Altersvorsorge

Gesetzliche Rentenversicherung – für Apotheker (k)ein Thema?

Warum eine gesetzliche Rente auch für Approbierte sinnvoll sein kann

jb | Apothekerinnen und Apotheker, sofern sie nicht völlig berufsfremd tätig oder verbeamtet sind, beziehen im Regelfall ihre Altersrente von den berufsständischen Versorgungswerken. Für Approbierte, die gesetzlich krankenversichert sind und dies auch im Alter bleiben wollen, kann es sich aber trotzdem lohnen, zusätzlich Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenver­sicherung zu haben.

Das Zauberwort heißt Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Das ist, auch wenn es vielleicht danach klingt, keine eigene Versicherung, sondern ein Status innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer den Großteil seines Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war und damit die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt – dafür muss neun Zehntel der zweiten Hälfte des Arbeitslebens eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) oder eine Familienversicherung bestanden haben – und gleichzeitig eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt und einen Renten­anspruch hat, ist pflichtversichert in der KVdR. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, also nicht oder nicht ausreichend lange in der GKV versichert war und keinen Rentenanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat, kann sich bei Renteneintritt nur freiwillig in der GKV ver­sichern oder privat. Anders als bei Erwerbstätigen ist bei Rentenbeziehern also nicht die Höhe des Einkommens ausschlaggebend dafür, ob man frei­williges Mitglied oder Pflichtmitglied (KVdR) einer Krankenkasse ist. Wer neben der Rente weiter eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt, zum Beispiel als Vertretungsapotheker, für den ist die Mitgliedschaft in der KVdR ebenfalls ausgeschlossen.

Pflichtversichert oder freiwillig versichert

Von dem jeweiligen Status – pflichtversichert in der KVdR oder freiwillig versichert – hängt wiederum ab, welche Einkünfte als Grundlage für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden.

Dabei werden folgende Einkünfte unterschieden:

  • gesetzliche Rente: dazu zählen Altersrente, Renten aus dem Ausland oder eine Witwenrente
  • Versorgungsbezüge: in diese Kategorie fallen Renten aus den Versorgungswerken sowie Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensions­kassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten und Beamtenpensionen
  • private Einnahmen: hierzu gehören Miet- und Pachteinkünfte, Kapital­erträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten
  • Erwerbseinkommen aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit

Auf diese Einkunftsarten werden unterschiedliche Beitragssätze an­gewendet. Einen Überblick, welche Einkommensarten in welcher Höhe jeweils zur Betragsbemessung herangezogen werden, gibt die Tabelle.

Tab.: Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner.
in der KVdR pflichtversichert
freiwillig gesetzlich versichert
beitragspflichtig
Beitragssatz1
beitragspflichtig
Beitragssatz1
gesetzliche Rente
ja
7,3%
ja
7,3%2
Versorgungsbezüge3
ja
14,6%
ja
14,6%
Arbeitseinkommen
ja
14,6%
ja
14% oder 14,6%4
Mieteinnahmen
nein
ja
14%
Zinsen, Dividenden
nein
ja
14%
private Renten
nein
ja
14%

Quelle: Finanztipp

1 Zum Beitragssatz kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, im Schnitt aktuell 1,6 Prozent. Für gesetzliche Renten übernimmt die DRV die Hälfte des Zusatzbeitrags. Auf alle anderen Einkünfte zahlen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.

2 Übernahme der Hälfte des Beitrags muss bei der DRV beantragt werden.

3 Renten aus Versorgungswerken sowie Betriebsrenten

4 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit

Versorgungswerk-Rente ohne separaten KV-Zuschuss

Für Apotheker ist noch wichtig, dass Versorgungswerke keinen separat ausgewiesenen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen – der ist in dem im Regelfall höheren Auszahlbetrag bereits enthalten. Daher zahlen Versorgungswerkrentner auf ihre Rente vom Versorgungswerk den vollen Beitragssatz. Auch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse muss vollständig vom Versicherten getragen werden. Auf gesetzliche Renten ist nur der halbe Beitrag fällig, die andere Hälfte übernimmt die DRV, auch beim Zusatzbeitrag. Bei pflichtversicherten Rentnern geschieht das automatisch, bei freiwillig Versicherten auf Antrag. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen alle Rentner in voller Höhe selbst (für Kinderlose 3,4%, mit Kindern 3,05%).

