Rechtsprechung 2022

Von Lieferdiensten, Opiumtinkturen und den üblichen Verdächtigen

Von Christian Rotta | Nach zwei Corona-Jahren, die auch die Rechtsprechung prägten, schoben sich in den letzten zwölf Monaten verstärkt wieder apotheken- und arzneimitteltypische Rechtsfragen in den Vordergrund. Wie immer ganz vorne mit dabei: DocMorris, Shop Apotheke und andere Arzneimittelversender, die weiterhin bestrebt sind, merkantile und wettbewerbsrechtliche Spielräume über ihre Grenzen hinaus auszureizen. Zwar wurden sie dabei von den Gerichten regelmäßig in ihre Schranken verwiesen – aber ob sich die „kreativen Zer­störer“ aus den Niederlanden davon beeindrucken lassen?
Ebenfalls im rechtlichen Blickfeld: Medikamentenlieferdienste, (Vor-)Bestellplattformen sowie virtuelle Marktplätze und ihre Partner-Apotheken. Hier drängen Apothekerkammern und Aufsichtsbehörden auf die Klärung diverser Rechts­fragen. Wohin dabei die Reise für Mayd, Kurando, gesund.de & Co. geht, lässt sich noch nicht mit Gewissheit sagen. Man darf gespannt sein. Erinnern Sie sich noch an den bunten Strauß gerichtlicher Entscheidungen?

Keine Nahrungsergänzungsmittel auf Kassenkosten. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten grundsätzlich keine Kosten für Nahrungsergänzungsmittel. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen besteht dabei auch kein Raum für abweichende Individual­entscheidungen. Dies gilt auch im Hinblick auf Dausin-Kapseln mit dem zum Histaminabbau nötigen Enzym Diaminoxidase (AZ 1/2, S. 3).

Apotheken müssen nicht schweigen. Zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung hat das Amts­gericht Landstuhl einen Angeklagten verurteilt, der in einer Apotheke einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte, um sich ein digitales Zertifikat ausstellen zu lassen. Das Gericht stellte fest, dass neben dem Geständnis des Angeklagten die Erkenntnisse der Apothekenangestellten, die den Sachverhalt zur Anzeige brachte, als Beweismittel verwendet werden durfte. Eine Ver­letzung der Schweigepflicht lag danach nicht vor (AZ 6, S. 3).

BfArM muss sich nicht an Sterbe­hilfe beteiligen. Seit Jahren befassen sich deutsche Gerichte mit der Frage, ob schwerstkranken Menschen der Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zu gewähren ist. Im Jahr 2020 wurde das bis dahin geltende strafrechtliche Sterbehilfeverbot vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt – bis heute hat dennoch kein Patient, der mithilfe von Natrium-Pentobarbital sterben möchte, das Betäubungsmittel erhalten. In mehreren Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht verpflichtet ist, diesen suizidwilligen Menschen den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu gestatten (DAZ 6, S. 14).

Doc Morris-E-Bike-Gewinnspiel: Verstoß gegen HWG und Preisrecht. In einer ausführlichen Entscheidung zog der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich unter einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und Doc Morris: Nachdem das Gericht zuvor den Europäischen Gerichtshof zurate gezogen hatte, erklärte das Karlsruher Gericht ein 2015 von dem niederländischen Arzneimittelversender durchgeführtes Gewinnspiel für wettbewerbs­widrig, bei dem sich beteiligen konnte, wer bei Doc Morris ein Rezept einreicht. Die im Gewinnspiel ausgelobten Hauptpreise, ein E-Bike im Wert von 2500,– Euro sowie hochwertige elektrische Zahnbürsten, verstießen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sowohl gegen geltende Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes als auch gegen die preisbindungsrechtlichen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes (AZ 8, S. 3).

Sativex: Erst, wenn nichts anderes hilft. Kosten für Cannabisarzneimitteln müssen Krankenkassen erst dann erstatten, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende alternative Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen. Das Sozialgericht Karlsruhe versagte einem Schmerz­patienten daher die Kostenübernahme für Sativex (AZ 9, S. 3).

