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Management
Risikofaktor Ehescheidung
Auch familienrechtliche Fragestellungen sollten im Vermögensschutz beachtet werden
In der Regel wollen vermögende Personen und Unternehmer ihre aufgebauten Vermögenswerte vor Schädigung und Zersplitterung schützen und für die kommende Generation erhalten. Dabei schauen diese Personen, zu denen auch Apotheker gehören, oft zunächst auf erbrechtliche Fragestellungen: Das Testament soll ja rechtssicher gestaltet sein und das Vermögen damit wie gewünscht an die Nachkommen übertragen werden, ohne Schwierigkeiten hinsichtlich Sondersituationen wie Pflichtteilsansprüchen und Rückforderungsrechten.
Was gerne vergessen wird, ist das finanzielle Risiko der Scheidung. Sind die familien- und güterrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten nicht sauber geregelt, kann dies im Scheidungsfall für den vermögenden Partner richtig teuer werden. Bekanntlich wird das gemeinsame Vermögen von Ehegatten im Zuge der Ehescheidung etwa hälftig auf die Gatten aufgeteilt. Ist auch ein Unternehmen, ein Betrieb oder eine Firma Teil des Vermögens, hat der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Firmenanteile.
Privat- und Unternehmensvermögen im Fokus
Das gilt dementsprechend auch für das gemeinsame Vermögen bei Apothekern, bei denen neben dem Privatvermögen (Immobilien, Bargeld, Wertpapiere, Kunst etc.) auch der Wert des Unternehmens im Fokus steht. Viele Apotheken werden als Einzelunternehmen geführt. Und auch wenn aufgrund der Vorschriften zur Führung einer Apotheke der künftige Ex-Ehepartner keinen operativen Anspruch auf seinen Teil des Betriebsvermögens stellen kann, wird der Unternehmenswert dennoch in die Berechnung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen.
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (was ohne notariellen Ehevertrag grundsätzlich der Fall ist), ist das gemeinschaftlich erworbene Vermögen im Scheidungsfall so zwischen den Ehegatten auszugleichen, dass jedem Ehegatten 50 Prozent des gemeinschaftlich erworbenen Vermögens zufallen. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich insbesondere dann durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.
Finanzielle Ansprüche sind in bar zu entrichten
Zur Berechnung des Zugewinns sind gemäß der §§ 1373 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner festzustellen. Dabei sind auch etwaige Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu berücksichtigen. Dazu zählt jede Form einer selbstständigen Tätigkeit, also auch die Apotheke. Die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den während der Ehe entstandenen Wertzuwachs der Apotheke sind immer in bar zu entrichten. Was das in der Praxis heißt, kann jeder selbstständige Apotheker schnell errechnen.
Kurz gesagt: Zur unternehmerischen und privaten Asset Protection ist es beinahe zwingend notwendig, einen Ehevertrag zu errichten und diesen professionell zu gestalten. Vor allem muss es darum gehen, das Unternehmen zu schützen, weil sonst die Existenz leicht auf dem Spiel stehen kann. Der hälftige Unternehmenswert kann schnell mehrere Hunderttausend Euro betragen, die dann zügig aufgebracht werden müssen – mit dem Ergebnis, dass entweder das vorhandene Privatvermögen aufgewendet oder der Ausgleich finanziert werden muss.
Das zeigt: Bei vielen Fragen aus Erbrecht und Vermögensplanung spielt das Familienrecht deutlich hinein. Man kann kaum das eine sauber regeln, ohne das andere ebenfalls zu beachten. Daher gilt es, gerade auch an der Schnittstelle von Erbrecht und Familienrecht auf optimale Lösungen zu setzen, um den Vermögensschutz voranzubringen. |
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