Für Rentenbezieher gilt ebenso wie für Erwerbstätige die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie liegt aktuell (2023) bei 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4987,50 Euro). Auf Einkünfte, die darüber liegen, fallen, egal welcher Art sie sind, keine Krankenversicherungsbeiträge an.

Liegen die Versorgungsbezüge, zum Beispiel aus dem Versorgungswerk oder einer Betriebsrente, unter 169,75 Euro (Stand 2023), werden darauf ebenfalls keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Der Beitrag zur Krankenversicherung fällt nur auf den Teil der Bezüge an, der über dieser Freigrenze liegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird auf die gesamte Summe fällig.

Apotheker, die in der KVdR sind, zahlen Beiträge auf ihre gesetzliche Rente (halber Beitragssatz), auf ihre Rente vom Versorgungswerk und andere Versorgungsbezüge, wie Betriebsrenten (voller Beitragssatz) sowie auf etwaiges Arbeitseinkommen (ermäßigter oder voller Beitragssatz). Auf alle anderen Einkünfte, zum Beispiel Kapitalerträge oder Mieteinnahmen, werden keine Beiträge fällig.

Bei Apothekern, die als Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, werden zusätzlich auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Renten zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen (ermäßigter Beitragssatz). Der Beitrag kann also um einiges höher ausfallen.

Außerdem gibt es für freiwillig Versicherte eine Mindestbemessungsgrundlage. Sie liegt derzeit bei 1132 Euro. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, wird dieser Betrag (abzüglich des Freibetrags) den Beiträgen zugrunde gelegt. Das heißt, man zahlt Beiträge, als ob man Einkünfte in Höhe von 1132 Euro hätte, auch wenn tatsächlich weniger zur Verfügung steht. Das ergibt bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent einen Monatsbeitrag von rund 165 Euro, dazu kommen dann noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung.

Für wen lohnt sich die KVdR?

Die KVdR lohnt sich also vor allem für Apotheker,

deren Einkommen aus Versorgungsbezügen und Renten unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die zusätzliche weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Kapitalerträgen, Vermietung oder privaten Renten haben, weil in der KVdR für letztere keine Beiträge anfallen. Wenn sie frei­willig gesetzlich versichert sind, müssen hingegen auf die weiteren Einkünfte bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung gezahlt werden (s. Kasten Rechenbeispiel).

Rechenbeispiel:

Erhält ein Apotheker beispielsweise Versorgungsbezüge und Renten in Höhe von 3000 Euro und hat gleichzeitig Einkünfte aus Vermietungen in Höhe von 2500 Euro, fallen, wenn er freiwillig versichert ist, neben den Beiträgen für die Versorgungsbezüge / Rente auf einen Teil seiner Mieteinnahmen Beiträge an. Bei der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegt dieser Anteil bei 1987,50 Euro (Differenz zwischen Rente und Beitragsbemessungsgrenze). Ist dieselbe Person in der KVdR pflichtversichert, werden die Mieteinnahmen bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigt. Das macht je nach Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und dem individuellen Beitragssatz für die Pflegeversicherung einen Unterschied von etwa 380 Euro aus, den pflichtversicherte Rentner weniger zahlen.

sowie für Kolleginnen und Kollegen, deren Altersrente (aus Versorgungswerk und DRV) unter der Mindestbemessungsgrenze, aber über dem Freibetrag liegt, also zwischen 169,75 Euro und 1132 Euro. Denn in der KVdR errechnen sich die Beiträge aus dem tatsächlichen Einkommen, in der freiwilligen Versicherung gibt es einen Mindestbeitrag.