Foto: Nmann77/AdobeStock

Schadensersatz für DocMorris? Der Bundesgerichtshof muss entscheiden.

Schadensersatz für Doc Morris? Nach einem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf soll die Apothekerkammer Nordrhein Doc Morris Schadensersatz zahlen – und zwar für den Schaden, den die Niederländer vermeintlich erlitten haben, weil die Apothekerkammer Nordrhein vor dem umstrittenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016, in dem die Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelverkehr für nicht anwendbar erklärt wurde, verschiedene einstweilige Verfügungen gegen Doc Morris erwirkt und vollzogen hatte. Pikant ist, dass es derselbe 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf war, der seinerzeit das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof mit Vorlagebeschlüssen zur Arzneimittelpreisbindung initiiert hatte. Unklar ist, wie der vom Gericht festgestellte DocMorris-Schaden zu beziffern sein soll. Klar ist hingegen: Das letzte Wort ist nicht gesprochen – die Apothekerkammer Nordrhein hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (AZ 10, S. 3).

Gericht billigt OTC-Muster für Apotheken. Pharmaunternehmen dürfen an Apotheken einzelne OTC-Packungen von geringem Wert als kostenlose Muster abgeben, insbesondere wenn die Muster mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ versehen sind. Dies hat das Ober­landesgericht Frankfurt am Main nach einem langjährigen Rechtsstreit zwischen Novartis und Ratiopharm entschieden (AZ 11, S. 3).

Bankrott-Vorwürfe nicht erhärtet, Approbationsentzug bleibt. Der frühere Zyto-Apotheker Peter Stadtmann, den das Landgericht Essen im Juli 2018 wegen Betrugs und Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz zu zwölf Jahren Haft und lebenslangem Berufsverbot verurteilt hatte, muss sich keinem weiteren Strafverfahren wegen Bankrotts stellen. Auch die Ermittlungen gegen seine Mutter hat die Staatsanwaltschaft Essen eingestellt. Dagegen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Klage Stadtmanns gegen den Widerruf seiner Approba­tion zurückgewiesen. Der Bottroper Pfusch-Apotheker darf auch weiterhin seinen Beruf nicht mehr ausüben (AZ 15/16, S. 2; DAZ 35, S. 12).

Kammer Nordrhein klagt gegen Kurando. Die Apothekerkammer Nordrhein hat sich den Arzneimittel-Schnell­lieferdienst Kurando vor­geknöpft. Beim Landgericht Berlin hat die Kammer Klage gegen das Start-up eingereicht. Sie wirft Kurando mehrere wettbewerbswidrige Verstöße gegen apothekenrechtliche Normen vor und beanstandet unter anderem das provisionsbasierte Preismodell des Lieferdienstes. Da Kurando inzwischen Insolvenz anmelden musste, wird das Verfahren jetzt gegen den früheren Geschäftsführer weiter­geführt (AZ 18, S. 3).

Shop Apotheke gewährt Rx-Boni. Nach dem folgenreichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Wegfall der grenzüberschreitenden Arzneimittelpreisbindung vom 19. Oktober 2016 hat es eine Weile gedauert, bis der deutsche Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen hat, die es auch EU-Versendern verbietet, Kunden Boni für verschreibungspflichtige Arzneimittel im GKV-Bereich einzuräumen. Erst Ende 2021 fand eine entsprechende Regelung Eingang ins Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs. Nachdem die Versender die neuen Vorgaben zunächst einhielten, räumen sie mittlerweile zum Teil wieder Rezeptboni ein. Die Apothekerkammer Nordrhein wehrt sich nun in einem Verfahren gegen die Gewährung von Rx-Boni durch die Shop Apotheke (AZ 19, S. 3).

