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Urteil: Vorgesetzte müssen die Arbeitszeit erfassen
Neues aus dem Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beruft sich auf § 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach sind Arbeitgebende verpflichtet, für eine geeignete Organisation zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Mitarbeitenden zu sorgen. Die Aufgabe, Zeiten zu erfassen, dürfe jedoch Angestellten übertragen werden. Zur Auswahl und zur Ausgestaltung von Systemen machte das BAG jedoch keine Vorgaben. Hier ist der Gesetzgeber am Zuge. Bei der Auslegung der bestehenden Vorschriften müsse der Grundgedanke hinter der EuGH-Entscheidung berücksichtigt werden, so die Richter. |
Quelle
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts „Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung“ vom 13. September 2022, Az.: 1 AZR 22/21, www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/
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