DAZ aktuell

Neuer Schub für TI-Anwendungen

Parlament beschließt Neuregelungen im Krankenhauspflege- und Digitalisierungsbereich

ks | Der Bundestag hat am vergangenen Freitag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz beschlossen. Es zielt in erster Linie auf den Klinikbereich ab, enthält aber auch einige Regelungen, um die Digitalisierung weiter voranzubringen.

So soll der Zugang zu Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erleichtert werden. Unter anderem wird Krankenkassen Druck gemacht, ihren Versicherten schneller und unkomplizierter einen Zugang zur elektronischen Patientenakte (ePA) zu verschaffen. NFC-fähige Versichertenkarten und PIN sind auf Verlangen rasch zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen die Kassen bis zum 1. November 2023 die Online-Identifizierung für die ePA mit dem elektronischen Personalausweis ermöglichen.

Auch in Apotheken wird ein Identi­fizierungsverfahren ermöglicht. Genaueres hierzu muss noch von der Gematik – im Einvernehmen mit den Bundesdatenschutzbehörden – sowie durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt werden. Klar ist: Apotheken sind nicht verpflichtet, ein solches Verfahren anzubieten. Eine Vergütung soll es aber geben. Bis es so weit ist, wird nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens noch ein halbes Jahr vergehen.

Weiterhin sollen über Schnittstellen die Verordnungsdaten von E-Rezepten im Versorgungsprozess nutzbar gemacht werden. Konkret benannte Institutionen, die an die TI angeschlossen sind – z. B. Apotheken, Krankenkassen und Vertragsärzte –, sollen die Daten zu bestimmten Zwecken erhalten können. Dabei geht es stets um „Mehrwerte“ für die Versicherten. Apotheken bekommen die Daten etwa, sofern sie „im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unter­stützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind“. Ausdrücklich klargestellt wird aber auch, dass die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung eines E-Rezepts ermög­lichen, nicht über diese Schnittstellen übermittelt werden dürfen.

Überdies werden Softwareanbieter der Leistungserbringer verpflichtet, diskriminierungsfrei Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden, ohne hierfür zusätzliche Gebühren zu verlangen.

Auch neue Fristen für das E-Rezept sieht das Gesetz vor: Die Starttermine für elektronische BtM- und T-Rezepte sowie für digitale Gesundheitsanwendungen werden um eineinhalb Jahre auf Juli 2024 verschoben.

Nicht zuletzt wird das bisherige Verfahren zur Finanzierung und Erstattung der TI-Komponenten und Dienste für Apotheken und Ärzte umgestellt. Ab dem 1. Juli 2023 soll es hierfür monatliche Pauschalen geben (siehe hierzu auch DAZ 2022, Nr. 28, S. 9).

Am 16. Dezember wird der Bundesrat das Gesetz beraten. Dann kann es verkündet werden und in Kraft treten. |

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