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COVID-19-Zertifikate: 2/2, 2/1 oder 3/3?

ABDA aktualisiert Handlungshilfe zur Ausstellung der COVID-19-Zertifikate

jb/cm/eda | Ende vergangener Woche aktualisierte die ABDA ihre Handlungshilfe für Apotheken zur Ausstellung der COVID-19-Zertifikate. Darin werden die neuen EU-Regelungen zur Gültigkeit der Impfzertifikate aufgegriffen. Außerdem dürfen Apotheken Genesenenzertifikate nur noch bis zu 90 Tage nach dem positiven Test ausstellen und es wird die Frage beantwortet, wie mit Menschen umzugehen ist, die nach der ersten Impfung bzw. zwischen zwei Impfungen erkrankt sind.

Gemäß der aktualisierten ABDA-Handlungshilfe zur Ausstellung der COVID-19-Zertifikate, die seit vergangenem Freitag im Mitgliederbereich der ABDA-Website zur Verfügung steht, dürfen Apotheken Genesenenzertifikate künftig nur noch 90 Tage nach dem positiven Testergebnis ausstellen. Bislang war eine Ausstellung gemäß der europäischen Regeln 180 Tage lang möglich. Außerdem ist zu beachten, dass der zugrunde­liegende Test mindestens elf Tage zurückliegen muss. Gültig ist das COVID-19-Genesenenzertifikat in Deutschland allerdings erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung.

Zudem gibt die ABDA eine Antwort auf die Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die sich nach einer Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert haben. Diese Personen erhalten nach bisherigem Kenntnisstand basierend auf dem verabreichten Impfstoff ein COVID-19-Impfzertifikat mit der Angabe Impfung 1/2 bzw. bei Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen Impfung 1/1. Außerdem kann laut Handlungshilfe, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Genesenenzertifikat mit einer Gültigkeit von 28 bis 90 Tagen nach der Positivtestung ausgestellt werden. Diese Empfehlung steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI). Laut RKI beziehen sich nämlich die fach­lichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise, zu denen auch die 90-Tage-Frist gehört, ausschließlich auf nicht geimpfte Personen, ergo gilt laut RKI keine 90 Tage-Frist für geimpfte Personen.

Neue Zertifikate bei alter Nummerierung möglich

Bei Personen, die noch Zertifikate mit der alten Nummerierung haben – sie wurde zum 1. Februar für Impfungen mit COVID-19-Vaccine Janssen oder einmaliger Impfung nach Genesung an neue EU-Vorgaben angepasst –, können übrigens neue COVID-19-Impfzertifikate ausgestellt werden, falls eine automatische Umwandlung der COVID-19-Impfzertifikate in den Apps nicht möglich ist. Außerdem greift die ABDA in der aktualisierten Version auf, dass die Gültigkeit der Impfzertifikate in der EU für Ungeboosterte auf 270 Tage verkürzt wurde. Nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer werde das COVID-19-Impfzertifikat nicht mehr innerhalb der EU bei Grenzüberschreitung akzeptiert, schreibt die ABDA. Im Inland behielten die Impfnachweise über eine vollständige Grundimmunisierung auch über die 270 Tage hinaus die Gültigkeit und können als Impfnachweis innerhalb Deutschlands genutzt werden.

Welche Nachweise für Genesenenzertifikate?

Was die Gültigkeit von Genesenen­zertifikaten betrifft, beschreitet Deutschland mit den aktuell geltenden 90 Tagen einen Sonderweg, denn in den meisten anderen EU-Ländern sind Genesenenzertifikate weiterhin 180 Tage valide – eine Stolperfalle für Reisende, die sich laut Bundesministerium für Gesundheit vorab auf https://reopen.europa.eu/de informieren sollen, welche Regeln im Zielland gelten. Hinzu kommt, dass auch hierzulande die Gültigkeit digitaler Genesenen­zertifikate in den gängigen Apps nach den europäischen Vorgaben mit 180 Tagen angezeigt wird. Apotheken, die solche Nachweise ausstellen, brauchen sich daran aber nicht zu stören. Für die technische Umsetzung ist das RKI zuständig. Und auch das Ausstellen ist wohl nach wie vor 180 Tage nach dem Nachweis der Infektion möglich.

Doch welche Nachweise dürfen Apotheken für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten eigentlich akzeptieren? Das fragen sich offenbar einige Kolleginnen und Kollegen auch vor dem Hintergrund, dass das PCR-Testangebot künftig eingeschränkt werden soll. Nach dem Änderungsentwurf zur Testverordnung sollen aufgrund der knappen Laborkapazitäten Proben vorrangig untersucht werden, wenn sie von Personen stammen, „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder töd­lichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben“ oder in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe beschäftigt sind.

Wichtig ist, zunächst klar zu unterscheiden zwischen einem Genesenen-Impfzertifikat, mit dem eine erfolgte Impfung nach vorab durchgemachter Infektion bescheinigt wird, und einem echten Genesenenzertifikat, das die durchgemachte Infektion an sich – unabhängig von einer Impfung – belegt. Für echte Genesenenzertifikate ist die Regelung ziemlich eindeutig: Sie dürfen nur auf Basis eines positiven PCR-Testergebnisses ausgestellt werden, das nicht älter als 180 Tage ist.

Die ABDA nennt in ihrer Handlungshilfe folgende Voraussetzungen, unter denen Apotheken solch eine Bescheinigung digitalisieren dürfen:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund ärztlich
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpertestnachweis
  • Krankheitsatteste

Davon abzugrenzen ist nun das Ausstellen eines digitalen Genesenen-Impfzertifikats, das eine erfolgte Impfung nach Genesung belegt. Hier sind die Regeln deutlich lockerer: Zum einen ist das Alter des Testergebnisses egal, es muss nur vor der Impfung datieren. Zum anderen können neben einem positiven PCR-Testergebnis weitere Nachweise herangezogen werden:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund ärztlich
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)
  • digitales COVID-19-Genesenenzertifikat gemäß § 22 Abs. 6 IfSG
  • positiver, SARS-CoV-2-spezifischer Antikörpertestbefund eines nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchun-gen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labors
  • ggf. Eintragung des Ergebnisses einer SARS-CoV-2-spezifischen Antikörperbestimmung im Impfpass, die ärztlich unterzeichnet wurde

 

Übersicht der digitalen COVID-19-Zertifikate der EU nach Impfreihenfolge

 

Was die Antikörperbestimmung betrifft, sollte das pharmazeutische Personal genau hinschauen: Entscheidend ist, dass der Nachweis VOR der ersten Impfung datiert. Denn andernfalls können die nachgewiesenen Antikörper natürlich auch schlichtweg von der Impfung stammen. Wie alt der Test ist, ist also egal. Haupt­sache, das Testdatum liegt vor dem Verab­reichen der ersten Impfdosis gegen COVID-19. Für das Erstellen eines echten Genesenenzertifikats sind Antikörpernachweise in keinem Fall zulässig. Nicht anerkannt werden der Handlungshilfe zufolge Antigen-Schnelltestnachweise, Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und Testdatum enthalten, Antikörpertestnachweise, die nicht aus einem nach der RiLiBÄK arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor stammen sowie Krankheitsatteste. |

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