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DAZ aktuell
Wird das Fixhonorar ein Fall für die Gerichte?
Im kürzlich veröffentlichten Forderungskatalog der ABDA findet sich an erster Stelle eine Anpassung des packungsbezogenen Fixhonorars von derzeit 8,35 Euro netto auf 12,00 Euro. Außerdem müsse, so die zweite Forderung, das Fixum durch einen regelhaften Mechanismus jährlich an die Kostenentwicklung angepasst werden, ohne gesonderte Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers.
Gibt es einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch?
Tatsächlich angepasst wurde das Fixhonorar im Jahr 2013 – von dem seit 2004 geltenden Beitrag von 8,10 Euro auf die derzeitigen 8,35 Euro. Ob der Forderungskatalog der ABDA bei der Politik Gehör findet, ist mehr als ungewiss. Von weiteren Appellen an die Politik hält Yannick Detampel, Inhaber der Holsten Apotheke in Schacht-Audorf, jedenfalls nichts. Er setzt auf die Gerichte. Der Apotheker hat ein Kurzgutachten erstellen lassen: „Zu den juristischen Möglichkeiten einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erhöhung des Fixbeitrages in § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung“. Konkret möchte er wissen, ob er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Verordnungsgeber hat, § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises künftig ein höherer Fixbetrag zu erheben ist.
Prinzipiell ja, aber ...
Gutachter Dr. Fiete Kalscheuer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht von der Kieler Kanzlei Brock/Müller/Ziegenbein, kommt zu dem Schluss, dass es rechtlich möglich sein dürfte, den Verordnungsgeber gerichtlich zu einer Anpassung zu verpflichten.
Allerdings gibt es in den Augen des Juristen ein großes Aber: das Gutachten des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2018, auch bekannt als 2HM-Gutachten. Da dieses sogar eine deutliche Reduktion des Fixbetrages empfohlen habe, gebe es an dem Bestehen und insbesondere der gerichtlichen Durchsetzbarkeit eines tatsächlichen Anspruchs auf Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV mit dem Ziel einer Erhöhung des Fixbetrages Zweifel, heißt es. Aussicht auf Erfolg habe ein gerichtliches Vorgehen nur, wenn sich das 2HM-Gutachten mit substanziellen Argumenten gegengutachterlich infrage stellen ließe, so der Gutachter.
Die ABDA hat den Aussagen des Gutachtens tatsächlich nie offiziell widersprochen. Das gebe dem zu viel Bedeutung, hieß es immer wieder. Allerdings haben andere dies getan. Zum Beispiel der ehemalige Geschäftsführer des Apothekerverbandes Nordrhein, Uwe Hüsgen, der den 2HM-Gutachtern Rechenfehler, falsche Bezugsgrößen und widersprüchliche Aussagen attestierte, sowie der DAZ-Wirtschaftsexperte Thomas Müller-Bohn, der das Honorargutachten mit der bisher üblicherweise bei Berechnungen zur Arzneimittelpreisverordnung verwendeten Methode nachrechnete und zu einem ganz anderen Ergebnis kam. An Argumenten sollte es somit nicht mangeln. |
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