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Arzneimittelpreisverordnung
Wie teuer dürfen Zytos aus Klinikapotheken sein?
Klinikapotheken dürfen auch Privatversicherte ambulant mit Zytostatikazubereitungen versorgen. Dabei sind sie nicht an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden, sondern dürfen höhere Preise als öffentliche Apotheken berechnen. Das hat das Landgericht Bremen entschieden. Der PKV-Verband ist alarmiert und sieht die Politik gefordert.
Wenn Krankenhausapotheken Arzneimittel abgeben, sind sie von den Preisen und Spannen, die die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisVO) vorgibt, ausgenommen. Das sieht § 1 Abs. 3 Nr. 1 AMPreisV vor. Die Regelung soll den Klinikapotheken insbesondere einen günstigen Einkauf ermöglichen.
Doch was ist, wenn Klinikapotheken Arzneimittel für die ambulante Versorgung abgeben – und dann auch noch an privat Versicherte? Bislang war es Praxis, bei Beihilfeberechtigten und Privatpatienten die Arzneimittelpreisverordnung als Obergrenze der Abrechnung anzuerkennen.
Nun gab es allerdings in Bremen einen Krankenhausträger, der meinte, er könne auch mehr verlangen. Bei drei Behandlungsfällen kamen insgesamt über 213.000 Euro für die Chemo-Therapien zusammen. Hätten öffentliche Apotheken die Zubereitungen geliefert und die Rechnungen gestellt, wären es mehr als 43.500 Euro weniger gewesen – denn sie sind an die Vorgaben für die Zuschläge nach § 5 Abs. 6 AMPreisVO gebunden.
Zweifel nach Intensivprüfung
Die private Versicherung hatte zunächst die von ihren Versicherten beglichenen Rechnungen übernommen. Doch bei einer späteren Intensivprüfung stellte sie fest, dass die Preise weit über der Arzneimittelpreisverordnung lagen. Die Versicherung ließ sich Rückforderungsansprüche von ihren Versicherten abtreten und klagte gegen den Krankenhausträger. Sie machte einen zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend – und klagte sogar die ganze Summe für die Zyto-Zubereitungen ein. Denn der Versicherer vertrat die Auffassung, die Krankenhausapotheke hätte gar keine Zytostatika an privat versicherte Patienten abgeben dürfen. Die Regelung des § 14 Abs. 7 Satz 2 Apothekengesetz (ApoG), welche die Abgabe von Medikamenten an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus ausnahmsweise zulasse, beziehe sich nur auf gesetzlich Versicherte.
Sollte das Gericht das anders sehen, forderte die klagende Versicherung zumindest den Differenzbetrag zwischen dem in Rechnung gestellten und dem Betrag, den eine Offizinapotheke hätte verlangen können.
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