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Wissenswertes rund um die Sonderzahlung

Alle Jahre wieder ein „heißes Eisen“

Das Jahr neigt sich langsam seinem Ende entgegen. Viele Apotheken­angestellte freuen sich – gerade in diesen Zeiten mit erhöhten Kosten – auf ihre tarifliche Sonderzahlung. In der Praxis gibt es jedoch viele Fragen zu den Ansprüchen selbst oder zu eventuellen Kürzungen durch die Apothekenleitung. Minou Hansen, Rechtsanwältin und Business Coach bei ADEXA, hat bei einem Webinar alles Wissenswerte zusammengefasst.
Foto: Angela Pfeiffer/Adexa

Minou Hansen

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Apothekenangestellte tarifliche Sonderzahlungen? Details finden sich – je nach Arbeitsort – in § 18 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) bzw. des Rahmentarifvertrags Nordrhein (RTV NR): Alle Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhalten jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdienstes. Hinzu kommt die Tarifbindung als weiteres Kriterium. Voraussetzung: Apothekenangestellte sind Mitglied bei ADEXA und die Apothekenleitung beim jeweils zuständigen Arbeitgeberverband. „Es reicht aus, wenn die Mitgliedschaft zum Auszahlungszeitpunkt November besteht“, sagt Hansen.

Wenn keine Tarifbindung besteht, weil die Apothekenleitung nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist, kann man den Anspruch auf die Sonderzahlung dadurch erreichen, dass man die Geltung des BRTV bzw. RTV NR im Arbeitsvertrag vereinbart.

Wie hoch ist die tarifliche Sonderzahlung?

Die tarifliche Sonderzahlung umfasst ein tarifliches Monatsgehalt, aber ohne mögliche übertarifliche Anteile. „Man kann im Arbeitsvertrag aber durchaus ein volles 13. Monatsgehalt vereinbaren“, betont Hansen weiter.

Wer im Laufe des Jahres seine Wochenarbeitszeit verändert hat, erhält einen Durchschnittswert. Erhöht sich aber das Tarifgehalt, weil Angestellte in ein höheres Berufsjahr wechseln oder weil ein neuer Tarifabschluss greift, besteht Anspruch auf das neue höhere Gehalt.

Foto: Avocado_studio/AdobeStock

Wann erhalten Angestellte nur einen Teil der Sonderzahlung?

Um die Sonderzahlung zu bekommen, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit geht der Anspruch aber nicht verloren. Wer beispielsweise nicht im November 2022, sondern erst im Januar 2023 sechs Monate in der jeweiligen Apotheke gearbeitet hat, erhält die Zahlung dann rückwirkend.

Beschäftigte bekommen Gelder in voller Höhe, wenn ihr Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung zwölf Monate besteht. Wer im laufenden Jahr in den Betrieb ein- oder ausgetreten ist, kann sich anteilig auf ein Zwölftel der Gesamtsumme pro vollem Monat in der jeweiligen Apotheke freuen.

Keinen Anspruch haben Angestellte bei einer Eigenkündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.

Können Arbeitgeber Zahlungen bei Kündigung zurück­fordern?

„Es gibt keine gesetzliche Regel, dass Sonderzahlungen oder Weihnachtsgeld zurückzuzahlen sind, falls An­gestellte bis zum 31. März des Folge­jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden“, so Hansen weiter. „Bei fehlender Tarifbindung oder bei übertariflicher Leistung dürften Chefin oder Chef zwar im Arbeitsvertrag die Rückzahlung beim Ausscheiden vereinbaren – aber nur für den über­tariflichen Anteil.“ Rückzahlungsklauseln seien aber oft nicht rechtssicher formuliert, weiß die Rechtsanwältin. „ADEXA-Mitglieder sollten auf alle Fälle die Juristinnen der Apotheken­gewerkschaft befragen.“

Was gilt für Angestellte in Elternzeit?

Der Anspruch kann für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel gekürzt werden. War der Geburtstermin beispielsweise am 18. April und ging der Mutterschutz am 12. Juni zu Ende, startete die Elternzeit am 13. Juni 2022. Damit ist der Juli der erste volle Elternzeitmonat. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf sechs Zwölftel ihrer Sonderzahlung. Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft verringern die Zahlung nicht.

Kann die Apothekenleitung Sonderzahlungen kürzen?

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten würden manche Inhaberinnen und Inhaber die tarifliche Sonderzahlung gern streichen – was nicht legitim ist. Mit Blick auf § 18 Nr. 8 BRTV/RTV NR zitiert Hansen: „Der Apothekeninhaber ist berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50% des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt.“

Dies müssen Chefin oder Chef laut BRTV vier Wochen vor der Fälligkeit ankündigen. Im Jahr 2022 ist die Sonderzahlung am 29. November 2022 fällig, dem vorletzten Banktag. „Damit hätten Vorgesetzte ihre Angestellten spätestens am 1. November informieren müssen“, sagt Hansen.

Betroffene ADEXA-Mitglieder haben jedoch Möglichkeiten, entsprechende Kürzungen der Apothekenleitung wegen wirtschaftlicher Gründe überprüfen zu lassen. Im ersten Schritt sollten sie sich bei ihrer Apothekengewerkschaft melden. Die Rechtsabteilung fordert von der Inhaberin oder dem Inhaber aussagefähige Zahlen an, sprich eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA). Anhand dieser Informationen prüft ADEXA, ob die Kürzung wirklich gerechtfertigt ist. |

Michael van den Heuvel

Webinar-Termine für 2023

Foto: dehweh/AdobeStock

Die nächsten Webinare sind bereits in Planung. 2023 wird es im monatlichen Wechsel ein Thema für die Filialleitung und ein Thema für alle Berufsgruppen geben. Die konkreten Schwerpunkte geben wir rechtzeitig vorher bekannt. Es bleibt beim letzten Mittwoch im Monat von 19.30 bis 20.00 Uhr. Merken Sie sich die Termine bis April gern schon einmal vor:

  • 25. Januar 2023 und 29. März 2023: Arbeits- und Tarifrecht für die Filialleitung
  • 22. Februar 2023 und 26. April 2023: Arbeits- und Tarifrecht für alle Berufsgruppen

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