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Nicht mehr aufschieben!

Arbeitsrechtliche Empfehlungen zum Jahreswechsel

ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen erläutert, worauf Apotheken­angestellte rechtzeitig vor dem Jahreswechsel achten sollten.
Foto: PhotoSG/AdobeStock

Die Vorweihnachtszeit mit den aktuellen hohen Infektionsraten lässt Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter in den Apo­theken kaum Zeit, um Luft zu holen. Dabei verdienen Themen wie der Resturlaub oder der Ausgleich von Jahres­arbeitszeitkonten durchaus Beachtung.

Resturlaub beantragen oder übertragen lassen

Apothekenleitungen oder gegebenenfalls auch Filialleitungen sollten die Urlaubstage ihrer Teammitglieder im Blick behalten. „Urlaub muss immer im laufenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember genommen werden“, betont Hansen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich bei betrieblichen Gründen, etwa einer Urlaubssperre im Dezember, oder bei persönlichen Gründen wie der eigenen Erkrankung. In diesem Fall muss der Urlaub aber bis 31. März des Folge­jahres beantragt und genommen worden sein. „Die Apotheken- oder die Filialleitung ist verpflichtet, Angestellte auf ihren Resturlaub hinzuweisen, etwa durch ein separates Schreiben oder einen Hinweis auf dem Gehaltszettel“, erklärt Hansen.

Ein Sonderfall: Können Beschäftigte den Urlaub wegen einer eigenen Erkrankung nicht antreten, verfällt der gesetzliche Anspruch von 24 Werk­tagen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Jahresarbeitszeitkonten prüfen

Auch die Jahresarbeitszeitkonten müssen bis zum 31. Dezember ausgeglichen sein. Wenn das nicht gelingt, weil man sich bei der Einteilung im Dienstplan zwischen 75 bis 130 Prozent der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bewegen muss, kann ein Ausgleich bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Ist das nicht möglich, fallen Überstundenzuschläge an.

„Haben Sie langfristig viele Plus- oder Minusstunden, macht es Sinn, mit Ihrer Apothekenleitung über eine Anpassung Ihres Arbeitsvertrages zu sprechen“, rät die ADEXA-Juristin. Bei einer hohen Zahl an Überstunden sollten auch Möglichkeiten der finanziellen Abgeltung erörtert werden.

Haben Sie Ihre tarifliche Sonderzahlung bekommen?

Tarifgebundene Apothekenangestellte sollten spätestens mit dem Novembergehalt ihre Sonderzahlung erhalten haben. Mehr dazu in der DAZ 2022, Nr. 44, S. 77 oder unter www.adexa-online.de/aktuelles.

Wichtig für all diese Punkte ist, sich als ADEXA-Mitglied zeitnah an die Rechtsabteilung zu wenden, damit Ihre tariflichen Ansprüche frist­gerecht durchgesetzt werden können.

Inflationsausgleich

Die hohe Preisbelastung bereitet vielen Apothekenangestellten Sorge. Wenn Sie mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef über dieses Thema sprechen, fragen Sie nach der Möglichkeit, eine Inflationsausgleichsprämie zu erhalten. Bis Ende 2024 können Arbeitgebende insgesamt bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. |

Sie haben Probleme am Arbeitsplatz, sind aber noch nicht Mitglied bei ADEXA? Die Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft unterstützt Sie ab dem ersten Tag Ihrer Mitgliedschaft! www.adexa-online.de/mitglied-werden

Michael van den Heuvel, Sigrid Joachimsthaler

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