DAZ aktuell

ABDA gegen Cannabisgesetz

Stellungnahme zum Referentenentwurf: Eigenes Gesetz für Medizinal-Cannabis wäre problematisch

ks | Die ABDA macht in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Cannabisgesetz deutlich: Für die Standesvertretung der Apothekerinnen und Apotheker kommt eine Cannabis-Freigabe zu Genusszwecken nicht infrage. Zudem kritisiert sie, dass es zu Widersprüchen führen könne, wenn der Verkehr mit Medizinal-Cannabis in einem eigenen Gesetz geregelt werde.

Der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegte Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz hat mehrere Teile: Das „Cannabisanbau­gesetz“ macht detaillierte Vorgaben für den privaten und den gemeinschaftlichen nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Zudem soll es ein eigenes Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geben – das Medizinal-Cannabis­gesetz. Was das Medizinal-Cannabis angeht, so soll dieses aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittel­gesetzes gestrichen werden.

Anfang dieser Woche hat die ABDA eine schriftliche Stellungnahme zu den Plänen an das Ministerium übermittelt. Im Cannabisanbaugesetz spielen Apotheken keine Rolle. Und so heißt es auch bei der ABDA lediglich, dass sie die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken „aus fachlichen Gründen“ ablehnt. Wenn es sich aber nicht verhindern lässt, regt die Standesvertretung zumindest eine Nachjustierung an: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Genuss-Cannabis mit einem „Beipackzettel“ versehen aus­zuhändigen ist. Dieser muss gewisse Mindestangaben enthalten, etwa das Gewicht, das Mindesthaltbarkeits­datum, die Sorte und den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt. Um eine Verwechslung mit der Packungsbeilage auszuschließen, die umgangssprachlich als Beipackzettel bezeichnet werde, sollte man hier eine andere Bezeichnung finden, so die ABDA.

„Arzneimittelgesetz anwenden“

Was die Pläne für Medizinal-Cannabis betrifft, so stellt die ABDA ohne weitere Wertung fest, dass im Betäubungs­mittelgesetz Cannabis und Cannabis-haltige Stoffe gestrichen und die BtM-Vorschriften in Bezug auf Cannabis bereinigt werden sollen. Allerdings: Wenn es dabei bleiben soll, hält die ABDA gar nichts davon, Medizinal-Cannabis in einer ganz neuen Rechtsmaterie zu regeln. Denn: „Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt.“ Es bedürfe insofern keiner parallelen Regelungen in einem weiteren Gesetz, zumal wenn sie Wertungs­wider­sprüche zwischen den neuen Cannabis-rechtlichen Vorschriften sowie arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften hervorrufen könnten. Es bestehe sonst auch die Gefahr, dass Medizinal-Cannabis als eigenständiges Produkt und damit als Nicht-Arzneimittel eingestuft werde. Hieraus entstünde ein Widerspruch zu übergeordnetem Recht, da der EU-Gesetzgeber den Arzneimittelbegriff verbindlich geregelt habe. Diese Einstufung könnte zudem dazu führen, dass Medizinal-Cannabis ‒ auch aufgrund der fehlenden Anpassung apothekenrechtlicher Vorschriften ‒ in Apotheken als Nicht-Arzneimittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden könne.

Der bessere Weg, wenn überhaupt, wäre es aus ABDA-Sicht, die nach Meinung des Gesetzgebers nötigen Neu­regelungen ergänzend im Arzneimittelgesetz sowie den darauf basierenden Rechtsverordnungen zu regeln.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) würde den Gesetzentwurf gerne im August vom Bundeskabinett absegnen lassen, sodass er nach der Sommerpause in den Bundestag gehen kann. Die sucht- und drogenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfrak­tion, Kristine Lütke, hat jedoch schon weitreichende Nachbesserungen gefordert. In der jetzigen Form würde „ein echtes Bürokratiemonster entstehen, das sich kaum kontrollieren lässt“. |

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