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Alle Jahre wieder

Arbeitsrecht für Vorfest- und Feiertage

Die Arbeitszeiten an gesetzlichen Feiertagen führen häufig zu Kontroversen und Frust in den Apothekenteams. Achtung: Für die sogenannten Vorfesttage Heiligabend und Silvester gelten noch einmal andere Regeln.
Foto: nadianb/AdobeStock

An gesetzlichen Feiertagen haben Sie als Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freizeit, ohne dass Sie Urlaub oder Überstunden nehmen müssen. In Ihrem Arbeitszeitkonto ist Ihnen die­jenige Stundenzahl gutzuschreiben, die Sie an diesem Tag sonst gearbeitet hätten. Elektronische Zeiterfassungsprogramme sind entsprechend zu programmieren. Die Juristinnen der ADEXA-Rechtsabteilung raten, im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Musterarbeitswoche mit der konkreten Stundenverteilung festzulegen.

Keine Durchschnittswerte verwenden!

Wirft man einen Blick auf den Kalender, dann fallen der diesjährige erste Weihnachtstag und auch Neujahr 2023 auf einen Sonntag. Das ist unkompliziert, wenn auch nicht sehr arbeitnehmerfreundlich.

Der zweite Weihnachtstag fällt 2022 auf einen Montag und ist dann – wie der Ostermontag und der Pfingst­montag – mit Ihren für den Montag üblichen Stunden anzurechnen. Wenn Sie montags normalerweise fünf Stunden arbeiten, ist dies genau die Stundenzahl, die der Freistellung zugrunde liegen muss. „Manchmal wird aber nur ein Durchschnittswert für die in der Apotheke übliche Sechstagewoche angesetzt, sodass es zu Minusstunden kommen kann“, weiß Rechtsanwältin Minou Hansen. „Das ist aber nicht rechtens!“ Wer allerdings am Montag ohnehin nicht gearbeitet hätte, bekommt natürlich auch keine Stunden gutgeschrieben. Denn gesetzliche Feiertage müssen immer neutral im Stundenkonto bleiben.

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage

Der 24. Dezember und der 31. Dezember gehören jedoch nicht zu den gesetzlichen Feiertagen nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Im Arbeits- und Personalrecht spricht man von „Vorfesttagen“. Hier gelten also andere Regeln! Wer an diesen Tagen frei haben möchte, braucht eine Genehmigung der Apothekenleitung – und muss entweder Überstunden dafür verwenden oder einen ganzen Urlaubstag nehmen (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Es gibt aber auch Apothekenleitungen, die ihren Angestellten die Arbeitsstunden an Heiligabend oder Silvester „schenken“. Dagegen ist natürlich nichts einzuwenden – und es wäre mit Blick auf die hohe Belastung der Apothekenteams auch eine tolle Geste.

Öffnungszeiten verkürzt?

Für diejenigen, die an Heiligabend oder Silvester arbeiten wollen, entsteht ein anderes Problem. Denn oft sind die Öffnungszeiten an diesen Vorfesttagen kürzer als an einem regulären Samstag. Am 24. Dezember dürfen nach den Landesgesetzgebungen Apotheken meist ab 14 Uhr nur noch im Notdienst geöffnet sein. Für Silvester sind diese gesetzlichen Einschränkungen zwar entfallen, aber die Schließung zur Mittagszeit ist immer noch üblich. Schließt die Apothekenleitung also früher als „normal“, dann gerät sie in „Annahmeverzug“, weil sie die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Sie haben dann Anspruch auf die normale Vergütung für diesen Tag. Dass Sie bei geschlossener Apothekentür noch zu Arbeiten wie einer Inventur verpflichtet werden könnten, hat hoffentlich selten eine praktische Bedeutung.

Als ADEXA-Mitglied können Sie bei Auseinandersetzungen um die Arbeitszeit die kostenlose Unterstützung der Rechtsabteilung nutzen. Und zuletzt: Kommen Sie gesund und möglichst stressfrei durch die Vorweihnachtszeit und den Jahreswechsel! |

Sigrid Joachimsthaler, Michael van den Heuvel

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