AKNR klagt gegen Kurando, Doc Morris und gesund.de. Das Angebot an Plattformen und virtuellen Marktplätzen, über die Arzneimittel und andere Apothekenprodukte (vor)bestellt werden können, ist vielfältig. Es gibt Angebote, hinter denen die großen EU-Versender stehen, und solche, die von apothekeneigenen oder apotheken­nahen Unternehmen ins Leben gerufen wurden. Die Modelle und Konditionen für Apotheken ähneln sich – und nicht jeder ist überzeugt, dass sie auf rechtlich sicherem Boden stehen. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) möchte deshalb für rechtliche Klärung sorgen. Sie hat gegen die Plattformen von Kurando, Doc Morris und gesund.de nach erfolglosen Abmahnungen Klage erhoben (DAZ 20, S. 10).

Shop Apotheke durfte mit Test werben. Im November 2020 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart der niederländischen Shop Apotheke untersagt, sich als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ zu bezeichnen. Die Werbung mit diesem Testergebnis, so das Gericht, sei irreführend, weil der zugrunde liegende Test nicht objektiv und neutral durchgeführt worden sei. Die Shop Apotheke erstritt in der Folge jedoch die Zulassung zur Revision – und konnte anschließend vor dem Bundesgerichtshof einen Erfolg verbuchen. Die Karlsruher Richter sahen keine Irreführung bei der Werbung mit Ergebnissen einer in Auftrag gegebenen Verbraucherbefragung (AZ 22, S. 3).

Unzulässige Beeinflussung zugunsten von Doc Morris. Für Kranken­kassen gilt eine Neutralitätspflicht: Sie dürfen ihre Versicherten nicht ohne besonderen Grund bei der Apothekenwahl beeinflussen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ging die DAK zu weit, als sie im Jahr 2017 ihrer Mitgliederzeitschrift eine Doc-Morris-Werbung beigelegt hatte, in der unter anderem auf einen Rezept­bonus des niederländischen Versenders hingewiesen wurde. In dem Verfahren hatte der Hamburger Apothekerverein, der das Verfahren gegen die DAK bestritt, einen langen Atem: Zunächst blieben im einstweiligen Rechtschutzverfahren, im Rahmen der erstinstanzlichen Klage sowie in der Berufungsinstanz alle Bemühungen des Vereins erfolglos. Erst das Bundessozialgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und untersagte der DAK, Versicherte durch Werbung in der Mitgliederzeitschrift zu beeinflussen (AZ 23, S. 3).

Amphetamin am Steuer. Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt und dabei auffällt, muss den Führerschein ab­geben. Auch die Einnahme von amphetaminhaltigen Arzneimitteln kann nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz zum Verlust der Fahrerlaubnis führen (AZ 24, S. 3).

Foto: imago images/Michael Gstettenbauer

Mit geltendem Apothekenrecht vereinbar? LAGeSo prüft Kooperationsverträge.

LAGeSo prüft Lieferdienste. Sind die Kooperationsverträge zwischen Arzneimittellieferdiensten wie Mayd und ihren Partnerapotheken mit geltendem Apothekenrecht zu vereinbaren? Das in Berlin für die Apotheken­aufsicht zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hat daran Zweifel und nimmt das provi­sionsbasierte Preismodell verschiedener Lieferdienste unter die Lupe. Sollte sich die Einschätzung bestätigen, dass die Provisionsregelungen apothekenrechtswidrig sind, wären die entsprechenden Verträge von Apotheken mit den Lieferdiensten nichtig (DAZ 24, S. 20).

