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Grippezeit: Das Kind ist krank – und jetzt?

Arbeitsrechtliche Tipps für alle Angestellten

Herbst und Winter sind typische Zeiten für Infektionen der Atem­wege. Besonders oft erkranken kleinere Kinder. Welche Möglichkeiten haben Eltern, falls niemand zur Betreuung einspringen kann?

Ein Dauerbrenner in der ADEXA-Rechtsberatung ist die Frage zur Freistellung vom Job, falls Kinder erkranken und nicht in die Kita oder in die Schule können. Darüber hat Minou Hansen, Rechtsanwältin und Business Coach bei ADEXA sowie Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung, bei einem Webinar berichtet.

„Eltern sind für die Betreuung ihrer erkrankten Kinder freizustellen“, sagt Hansen. Fraglich ist im nächsten Schritt, ob die Freistellung unbezahlt bleibt oder trotz der persönlichen Verhinderung ein Anspruch auf das Gehalt besteht.

Foto: Suzi Media/AdobeStock

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Die gute Nachricht: Sind Eltern gesetzlich krankenversichert, können sie Kinderkrankengeld beantragen. Gezahlt wird das Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage pro Kind. Bei Alleinerziehenden sind es höchstens 60 Arbeitstage. Haben Eltern mehrere Kinder, liegt ihr Anspruch bei höchstens 65 Arbeitstagen, für Alleinerziehende sind es maximal 130 Arbeitstage.

Das Krankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoverdiensts. Es wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.

Wer privat versichert ist, hat Anspruch auf Freistellung, aber nicht generell auf Krankengeld, es sei denn, dies wurde im Vertrag mit der Ver­sicherung explizit vereinbart.

Welche Besonderheiten greifen bei Tarifbindung?

Bei Tarifbindung haben Apotheken­angestellte zusätzlich Anspruch auf bezahlte Freistellung für maximal fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Regelung greift, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Erstattung besteht: bei gesetzlich Krankenversicherten also für Kinder, die älter als zwölf Jahre sind und für jüngere Kinder, wenn die Kinderkrankengeldtage aufgebraucht sind oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Diese Regelung gilt für alle Kammerbezirke mit einer Ausnahme. In Sachsen sieht der Rahmentarifvertrag vor, dass die Freistellung in diesem Fall unentgeltlich erfolgt.

Tarifbindung besteht, wenn Apothekenangestellte Mitglied bei ADEXA und Chefin oder Chef Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind. Unabhängig davon können beide Seiten im Arbeitsvertrag auch vereinbaren, dass Regelungen der Tarifverträge gelten.

Wie ist die Krankheit des Kindes nachzuweisen?

Ist das Kind erkrankt, haben Eltern dies mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen – generell ab dem ersten Tag. |

Michael van den Heuvel

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