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Fortbildungsurlaub

Nutzen Sie Ihren tariflichen Anspruch!

Am 25. und 26. März 2022 bietet die Interpharm online mit dem Pharmazeutischen eKongress bzw. dem PTAheute-eKongress neue Erkenntnisse für Apothekenangestellte. In welchen Fällen kann man sich aber die Zeit für Online- oder Präsenzfortbildung anrechnen lassen?
Foto: Stefan Körber/AdobeStock

Themenschwerpunkte beim Pharmazeutischen eKongress am Interpharm-Freitag sind in diesem Jahr die Schilddrüse, das menschliche Mikrobiom und ein gesunder Schlaf. Und am Samstag geht es beim PTAheute-eKongress um Diabetes mellitus sowie um Säuglinge und Senioren. Infos zum Programm und zur Anmeldung gibt es unter www.interpharm.de.

Von solchen Fortbildungen oder auch umfangreicheren Weiterbildungsaktivitäten profitiert im besten Fall neben den einzelnen Angestellten, die ihr Wissen ausbauen, auch das ganze Team. Und nicht zuletzt auch die Apothekenleitung, weil sich die Beratung oder auch andere Leistungen weiter verbessern.

Fort- und Weiterbildung sollte also in der Regel kein Privatvergnügen sein, sondern in Absprache mit der Apothekenleitung stattfinden. In diesem Zusammenhang taucht häufig die Frage auf: Kann man sich die eingesetzte Zeit anrechnen lassen – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und wie steht es mit einer Kostenübernahme durch die Chefin bzw. den Chef? Zu diesen Fragen gibt es sowohl gesetzliche als auch tarifliche Regelungen.

1. Tariflicher Fortbildungsurlaub

Die fachlich-wissenschaftlichen Fortbildungen sind im Bundesrahmentarifvertrag geregelt. In § 12 ist dort festgelegt, dass Approbierte, Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) und Pharmazie-Ingenieure (PI) Anspruch auf bezahlte Freistellung von sechs Werktagen innerhalb von zwei Kalenderjahren haben. Im Tarifgebiet Nordrhein sind es sechs Werktage für Approbierte und fünf Tage für PTA und PI (§ 12 RTV NR). Für PKA gilt in beiden Tarifbereichen ein Anspruch von drei Werktagen.

Dies betrifft fachlich-wissenschaftliche Veranstaltungen, die Sie sich als Angestellte selber aussuchen. Halten Sie das unten beschriebene Verfahren ein, dann muss Ihre Apothekenleitung Sie freistellen und Ihrem Stundenkonto die für die Fortbildung benötigte Zeit gutschreiben.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Freistellung mindestens einen Monat vorher beantragt wird und die Teilnahme im Nachgang nachgewiesen wird. Für die beiden eKongresse der Interpharm ist also nicht mehr viel Zeit, denn hier müssten Sie bis zum 25. oder 26. Februar Ihren Antrag stellen.

Nur wenn die personellen Verhältnisse diese Freistellung unter gar keinen Umständen zulassen, darf die Apothekenleitung ihre Zustimmung verweigern. Für die Praxis bedeutet das: Die Apothekenleitung muss sich bemühen, Ihnen die Teilnahme zu ermöglichen. Ein schriftlicher Antrag ist zwar nicht erforderlich, aber ratsam. Denn wenn Auseinandersetzungen zu befürchten sind, kann man so sicher nachweisen, dass man die Frist eingehalten hat. Erfolgt die Ablehnung berechtigterweise, geht der Anspruch nicht verloren, sondern man kann ihn zu einem späteren Zeitpunkt erneut geltend machen.

Der Freistellungsanspruch entsteht erstmalig, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Hat man bei einem vorherigen Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre bereits „Fortbildungsurlaub“ in Anspruch genommen, so muss man sich diese Zeiten aber anrechnen lassen.