Werbung für Zava-Behandlung bleibt verboten. Die im Jahr 2020 gestartete gemeinsame Werbeoffensive der niederländischen Shop Apotheke und der britischen Online-Arztpraxis Zava hat das Landgericht Köln bereits im Oktober 2021 für wettbewerbs­widrig erklärt. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Entscheidung, die von den Apothekerkammern in Nordrhein und Westfalen-Lippe erstritten wurde, bestätigt und klargestellt, dass allein das Ausfüllen eines Online-Fragebogens als Voraussetzung für das Ausstellen eines Rezeptes fachlich nicht den ärztlichen Standards genügt. Einen entsprechenden Erfolg konnten auch ein Apotheker aus Konstanz sowie die Vorsitzende der Freien Apothekerschaft Daniela Hänel vor dem Landgericht Konstanz verbuchen: Das Gericht untersagte es der Shop Apotheke im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, dafür zu werben, dass sich Patienten bei Zava online behandeln lassen und ihre Rezepte anschließend an die Shop Apotheke schicken können (AZ 25, S. 3; DAZ 25, S. 17).

50-Cent-Bons bleiben verboten. Mehr als fünf Jahre stritt ein Apotheker aus Niedersachsen mit seiner Apothekerkammer über die Zulässigkeit von Bonus-Bons im Wert von 50 Cent. Mitte des Jahres hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun abschließend entschieden: Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 zur Frage der grenzüberschreitenden Geltung des Arzneimittelpreisrechts sind Bonus-Bons nicht zulässig (AZ 28, S. 3).

Maskendeals waren nicht strafbar. Die CSU-Politiker Georg Nüßlein und Alfred Sauter dürfen die Provi­sionen, die ihnen ihre „Maskendeals“ ein­gebracht haben, behalten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben sich die beiden Politiker in ihrer Funktion als Bundestags- bzw. Landtagsabgeordnete nicht der Bestechlichkeit strafbar gemacht. Die zuvor von einer Ermittlungsrichterin gegen Sauter, Nüßlein und einen weiteren Geschäftsmann ergangenen Haft- und Vermögensarrestanordnungen über insgesamt ca. 3,6 Millionen Euro wurden damit aufgehoben (AZ 29, S. 3).

Sanofi muss vorläufig weiter mit Konkurrenz leben. Auch für über 60-Jährige kann es nicht nur einen Grippeimpfstoff geben: Die Rechtsverordnung, die es befristet ermöglicht, dass Versicherte über 60 Jahren mit konventionellen Influenza-Vakzinen statt mit einem Hochdosis-Impfstoff geimpft werden können, bleibt vorerst bestehen. Sanofi-Pasteur, Zulassungsinhaber von Efluelda®, hatte im einstweiligen Rechtschutzverfahren versucht, die entsprechende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit außer Vollzug zu setzen – jedoch ohne Erfolg. Sowohl das Sozialgericht Frankfurt als auch das Hessische Landessozialgericht lehnten den Sanofi-Eilantrag ab. Das Frankfurter Unternehmen müsse vielmehr eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten, da sich Sanofi nicht in einer dringlichen Notlage befinde (AZ 31/32, S. 3).

BfArM: Opiumtinktur im Versandgefäß ist kein Fertigarzneimittel. Über den rechtlichen Status von Opiumtinktur haben Gerichte in der Ver­gangenheit widersprüchlich geurteilt. Nach einer über dreijährigen Prüfung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nunmehr in einem Bescheid festgestellt, dass die Opiumtinktur der Firma Maros GmbH, die in Versandgefäßen an Apotheken geliefert wird, kein Fertigarzneimittel ist und daher nicht der Zulassungspflicht unterliegt. Erst die Abfüllung in der Apotheke in ein Behältnis mit betäubungsmittelrechtlich zulässiger Abgabemenge mache das Arzneimittel gebrauchsfertig (DAZ 34, S. 18).

Amazon erhält „Warning Letter“ von der FDA. Wer Produkte von anderen Herstellern vertreibt, trägt dafür auch die Verantwortung. Dieser Ansicht ist zumindest die US-Arzneimittelbehörde FDA und forderte Amazon auf, zwei Mittel zur Entfernung von Muttermalen nicht mehr anzubieten. Im Gegensatz dazu sehen sich deutsche Behörden für gesundheitsgefährdende Angebote auf der deutschen Webseite von Amazon als nicht zuständig an (AZ 35, S. 3).

