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Nur wer meldet, erhält auch Geld
Regelungen zur COVID-19-Impfung in Apotheken
Mehrere hundert Betriebe wollten nach Angaben der ABDA in dieser Woche mit der COVID-19-Impfung loslegen. Nach und nach werden voraussichtlich weitere Impfapotheken hinzukommen, wenn diese die nötigen Voraussetzungen – etwa zur Qualifikation des impfenden Personals und den Räumlichkeiten – erfüllen. Eine Bedingung, um sich an der Nationalen Impfkampagne zu beteiligen, ist die tägliche Meldung der relevanten Impfdaten an das Robert Koch-Institut. Apotheken sind per Verordnung dazu angehalten, Informationen über das Verbändeportal (www.mein-apothekenportal.de) an das RKI weiterzuleiten. In einem Schreiben in ihrem Newsletter „Kammer Aktuell“ wies die Apothekerkammer Berlin im Vorfeld darauf hin, dass die erbrachte Impfleistung nur abgerechnet werden kann, wenn auch diese Meldepflicht erfüllt wird. Die Kammer zitierte dabei ein Schreiben des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Da heißt es: „Aufgrund der Klassifizierung als rechnungsbegründende Unterlage ist eine Abrechnung der Impfleistung ohne Meldung an das RKI nicht möglich, insofern sollten stets alle durchgeführten Impfleistungen im Portal eingegeben werden.“ Und: „Da es eine sog. Liveübertragung ist, sind keine späteren Änderungen möglich.“
Übertragene Daten können den Angaben zufolge direkt zur Erstellung des Impfzertifikats verwendet werden. „Hierzu wird eine Verbindung zum Zertifikatsportal für COVID-19- und Genesenen-Zertifikate geschaffen und die eingegebenen Basisdaten übernommen“, informiert der DAV. „Bis zur Umsetzung der Impfsurveillance-Funktion in der Telematikinfrastruktur (TI) öffnet sich hierfür noch ein neuer Reiter im Browser. Diese Funktionsweise wird in einem folgenden Update verbessert.“ Dann soll auch die zusätzliche Funktion zur Erstellung der abrechnungsbegründenden Unterlage zur Verfügung gestellt werden. „Als PDF-Nachweis muss sie für mindestens vier Jahre aufbewahrt werden.“ |
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