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DAZ aktuell
Ab April droht die Rolle rückwärts
SARS-CoV-2-AMVV endet am 7. April, Bürgertests gibt es seit 1. März nicht mehr kostenlos
Mit dem geplanten Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die erleichterten Abgaberegeln für Apotheken eigentlich verstetigen. Allerdings nur für den Fall von „versorgungsrelevanten“ Arzneimitteln, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) definiert und für die es einen Engpass festgestellt hat. Sollte das Gesetz so in Kraft treten, wie es derzeit als Entwurf vorliegt, wird die Abgabesituation in der Apotheke also mit Sicherheit komplizierter.
Lücke ab 8. April
Hochkompliziert könnte sie ab dem 8. April werden, denn das ALBVVG muss erst noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen, bis es in Kraft treten kann. Das wird noch einige Zeit dauern – aller Voraussicht nach länger als bis zum 8. April, dem ersten Tag nach dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Es droht also eine Lücke, in der Apotheken wieder den strengen Austauschregeln der Vor-Corona-Zeit unterworfen sein könnten. Das Management von Lieferengpässen, das die Teams aktuell ohnehin schon in Atem hält, würde dann noch deutlich aufwendiger als es sowieso schon ist.
BMG winkt ab
Die DAZ wollte vor diesem Hintergrund vom BMG wissen, ob eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geplant ist, um die Lücke zu überbrücken. Doch das Ministerium hat abgewinkt: „Eine Verlängerung der in der Verordnung geregelten vereinfachten Austauschregelungen für Apotheken über den 7. April 2023 hinaus ist aufgrund der zeitlichen Vorgaben im Infektionsschutzgesetz nicht möglich“, schrieb eine Sprecherin mit Verweis auf § 5 Absatz 4 Satz 2 IfSG. Darin ist geregelt, dass bestimmte Verordnungen, die das BMG während der Pandemie erlassen hat, spätestens am 7. April 2023 auslaufen – das betrifft auch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.
Interimslösungen sind Mangelware
Wie ließe sich die drohende Regelungslücke möglicherweise doch noch überbrücken? Theoretisch könnte der Gesetzgeber den entsprechenden Passus aus dem Lieferengpass-Gesetzentwurf herauslösen und per Änderungsantrag in einen anderen Gesetzentwurf einschleusen, der noch vor dem 8. April beschlossen werden soll. Im Gesundheitsbereich drängt sich jedoch keine passende Option auf, sodass diese Variante eher als unwahrscheinlich einzustufen ist. Bliebe als letzte Variante, die Kassen um Kulanz zu bitten – ob sich dem jedoch alle Kostenträger uneingeschränkt anschließen würden, ist fraglich, zumal Stimmen aus der Ärzteschaft laut geworden sind, die auch die im ALBVVG geplanten erleichterten Abgaberegeln ablehnen. So hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrem „Praxisnachrichten“-Newsletter geschrieben, dass der Austausch von Arzneimitteln in Apotheken ihrer Ansicht nach generell wieder über die übliche Aut-idem-Regelung hinaus nur in Ausnahmen möglich sein dürfe. Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis zudem über den Austausch informieren, so die KBV – einfacher wird es dadurch nicht.
Test nur noch gegen Geld
Bereits jetzt aufwendiger ist die Durchführung von Coronatests in der Apotheke. Kostenlose Tests gibt es seit 1. März keine mehr, auch Besucher von Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen müssen für den Test nun zahlen, wenn sie einen möchten. Apotheken müssen direkt mit den Testwilligen abrechnen. Tests, die bis einschließlich 28. Februar nach der Testverordnung durchgeführt wurden, können jedoch noch bis Ende 2024 abgerechnet werden. Die Coronavirus-Testverordnung läuft am 31. Dezember 2024 aus. Wie viele Tests künftig in der Apotheke nachgefragt werden, lässt sich derzeit schlecht abschätzen. Parallel zum Ende der kostenlosen Tests endete auch die Testpflicht für Besucher von Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen. |
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