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DocMorris vs. Apotheker
Arzneimittelautomat vor Container-Gericht - Versand oder Apotheke?
LAV-Anwalt sieht Verstoß gegen Apothekenbetriebsordnung
Bei den rechtlichen Ausführungen konzentrierte sich Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser, der den LAV vertrat, auf § 12 Apothekenbetriebsordnung. Danach sind Fertigarzneimittel in der Apotheke stichprobenartig zu prüfen – grundsätzlich per Sinnesprüfung. Doch genau das finde in Hüffenhardt nicht statt. Vor Ort gebe es kein Fachpersonal, das die Ware nochmals prüfen könne. Einer der Handelsrichter konstatierte, dass allein der Blick durch die Kamera von Heerlen aus nicht ausreichend sei.
Die Gegenseite wandte ein, dass die Arzneimittel, die vom deutschen Großhändler kommen, zunächst nach Heerlen geliefert würden – dort würden sie geprüft und sodann von dem Großhändler nach Hüffenhardt verbracht. Eine etwas abenteuerlich anmutende Konstruktion. Doch General Counsel Schlimgen gab im Rahmen der Verhandlung eine eidesstattliche Versicherung ab, dass der Vertriebsweg genau so laufe.
Bundesverwaltungsgericht als wichtigste Instanz?
Die Beratungen unter der Vorsitzenden Richterin und den Handelsrichtern werden wohl noch heute stattfinden – doch ihr Ergebnis wollen sie erst am 14. Juni um 13 Uhr verkünden. Eine klare Entscheidungstendenz war bei der Verhandlung nicht auszumachen.
In der Pause ließ die Vorsitzende Richterin durchblicken, dass sie die wirklich richtungsweisende Entscheidung erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erwartet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums, gegen die DocMorris auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgeht, habe letztlich mehr Tragweite als die hier vorliegende wettbewerbsrechtliche Streitigkeit.
Dennoch will die Richterin auch die weiteren vier Anträge auf einstweilige Verfügungen, die von einzelnen Apothekern kommen, mündlich verhandeln. Ab dem 7. Juni sind die Verhandlungen terminiert.
3 Kommentare
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