Wer sollte sich über die KVdR informieren?

Apotheker,

  • die gesetzlich kranken­versichert sind und
  • deren Rente aus dem Versorgungswerk voraussichtlich unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, die aber zusätzliche weitere Einkünfte haben oder
  • die nur sehr geringe Renten aus dem Versorgungswerk erwarten, bei denen bei freiwilliger Versicherung der Mindestbeitrag anfällt

DRV-Ansprüche erwerben

Wie kann man Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenver­sicherung erwerben?

Neben der Vorversicherungszeit in der GKV braucht man, wie eingangs erwähnt, Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, um in den Genuss der KVdR zu kommen. Dazu sind mindestens fünf Beitragsjahre erforderlich. Bei den meisten Angestellten ist das ein Selbst­läufer, sie sind ohnehin in der DRV pflichtversichert. Nicht aber bei Apothekern. Als Angehörige eines freien Berufs sind sie Pflichtmitglieder in den berufsständischen Versorgungswerken und im Regelfall von der Versicherungspflicht in der gesetz­lichen Rentenversicherung befreit. Sie müssen sich aktiv darum kümmern, ihre Beitragsmonate zusammenzubekommen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

Freiwillige Beiträge: Wer fünf Jahre den Mindestbeitrag einzahlt hat, erhält Rentenansprüche gegenüber der DRV. Dieser liegt aktuell bei knapp 97 Euro im Monat. Wann die Einzahlungen erfolgen, also früh oder spät im Berufsleben, ist unerheblich. Es müssen auch nicht fünf aufeinanderfolgende Jahre sein. Mit freiwilligen Beiträgen lassen sich auch vorhandene Ansprüche, zum Beispiel aus einer Ausbildung, aufstocken, sodass die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist.

Kindererziehungszeiten: Im Gegensatz zu den Versorgungswerken gibt es in der DRV einen Ausgleich für Kindererziehungszeiten, auch bekannt als „Mütterrente“. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden 30 Monate (2,5 Beitragsjahre) gutgeschrieben. Für nach 1992 geborene Kinder sind es 36 Monate (drei Beitragsjahre). Mit zwei Kindern ist also die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Bei einem Kind kann man die Lücke schließen, indem man zwei Jahre freiwillige Beiträge zahlt. Die Kindererziehungszeiten werden aber nicht nur auf die Wartezeit angerechnet, sondern wirken sich auch auf die Höhe der Rente aus. Umgerechnet bringt ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat. Die Punkte werden auch angerechnet, wenn man arbeitet. Sie müssen allerdings aktiv beantragt werden und können jeweils nur einem Elternteil gleichzeitig angerechnet werden. Der Elternteil, der das Kind in dem Monat überwiegend erzieht, bekommt die Zeit angerechnet. Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugerechnet. Soll sie der andere Elternteil erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür. Diese gilt immer nur für die Zukunft und kann für maximal zwei Monate rückwirkend abgegeben werden.

Wo gibt es Infos?

Beratung zu dem Thema KVdR gibt es

Minijob: Minijobs sind seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber müssen einen Pauschalbetrag zahlen, Arbeitnehmer tragen die Differenz zum normalen Beitragssatz als Beitragsteil. Häufig lassen sich Minijobber von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, um das Netto zu erhöhen. Tut man das nicht, wird die Zeit des Minijobs als Wartezeit angerechnet. Das heißt, man kann auch auf diesem Wege seine fünf Beitragsjahre zusammenbekommen. Hat man sich für einen Minijob einmal befreien lassen, lässt sich das allerdings nicht wieder rückgängig machen. Das geht dann erst beim nächsten Minijob. |

Autorin

Julia Borsch, Apothekerin und Mitglied der DAZ-Chef­redaktion

autor@deutsche-apotheker-zeitung.de

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