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Adexa-Info
Nicht mehr aufschieben!
Arbeitsrechtliche Empfehlungen zum Jahreswechsel
Die Vorweihnachtszeit mit den aktuellen hohen Infektionsraten lässt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Apotheken kaum Zeit, um Luft zu holen. Dabei verdienen Themen wie der Resturlaub oder der Ausgleich von Jahresarbeitszeitkonten durchaus Beachtung.
Resturlaub beantragen oder übertragen lassen
Apothekenleitungen oder gegebenenfalls auch Filialleitungen sollten die Urlaubstage ihrer Teammitglieder im Blick behalten. „Urlaub muss immer im laufenden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember genommen werden“, betont Hansen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich bei betrieblichen Gründen, etwa einer Urlaubssperre im Dezember, oder bei persönlichen Gründen wie der eigenen Erkrankung. In diesem Fall muss der Urlaub aber bis 31. März des Folgejahres beantragt und genommen worden sein. „Die Apotheken- oder die Filialleitung ist verpflichtet, Angestellte auf ihren Resturlaub hinzuweisen, etwa durch ein separates Schreiben oder einen Hinweis auf dem Gehaltszettel“, erklärt Hansen.
Ein Sonderfall: Können Beschäftigte den Urlaub wegen einer eigenen Erkrankung nicht antreten, verfällt der gesetzliche Anspruch von 24 Werktagen erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Jahresarbeitszeitkonten prüfen
Auch die Jahresarbeitszeitkonten müssen bis zum 31. Dezember ausgeglichen sein. Wenn das nicht gelingt, weil man sich bei der Einteilung im Dienstplan zwischen 75 bis 130 Prozent der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bewegen muss, kann ein Ausgleich bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Ist das nicht möglich, fallen Überstundenzuschläge an.
„Haben Sie langfristig viele Plus- oder Minusstunden, macht es Sinn, mit Ihrer Apothekenleitung über eine Anpassung Ihres Arbeitsvertrages zu sprechen“, rät die ADEXA-Juristin. Bei einer hohen Zahl an Überstunden sollten auch Möglichkeiten der finanziellen Abgeltung erörtert werden.
Haben Sie Ihre tarifliche Sonderzahlung bekommen?
Tarifgebundene Apothekenangestellte sollten spätestens mit dem Novembergehalt ihre Sonderzahlung erhalten haben. Mehr dazu in der DAZ 2022, Nr. 44, S. 77 oder unter www.adexa-online.de/aktuelles.
Wichtig für all diese Punkte ist, sich als ADEXA-Mitglied zeitnah an die Rechtsabteilung zu wenden, damit Ihre tariflichen Ansprüche fristgerecht durchgesetzt werden können.
Inflationsausgleich
Die hohe Preisbelastung bereitet vielen Apothekenangestellten Sorge. Wenn Sie mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef über dieses Thema sprechen, fragen Sie nach der Möglichkeit, eine Inflationsausgleichsprämie zu erhalten. Bis Ende 2024 können Arbeitgebende insgesamt bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. |
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