Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen

Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind „Bekanntmachungen eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ...

  • Brentuximab Vedotin (Neubewertung nach Fristablauf: systemisches anaplastisches großzelliges Lymphom; Erstlinie; Kombination mit Cyclophosphamid, Doxorubicin und Prednison)“ vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 02.02.2022 B2),
  • Cabozantinib (Neubewertung nach Fristablauf: Schilddrüsenkarzinom)“ vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 03.02.2022 B1),
  • Glecaprevir/Pibrentasvir (neues Anwendungsgebiet: Chronische Hepatitis C, 3 bis < 12 Jahre)“ vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 03.02.2022 B2),
  • Esketamin (Depression, akute Kurzzeitbehandlung, Kombinationstherapie) (Therapiekosten)“ vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 04.02.2022 B1),
  • Esketamin (Depression, therapieresistent, in Kombination mit SSRI oder SNRI) (Therapiekosten)“ vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 04.02.2022 B2)

abgedruckt.*

 

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. Februar 2022 (BAnz AT 03.02.2022 B4) ist eine „Bekannt­machung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 11. Januar 2022 abgedruckt.*

Folgende Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) werden eingeleitet:

Anlage IX (Festbetragsgruppen­bildung) ...

  • Metformin, Gruppe 1, in Stufe 1 (Aktualisierung)
  • Miglustat, Gruppe 1, in Stufe 1 (Neubildung)
  • Teriparatid, Gruppe 1, in Stufe 1 (Neubildung)

 

Nordrhein-Westfalen

AK Nordrhein: Allgemeinverfügung

Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Regelung der Dienstbereitschaft für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

vom 09.02.2022

Es ergeht aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung sowie § 7 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Allgemeinverfügung:

1. Mit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 7. Januar 2022 sind Apotheken unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Zur Förderung der Impfkampagne und zur Erhöhung der Zahl durchgeführter Schutzimpfungen wird Apotheken das Offenhalten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ausschließlich zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Corona­virus SARS-CoV-2 sowie zur Abgabe von Begleitmedikation zur Schutz­impfung gestattet.

Es ist sicherzustellen, dass hierdurch der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags und der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke an Tagen, an denen sie regulär zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist, nicht beeinträchtigt wird.

2. Die Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft vom 14. November 2018 wird für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung im Umfang der vorstehenden Verfügung widerrufen.

Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden und wird zunächst bis zum 31.12.2022 befristet.

3. Die vorstehende Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein wird in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apo­theker Zeitung bekannt gemacht und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 09.02.2022
gez. Dr. Stefan Derix
Geschäftsführer
Apothekerkammer Nordrhein

 

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