Sie interessieren sich für eine längere Weiterbildung? Nach dem Tarifvertrag ist es leider nicht möglich, sich dafür freie Tage aus mehreren Anspruchszeiträumen anzusparen. Ansprüche, die nicht innerhalb der zwei Kalenderjahre geltend gemacht werden, verfallen. Ein Gespräch mit der Apothekenleitung kann aber in solchen Fällen nicht schaden, gerade bei einer Weiterbildung, die für die Apotheke einen deutlichen Mehrwert bringt.

Die Berechnung des Zwei-Jahres-Zeitraums beginnt mit dem 1. Januar, der auf die Einstellung folgt.

Anteilige Berechnung bei Teilzeit

Dauert die Fortbildung keinen ganzen Tag, kann eine anteilige Freistellung erfolgen. Dabei wird eine Fortbildung bis zu vier Stunden als halber Tag angerechnet.

Eine anteilige Berechnung erfolgt auch für Teilzeitkräfte. Hier werden die Freistellungstage ins Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit gesetzt.

2. Gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub

Neben diesem tariflichen Anspruch gibt es in den meisten Bundesländern einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub (Ausnahme Bayern und Sachsen). Beschäftigte dürfen für bestimmte, akkreditierte Veranstaltungen bis zu einer Woche Bildungsurlaub pro Jahr bzw. zwei Wochen innerhalb von zwei Kalenderjahren beantragen.

Dieser gesetzliche Anspruch hat Vorrang vor dem tariflichen Anspruch: Gibt es für die gewünschte Veranstaltung einen gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch, so ist dieser zu beantragen. So sollen Doppelansprüche vermieden werden. Wer dann zum Beispiel für einen einwöchigen Englisch-Kurs schon den gesetzlichen Bildungsurlaub genutzt hat, kann keine weitere fachliche Fortbildung beanspruchen.

3. Angeordnete Fortbildung

Andere Regeln gelten auch für den Fall, dass Ihre Apothekenleitung eine Fortbildung anordnet. Dann sind Sie verpflichtet, diese Veranstaltung zu besuchen. Gleichzeitig muss eine angeordnete Fortbildung aber einschließlich An- und Abreise als Arbeitszeit vergütet werden.

Liegt die Fortbildungsveranstaltung außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit, muss die Apothekenleitung mit Ihnen abstimmen, ob Sie teilnehmen können.

Das gilt übrigens auch für den Fall, dass Sie von der Apothekenleitung ein Tablet erhalten haben, mit dem Sie abends bestimmte Online-Fortbildungen absolvieren sollen. Auch wenn hier die An- und Abreise entfallen, muss man diese nicht ohne Ausgleich „als Freizeitvergnügen“ durchführen. Wenn Sie an den Schulungen außerhalb Ihrer eigentlichen Arbeitszeit teilnehmen, müssen Ihnen diese Stunden zusätzlich gutgeschrieben werden und in Freizeit oder finanziell abgegolten werden.

Kostenübernahme

Bei einer angeordneten Fortbildung müssen die Kosten für die Veranstaltung und eventuelle Reisekosten von der Apothekenleitung übernommen werden.

Für eine fachlich-wissenschaftliche Fortbildung, für die Sie sich selbst entscheiden, gibt es in Bezug auf die Kosten keine tarifliche Regelung. Sie müssten diese also selber übernehmen, wenn Sie sich nicht mit Ihrer Apothekenleitung über eine (anteilige) Kostenübernahme einigen. Je nachdem, wie nützlich Ihr neu erworbenes Wissen für die Apotheke ist, dürfte man meist eine für beide Seiten passende Regelung finden.

Etwaige Rückzahlungsverpflichtungen, die in der Regel nur für kostspieligere Veranstaltungen infrage kommen, sollten Sie als ADEXA-Mitglied am besten rechtlich überprüfen lassen. Dann steht einer gelungenen Fortbildung nichts mehr im Weg! |

 

Ja, ich will: Fort­bildungsurlaub, Sonderzahlung, höherer Urlaubs­anspruch …

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Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA

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