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AvP: Vergleich zeichnet sich ab
Vergleichszahlung gegen Verzicht auf strittige Aussonderungsrechte
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte am vergangenen Freitag, dass der Insolvenzverwalter von AvP, die Anwälte betroffener Apotheken und der Apothekerverband Nordrhein ein Vergleichsangebot ausgehandelt haben. Dies sei eine Rahmenvereinbarung, der die betroffenen Apotheken beitreten könnten. Angesprochen sind alle Apotheken, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt worden sind.
Gemäß dem Vergleich sollen die Apotheken über einen Treuhänder einen Vergleichsbetrag erhalten und dafür auf alle Aussonderungs- und sonstigen Rechte auf vorrangige Befriedigung verzichten – gemeint sind mögliche Vorrechte gegenüber anderen Gläubigern.
Im Rundschreiben wird betont, „dass die Offizinapotheken mit ihren nach Auszahlung der Vergleichsbeträge verbleibenden Forderungen selbstverständlich – wie alle anderen Insolvenzgläubiger auch – aus der Insolvenzmasse quotal befriedigt werden (Insolvenzquote) und ihnen daher auch die nach Auszahlung des Vergleichsbetrags verbleibenden Gelder zugutekommen“. Weiter heißt es dazu, wenn der Vergleich zustande komme, verpflichte sich der Insolvenzverwalter „im kommenden Jahr eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Insolvenzquote zu leisten, die nach Einschätzung des Apothekerverbands Nordrhein recht hoch ausfallen sollte“.
Was kommt am Ende raus?
Die Apotheken würden also zunächst – voraussichtlich noch in diesem Jahr – Geld aus dem Vergleich erhalten und später weitere Zahlungen aus der Insolvenzmasse. Wie viel Geld das alles zusammen am Ende sein wird, kann noch niemand sagen. Im Rundschreiben heißt es dazu, dass nach Einschätzung des Apothekerverbands Nordrhein und den ihm vorliegenden Informationen „zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Befriedigung von voraussichtlich 40 bis 50 Prozent zu rechnen“ sei. Dies sei aber nur ein nicht verbindlicher Näherungswert, weil das Ergebnis von vielen Parametern abhänge, die noch nicht feststehen. Darum wird mehrfach betont, dass derzeit noch keine genaueren Angaben zu den erwartbaren Zahlungen möglich sind.
Vergleich nur bei 80 Prozent Zustimmung
Dies alles wird aber nur eintreten, wenn mindestens 80 Prozent der betroffenen Offizinapotheken, gemessen an der Höhe der Forderungen – nicht an der Zahl der Apotheken – dem Vergleich zustimmen. Im Rundschreiben heißt es dazu, der Verband hoffe im Sinne aller Beteiligten, dass das Quorum erreicht wird, damit die Betroffenen zeitnah eine Ausschüttung erhalten. Weiter heißt es, die Betroffenen müssten jetzt nichts unternehmen. Sie würden bis Mitte Juli unaufgefordert schriftlich über die Vergleichsvereinbarung und den technischen Ablauf informiert. In den kommenden Wochen würden abgestimmte FAQ formuliert. Außerdem werde ein Online-Seminar zum Vergleich stattfinden.
Als Hintergrund wird auf die Komplexität, die Unwägbarkeiten und vor allem auf die lange Dauer der zuvor geplanten Musterprozesse verwiesen. Das alles würde noch mehrere Jahre dauern. Allerdings zeichnen sich an anderer Stelle neue Rechtsstreitigkeiten ab. In dem Rundschreiben wird nämlich auch berichtet, dass der Insolvenzverwalter „völlig unabhängig von dem geschlossenen Vergleich“ die Zahlungen der AvP Deutschland zwischen dem 11. und dem 15. September 2020 als insolvenzrechtlich anfechtbar betrachte. Der Insolvenzverwalter solle auch beabsichtigen, dies in exemplarischen Fällen gerichtlich geltend zu machen.
Zugleich habe er angekündigt, auch zu diesem Thema eine außergerichtliche Einigung vorzuschlagen. Dabei geht es um die Apotheken, die in den letzten vier Tagen vor dem Insolvenzantrag Geld von der AvP Deutschland erhalten haben. Selbstverständlich habe auch diese Entwicklung Einfluss auf die spätere Insolvenzquote. Das ist offenbar einer der Gründe, weshalb die zu erwartenden Zahlungen so schwer einzuschätzen sind. |
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