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was ist zu beachten?
Hilfe, ein Rezept über ein Blutzuckermessgerät!
Noch vor gar nicht allzu langer Zeit gab es die Diabetes-Diagnose und ein Blutzuckermessgerät sozusagen im Kombipack. Die Patienten bekamen den kleinen Computer beim Arzt geschenkt. Der bekam ihn vom Hersteller. Doch seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes ist das vorbei. Seitdem wird man in der Apotheke mit Verordnungen konfrontiert. Was ist dabei zu beachten?
Rezepte über Blutzuckermessgeräte waren früher in der Apotheke eine Seltenheit. Seit das Strafgesetzbuch zwei neue Korruptionstatbestände enthält, die ganz auf das Gesundheitswesen zugeschnitten sind (§ 299 a und § 299 b StGB), sieht das anders aus. Während die Hersteller früher Blutzuckermessgeräte kostenlos an Arztpraxen und Kliniken abgegeben haben – zur Weitergabe an den Patienten –, haben sie dies nun eingestellt. Es könnte der Tatbestand der Korruption erfüllt sein, so der Verdacht. Ob dem tatsächlich so ist, ist derzeit nicht eindeutig zu beantworten. Dazu bedarf es wohl höchstrichterlicher Entscheidungen.
Wann das der Fall sein wird, steht ebenso in den Sternen, wie deren Ausgang. Daher sind Rezepte über Blutzuckermessgeräte in Apotheken ein Thema – und zwar jetzt. Daher kommt zwangsläufig die Frage auf, wie diese Rezepte zu behandeln sind und welche Angaben darauf vorhanden sein müssen.
Eine Hilfsmittelverordnung wie jede andere
Laut dem DeutschenApothekenPortal, das das Thema in der Tagesfrage aufgegriffen hat, sind Verordnungen über Blutzuckermessgeräte ganz „normale“ Hilfsmittelverordnungen. Das heißt, in der Apotheke gilt es, zu prüfen, wie die Vertragssituation mit der jeweiligen Krankenkasse ist. Darf die betreffende Kasse überhaupt beliefert werden? Oder muss die Apotheke erst einem Hilfsmittelliefervertrag beitreten? Letzteres ist auch gar nicht in allen Fällen möglich. Vielleicht bedarf es auch einer Genehmigung.
Ist geklärt, ob grundsätzlich eine Belieferung infrage kommt, geht es an die Verordnung selbst. Ganz beliebt bei den ärztlichen Kollegen sind „Mischrezepte“. Hilfsmittel und Arzneimittel dürfen aber nicht auf einem Rezept verordnet werden. Insulin und ein Blutzuckermessgerät beispielsweise müssen auf getrennte Verordnungsblätter. Die meisten Fehler passieren allerdings im Zusammenhang mit Teststreifen. Blutzuckerteststreifen gelten nämlich als Arzneimittel, genauer gesagt Geltungs-Arzneimittel gemäß § 2 des Arzneimittelgesetzes. Was auf den ersten Blick nach einer schlauen Idee klingen mag, nämlich das Messgerät und Teststreifen gemeinsam zu verordnen, bedeutet in der Praxis Mehrarbeit. Es muss nämlich ein neues Rezept her. Außerdem muss, wie immer bei Hilfsmittelrezepten, eine Diagnose genannt sein.
Zuletzt muss man dann noch daran denken, dass der Patient den Empfang auf der Rückseite mit dem Datum und seiner Unterschrift bestätigen muss. Viele Kassensysteme weisen darauf hin.
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Angesichts der geänderten Rechtslage sind – zumindest anfangs – Hersteller dazu übergegangen, die Geräte statt an die Ärzte an die Patienten zu verteilen. Das hat dann auch bei Apothekern die Frage aufgeworfen, ob es nach dem neuen Recht strafbar sein könnte, wenn sie die Blutzuckermessgeräte annehmen und an Patienten weitergeben? Klar ist die Rechtslage hier ebenfalls nicht. Doch um sicher zu gehen, sollten sich Apotheker vom Hersteller keine Blutzuckermessgeräte zur kostenlosen Weitergabe an ihre Patienten schenken lassen, meint die Kölner Apothekenrechts-Expertin Dr. Sabine Wesser. Das könne ihrer Ansicht nach als strafbare Vorteilsnahme für die Zuweisung von Patienten gelten.
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