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DocMorris vs. Apotheker
Arzneimittelautomat vor Container-Gericht - Versand oder Apotheke?
DocMorris kann vorerst weiterhin in seiner Videoberatung Hüffenhardt OTC-Arzneimittel per Automat ausgeben. Das Landgericht Mosbach, das heute über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen DocMorris verhandelt hat, wird sein Urteil erst am 14. Juni verkünden.
Am heutigen Mittwoch fand am Landgericht Mosbach die erste mündliche Verhandlung zum DocMorris-Arzneimittel-Abgabeautomaten in Hüffenhardt statt. Der kleine Saal in einer Außenstelle des Gerichts war voll besetzt, auch mit Pressevertretern. Ein konkretes Ergebnis gab es nach der eineinhalbstündigen Verhandlung allerdings nicht.
Doch worum ging es? Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) begehrt den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen DocMorris. Er geht davon aus, dass die niederländische Versandapotheke ohne hierfür eine Erlaubnis in Deutschland zu besitzen, in Hüffenhardt einen Apothekenteilbetrieb unterhält, der sich der behördlichen Überwachung entzieht. Dadurch erziele DocMorris Vorteile gegenüber seinen deutschen Wettbewerbern, argumentiert der LAV.
Zwar hat das Regierungspräsidium DocMorris den Betrieb seines Abgabeautomaten in Verbindung mit der Videoberatung untersagt – doch nur hinsichtlich der Abgabe von Rx-Arzneimittel hat es auch den Sofortvollzug angeordnet. Daher kann DocMorris nach der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung derzeit wieder OTC-Arzneimittel in Hüffenhardt abgeben. Das will der LAV nicht akzeptieren.
DocMorris hält den Argumenten der Apotheker entgegen, dass in dem Geschäftsraum in Hüffenhardt ein Arzneimittelversand mit anschließender automatisierter Arzneimittelausgabe angeboten werde. Also: Alles sei von der Versandhandelserlaubnis gedeckt.
Viel Raum für Sachverhaltsaufklärung
Bei der heutigen Verhandlung vor der
Handelskammer am Landgericht Mosbach ging es vor allem um tatsächliche Fragen.
Die Vorsitzende Richterin und ihre Beisitzer wollten insbesondere wissen, wie die
Abläufe genau sind. Persönlich in Augenschein genommen hatten sie die
Videoberatung nicht. Relativ viel Raum nahm dabei die Frage ein, wo die Arzneimittel
herkommen, die DocMorris über seinen Automaten abgibt. In
diesem Zusammenhang wurde unter anderem erläutert, dass das Lager, in dem die Arzneimittel
für den Automaten sind, einem deutschen Großhändler gehört. Dieser besitze auch die nötige Großhandelserlaubnis nach § 52a Arzneimittelgesetz.
Die Richterin wollte zudem wissen, ob derzeit auch ärztlich verordnete apotheken- aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel abgegeben werden – etwa an Privatpatienten oder für Kinder. Nachdem der DocMorris-Anwalt Dr. Mirko Heinemann von der Kanzlei Wuertenberger dies zunächst nicht ausschließen wollte, kam es zu Telefonaten. Am Ende hieß es von Jan Schlimgen, General Counsel bei DocMorris: Nein, der Rezeptscanner sei derzeit sicherheitshalber gar nicht in Betrieb, auch nicht für Privat-Rezepte.
LAV-Anwalt sieht Verstoß gegen Apothekenbetriebsordnung
Bei den rechtlichen Ausführungen konzentrierte sich Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser, der den LAV vertrat, auf § 12 Apothekenbetriebsordnung. Danach sind Fertigarzneimittel in der Apotheke stichprobenartig zu prüfen – grundsätzlich per Sinnesprüfung. Doch genau das finde in Hüffenhardt nicht statt. Vor Ort gebe es kein Fachpersonal, das die Ware nochmals prüfen könne. Einer der Handelsrichter konstatierte, dass allein der Blick durch die Kamera von Heerlen aus nicht ausreichend sei.
Die Gegenseite wandte ein, dass die Arzneimittel, die vom deutschen Großhändler kommen, zunächst nach Heerlen geliefert würden – dort würden sie geprüft und sodann von dem Großhändler nach Hüffenhardt verbracht. Eine etwas abenteuerlich anmutende Konstruktion. Doch General Counsel Schlimgen gab im Rahmen der Verhandlung eine eidesstattliche Versicherung ab, dass der Vertriebsweg genau so laufe.
Bundesverwaltungsgericht als wichtigste Instanz?
Die Beratungen unter der Vorsitzenden Richterin und den Handelsrichtern werden wohl noch heute stattfinden – doch ihr Ergebnis wollen sie erst am 14. Juni um 13 Uhr verkünden. Eine klare Entscheidungstendenz war bei der Verhandlung nicht auszumachen.
In der Pause ließ die Vorsitzende Richterin durchblicken, dass sie die wirklich richtungsweisende Entscheidung erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erwartet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums, gegen die DocMorris auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgeht, habe letztlich mehr Tragweite als die hier vorliegende wettbewerbsrechtliche Streitigkeit.
Dennoch will die Richterin auch die weiteren vier Anträge auf einstweilige Verfügungen, die von einzelnen Apothekern kommen, mündlich verhandeln. Ab dem 7. Juni sind die Verhandlungen terminiert.
3 Kommentare
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