Gericht droht BMG mit Zwangsgeld. Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,– Euro angedroht. Grund ist eine aus­stehende Presseauskunft zu Maskenbeschaffungen, gegen die die Mediengruppe „Main-Post“ geklagt hatte (DAZ 35, S. 12).

Unzulässige Kosmetik-Preise.Moossalbe, Kressesalbe, Harzsalbe – das sind nur einige der Salben, die die Firma Ivertz-Pharma im Internet bewirbt. Auch in Apotheken werden entsprechende 100-ml-Cremedöschen angeboten. In der Lauertaxe sind die Produkte mit einem Apothekenverkaufspreis von jeweils 100 Euro gelistet. Doch diesen Preis unterschreitet der Hersteller im eigenen Webshop konsequent. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Praxis für unzulässig – und das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr recht. Danach darf ein Hersteller seine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) nicht dauerhaft selbst unterschreiten (AZ 37, S. 3).

Zu viel versprochen. „Symptome, Ihr könnt mich mal! Ich überspring das Schlimmste“ – mit diesem Spruch warb die Firma Angelini Pharma für ihre Erkältungstabletten BoxaGrippal forte. Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage für irreführend und unlauter und erwirkte vor dem Land­gericht München I eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller (AZ 42, S. 3).

Hoffen auf Entschädigung. In Nordrhein-Westfalen zeichnet sich ab, dass weitere Betroffene des Bottroper Zyto-Skandals eine Entschädigung durch das Land erhalten werden. Unterdessen begannen am Landgericht Essen Schadensersatzprozesse gegen Peter Stadtmann (AZ 44, S. 3).

Irreführende Globuli. Ein Nahrungsergänzungsmittel darf nicht unter der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ beworben und vertrieben werden, wenn es tatsächlich nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Stade entschieden (AZ 45, S. 2).

Werbeschranken für „Corona-Nasenspray“. Selbst wenn ein Arzneimittel oder Medizinprodukt nachweislich gegen Coronaviren wirken sollte: Beim Endverbraucher darf mit solchen Aussagen nicht geworben werden. Dies gilt für Apotheken ebenso wie für andere Vertreiber und Hersteller. Das Landgericht Hamburg untersagte deshalb der Firma Viromed, ihr Nasenspray Virx mit den coronaspezifischen Aussagen zu bewerben (DAZ 45, S. 18).

Kein Schlupfloch für Impfpass­fälscher. Wer einen Impfpass fälscht, um damit in der Apotheke ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, macht sich strafbar – und zwar nicht erst seit der 2021 vorgenommenen Änderung im Strafgesetzbuch. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatz­urteil klargestellt und einen Freispruch des Landgerichts Hamburg aufgehoben. Wer einen Impfpass fälscht, begeht danach eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) (AZ 46, S. 3).

Lieferungen 365 Tage im Jahr? Verstoßen der Lieferdienst Mayd und seine Partner-Apotheken gegen das Feiertags- und Ladenschlussgesetz in Nordrhein-Westfalen? Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt das Werbeversprechen „Arzneimittel-Lieferungen fast rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr“ gegen geltendes Ladenschlussrecht. Daher lässt die Wettbewerbszentrale das Angebot überprüfen. Dazu wurde Klage ein­gereicht – nicht nur gegen Mayd, sondern auch gegen einen Apotheker, der mit dem Dienst kooperiert (DAZ 47, S. 9).

Haftstrafe für gefälschte Impfzertifikate. Mit dem Verkauf gefälschter Impfzertifikate im Darknet haben die Mitarbeiterin einer Münchener Apotheke und ihr Komplize mehr als 130.000,– Euro kassiert. Vom Landgericht München wurden sie deshalb zu Haftstrafen verurteilt: Die Apothekenmitarbeiterin muss für drei Jahre ins Gefängnis, ihr Komplize für vier Jahre (DAZ 48, S. 16). |

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