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Arzneimittelpreisverordnung
Wie teuer dürfen Zytos aus Klinikapotheken sein?
Gesundheitsministerium will Klinikapotheken im Blick behalten
Doch das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Das Urteil erging bereits im August vergangenen Jahres, wurde aber erst kürzlich bekannt. Gerade mal eine Seite lang sind die Entscheidungsgründe. Das Gericht stellt zunächst klar, dass Verträge über die Abgabe der Zyto-Zubereitungen wirksam seien. Die Krankenhausapotheke habe die Versorgung übernehmen dürfen. Dem Apothekengesetz sei eine Differenzierung zwischen der Versorgung privat und gesetzlich Versicherter fremd.
Aber auch die Preisfestsetzung durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Dazu heißt es knapp, aber deutlich: „Die Begrenzung der Apothekenzuschläge des § 5 Abs. 6 AMPreisV gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 AMPreisV nicht für Krankenhausapotheken. In Anbetracht dieser klaren gesetzlichen Anordnung ist kein Raum für eine Analogie. Die Beseitigung der vom Kläger beklagten Ungleichbehandlung von Offizinapotheken und Krankenhausapotheken müsste, soweit gewollt, durch den Gesetzgeber erfolgen".
Rechtsstreit geht in die nächste Instanz
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Beim Oberlandesgericht Bremen ist Berufung eingelegt. Dennoch hat der Verband der Privaten Krankenversicherung die Entscheidung genutzt, um im Rahmen seiner Stellungnahme zum Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung zu fordern. Das ursprünglich vom Gesetzgeber bezweckte Privileg der Krankenhäuser, Arzneimittel günstig einzukaufen, werde mit dem Urteil des Landgerichts Bremen „pervertiert“. Es sei davon auszugehen, dass der Fall schnell von anderen Krankenhäusern aufgegriffen werde. Diese Annahme stützt der PKV-Verband aus Erfahrungen der Vergangenheit – Stichworte sind hier etwa überhöhte Zimmerzuschläge oder die zusätzliche Berechnung von Entlassungstagen für Privatversicherte.
Es bedürfe daher einer entsprechenden Klarstellung. § 1 Abs. 3 Nr. 1 AMPreisV sollte nach Auffassung des Verbands so geändert werden, dass nur solche Arzneimittelabgaben von der Geltung der Arzneimittelpreisverordnung ausgenommen sind, für die die Krankenkassen oder ihre Verbände für ihre GKV-Versicherten Abgabepreise vereinbart haben. Damit wären Beihilfeberechtige und Privatversicherte von der Anwendungsausnahme nicht umfasst, die Einkaufsvorteile für Klinikapotheken blieben jedoch erhalten.
Das Bundesgesundheitsministerium erklärte gegenüber DAZ.online, dass es die Entwicklung im Blick behalten werde. Unmittelbare Änderungspläne gibt es aber nicht. Zunächst will man abwarten, wie in den nächsten Instanzen entschieden wird.
Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. August 2016, Az.: 4 O 964/15
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