in § 17 Abs. 8: „Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten.Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe zu verweigern."
Bei iPill.de erhielt die Bestellerin eine E-Mail folgenden Inhalts: „Wir sind seit Anfang des Jahres vom Gesetzgeber verpflichtet worden, unsere Kunden über die hohen pharmazeutischen Bedenken beim Kauf und der regelmäßigen hohen Einnahme von mehr als 3 Packungen Abführmittel/Schmerzmittel ausdrücklich hinzuweisen. Wir bitten Sie lediglich, uns dies mit Ihrem o.k. zu bestätigen, dass wir Sie diesbezüglich aufgeklärt haben. Somit sind wir der gesetzlichen Pflicht nachgekommen und können nach Ihrer Rückmeldung Ihre Bestellung versenden."
Die Testkäuferin klickte „o.k.“ und erhielt die gewünschten 13 Packungen. Der vzbv fand, dass die Versandapotheke einem möglichen Medikamentenmissbrauch nur unzureichend nachgegangen sei. Das Gericht bestätigte, dass die formelhafte Belehrung nicht ausreiche. Bei der Bestellung einer derart ungewöhnlichen Menge eines Medikaments mit Missbrauchspotenzial hätte die Apotheke gezielt nachfragen und die Abgabe im Zweifelsfall verweigern müssen.
vzbv überprüft 20 Versandapotheken
Das Verfahren ist Teil einer Aktion des vzbv, bei der er die Internetauftritte und Geschäftsbedingungen von 20 Versandapotheken unter die Lupe genommen hat. Dabei ging es unter anderem auch um Aufklärung über kostenfreie Beratungsmöglichkeiten am Telefon. In den meisten Fällen zeigten sich die Apotheken laut vzbv einsichtig und gaben strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. In vier Fällen haben die Verbraucherschützer jedoch Klage erhoben.
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 2017, Az. : 9 U 19/17 – nicht rechtskräftig
5 Kommentare
Verbraucherschützer???
von Peter am 24.11.2017 um 21:50 Uhr
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AW: Verbraucherschützer
von Benny am 26.11.2017 um 14:15 Uhr
Onlinebestellung
von Sven Larisch am 27.07.2017 um 13:30 Uhr
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Retourenzwang
von Dr. Benjamin Lieske am 27.07.2017 um 7:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Retourenzwang: Aufruf zum Missbrauch des Widerrufsrechtes
von Andreas Grünebaum am 21.11.2017 um 18:29 Uhr
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