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DAZ aktuell
Apotheken sollen künftig monatliche TI-Pauschale erhalten
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz auf der Zielgeraden / Neue Regeln rund um die Digitalisierung
Diese Woche Freitag wird der Bundestag den Entwurf des „Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung“ abschließend beraten und beschließen. Am Mittwoch zuvor wird der Gesundheitsausschuss des Bundestages noch über ein umfassendes Paket von Änderungsanträgen beraten. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden diese mittlerweile Ampel-intern abgestimmten Änderungen noch in das Gesetz einfließen.
Einer der Anträge sieht vor, das bisherige Verfahren zur Erstattung die den Leistungserbringern durch die Ausstattung mit Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur (TI) sowie deren Betrieb entstehenden Kosten umzugestalten. Aktuell erhalten die Apotheken je nach Komponente einmalig oder quartalsweise eine Erstattung. Wofür es wann wie viel Geld gibt, ist für die Apotheken in der TI-Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) geregelt. So wurden z. B. die Pauschalen für die Einrichtung und Ausstattung einmalig ausgezahlt. Auch die Betriebskosten für die Heilberufsausweise werden per Einmalzahlung für die kommenden fünf Jahre beglichen. Dazu kommen quartalsweise ausgezahlte Betriebskostenpauschalen, mit denen unter anderem der Zugang zur TI abgegolten werden soll, sowie der „Erhalt der Funktionsfähigkeit zur Nutzung des elektronischen Rezepts“.
Mehr Planungssicherheit
Nun stellen die Ampelfraktionen fest: „Die bisherigen Regelungen zu Einmalpauschalen haben sich nicht bewährt und sind auch langfristig mit Blick auf den vorgesehenen Anschluss einer Vielzahl von Leistungserbringergruppen an die Telematikinfrastruktur nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vereinbar.“ Sie wollen daher ein neues Finanzierungsmodell einführen – und zwar in Form einer monatlichen TI-Pauschale. Diese sollen Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Apotheken ab dem 1. Juli 2023 von den Kassen erhalten. Damit soll sowohl für die Kostenträger als auch für die Leistungserbringer Planungssicherheit geschaffen werden, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags.
Grundsätzlich sollen den Leistungserbringern die Kosten erstattet werden, die ihnen in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der TI entstehen, sowie die erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden TI-Betrieb entstehen. Sodann erhalten zwei neue Paragrafen (§ 378 und 379 SGB V) Genaueres zu den Pauschalen für Ärzte und Apotheken. Anders als in einem ersten Entwurf für den Änderungsantrag vorgesehen wird für die Berechnung der Pauschalen nun kein kompliziert anmutender Mechanismus vorgegeben. Vielmehr soll „das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale“ für die Apotheken zwischen DAV und GKV-Spitzenverband bis zum 30. April vereinbart werden. Für die Ärzte sind dazu die Partner des Bundesmantelvertrags aufgerufen. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, soll in diesem Fall nicht die Schiedsstelle für Klärung sorgen. Vielmehr „legt aufgrund der Bedeutsamkeit für die zügige Weiterentwicklung des Digitalisierungsprozesses des Gesundheitswesens das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt fest“. Dafür hat es nochmals zwei Monate Zeit.
Mehr Mitsprache für Datenschützer
Der Gesetzentwurf enthielt von Anfang an weitere für Apotheken bedeutsame Neuerungen. Beispielsweise sollen künftig auch Apotheken Identifizierungen von Versicherten durchführen können, um ihnen den Zugang zu den TI-Anwendungen zu erschließen – eine Pflicht hierzu gibt es aber nicht. Unter anderem die Vergütung hierfür wird das BMG in einer Rechtsverordnung regeln. Außerdem soll es einen neuen Paragrafen geben, der sich allein den E-Rezept-Schnittstellen widmet. Er regelt künftig, an wen und zu welchen Zwecken Daten aus elektronischen Verordnungen übermittelt werden können müssen. Er besagt zudem, dass die elektronischen Zugangsdaten, die das Einlösen einer elektronischen Verordnung ermöglichen, nicht über diese Schnittstellen übermittelt werden dürfen. Es geht überdies um Einwilligungsfragen, die Aufgaben der Gematik und nicht zuletzt eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des BMG, Einzelheiten und Fristen rund um die Schnittstellen zu regeln.
Einvernehmen statt Benehmen
Diese beiden Regelungen wollen die Ampelfraktionen nun im Sinne des Datenschutzes nachschärfen. So soll für die Festlegungen der erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten in einer Apotheke durch die Gematik anstatt des „Benehmens“ nun das „Einvernehmen“ mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordern. Dasselbe soll bei der Verordnungsermächtigung für die Einzelheiten der E-Rezept-Schnittstellen gelten. Der Unterschied: Einvernehmen bedeutet, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis der Behörden vorliegen muss – beim Benehmen muss sie zwar angehört werden, aber bindend sind etwaige Einwände nicht. In beiden Fällen heißt es zur Begründung, dass man damit den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit bestmöglich Rechnung tragen will. |
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