DAZ aktuell

So soll es mit den COVID-19-Impfungen weitergehen

Verlängerung der Impfverordnung / schrittweiser Übergang in die Regelversorgung

ks | Im Jahr 2023 sollen die COVID-19-Impfungen in die Regelversorgung von Arztpraxen und Apo­theken übergehen. Einen harten Schnitt zum Jahreswechsel wird es aber nicht geben. Zunächst soll die Impfverordnung nochmals verlängert werden, damit Leistungserbringern und Kostenträgern Zeit bleibt, Verträge zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung zu schließen. Bis 7. April 2023 bleibt es damit im Wesentlichen wie gehabt – nur die Finanzierung läuft anders.

Die Ampel stellt zum Jahresende die Weichen für den Übergang der COVID-19-Impfungen in die Regelversorgung. Zum einen geschieht dies über zwei Änderungsanträge zum Entwurf für das Gaspreisbremsengesetz. Einer davon sieht vor, COVID-19-Impfungen in eine Regelleistung der Apotheken umzuwandeln (siehe auch DAZ Nr. 49, 2022, S. 10). Dazu sind Änderungen im Infektionsschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), der Apothekenbetriebsordnung und dem Apothekengesetz geplant. Mit dem zweiten Antrag sollen einige Vergütungsvorschriften der bisherigen Coronavirus-Impfverordnung als Übergangsvorschriften in das SGB V überführt werden. Dies betrifft unter anderem die Kosten von Apotheken und Großhandel für die Distribution der Vakzine.

Vergütung bleibt wie gehabt

Ungewiss war zunächst noch, wie es mit der Vergütung für die Durchführung der Impfungen weitergeht – auch diese ist in der Impfverordnung geregelt. Die Ärzteschaft hatte bereits vor einem Chaos in den Praxen gewarnt, wenn der Übergang in die Regelversorgung schlagartig erfolgen sollte. Doch seit vergangenem Wochenende ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Änderung der Impfverordnung bekannt. Aus diesem geht hervor, dass die Vergütungsbestimmungen verlängert werden sollen – ebenso wie die gesamte Impfverordnung. Was die Leistungsvergütung betrifft, ist der Stichtag der 8. April 2023 – ab dann sollen die neuen Regeln gelten, die die Selbstverwaltung bis dahin aus­zuhandeln hat. Außerdem sollen zu diesem Zeitpunkt alle Bestimmungen entfallen, die den Leistungsanspruch und die berechtigten Leistungserbringer betreffen (§§ 1 bis 4 ImpfV). Die Impfverordnung selbst soll jedoch bis Ende 2024 Bestand haben. Dies soll sicherstellen, dass die Abrechnungen und Erstattungen noch abgewickelt werden können.

Gemäß den Änderungsanträgen zur Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung sind damit in Kürze auch GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) aufgefordert, einen Vertrag zu schließen – und zwar über die Durchführung von Grippe- und COVID-19-Schutzimpfungen (Änderung des § 132e Abs. 1 SGB V). Drei Monate werden ihnen dafür eingeräumt – damit soll ein Übergang Anfang April sichergestellt sein.

Beschwichtigte Ärzte

Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist man offensichtlich erleichtert über diese Lösung. Das zeigte sich am vergangenen Montag bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages. Die ABDA ist ebenfalls weitgehend mit den Plänen einverstanden – auch wenn der vorgesehene Verhandlungszeitraum „anspruchsvoll“ sei, wie in ihrer Stellungnahme zu den Änderungsanträgen zu lesen ist.

Betrachtet man die Änderungsanträge und die Änderungsverordnung im Gesamtblick lässt sich sagen: Werden die beabsichtigten Neuregelungen noch in diesem Jahr unter Dach und Fach gebracht, bleibt bei den COVID-19-Impfungen aus Sicht der Leistungserbringer bis zum 7. April im Wesentlichen alles beim Alten. Auch Zahn- und Tierärzte können bis dahin impfen – für sie ist jedoch keine Verstetigung wie für die Apotheken geplant. 

Bund zahlt nicht mehr

Was sich allerdings zum Jahreswechsel ändert, ist die Finanzierung. Die zwischen dem 1. Januar und 7. April 2023 erbrachten Impfleistungen werden zwar weiterhin aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt – aber es erfolgt dafür keine Refinanzierung aus Bundesmitteln mehr. Die Privaten Krankenversicherungen sollen sich sowohl laut Verordnungsentwurf als auch den Änderungs­anträgen zufolge künftig ebenfalls an den Kosten rund um die Impfungen beteiligen. Und zwar soll der PKV-Verband für sie pauschal 7 Prozent der Gesamtkosten an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zahlen.

Überdies sieht der Verordnungsentwurf des BMG wie angekündigt vor, dass die von den Ländern betriebenen Impfzentren nicht mehr vom Bund hälftig finanziert werden. „Die Länder können mobile Impfteams und Impfzentren weiterhin in eigener Verantwortung finanzieren“, heißt es dazu.

Das Gaspreisbremsengesetz steht am 15. Dezember zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestages. Die neue Impfverordnung kann das Bundesgesundheits­ministerium jederzeit selbst im Bundesanzeiger bekanntmachen. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.