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DAZ aktuell
So werden die Grippeimpfungen abgerechnet
DAV veröffentlicht Leitfaden mit konkreten Handlungsempfehlungen
Sechs Seiten umfasst das Vertragswerk zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband, das die Details zur Durchführung der Grippeimpfung in den Apotheken regelt und rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft getreten ist. Neben den bereits bekannten Details zur Vergütung – 7,60 Euro für die Durchführung und Dokumentation der Impfung plus 2,40 Euro für Nebenleistungen wie die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien plus 1 Euro für die Beschaffung des Impfstoffs selbst (s. DAZ 2022, Nr. 43, S. 20) – sind dort auch die Vorgaben für die Abrechnung enthalten. Zudem heißt es, die Impfdosen seien „preisgünstig in der Regel als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen zu beziehen“. Die Vergütung der Grippeschutzimpfungen durch Apotheken ist umsatzsteuerbefreit.
Bedruckungsbeispiel
(1) Versichertendaten
(2) Zuzahlung, immer „0“
(3) Gesamtsumme
(4) Apotheken-IK
(5) Sonderkennzeichen Impfleistung + Dokumentation, Nebenleistung, Impfstoff inkl. 1 Euro
(6) Faktor, immer „1“
(7) Gesamtsumme je Zeile (in Cent)
(8) Versichertenstatusfeld: Die ersten fünf Zeichen des Feldes mit den Daten der elektronischen
Gesundheitskarte und das sechste und siebte Zeichen mit dem Vertragskennzeichen Ziffer „81“
(9) Datum der Leistungserbringung
(10) Vor- und Nachname sowie Unterschrift der impfenden Person, Apothekenadresse, Tel.-Nr., ggf. handschriftlich
(11) Chargenbezeichnung des angewendeten Impfstoffes, sofern die Apothekensoftware eine Übertragung ermöglicht
Abrechnung zunächst noch per Sonderbeleg
Die Abrechnung erfolgt diese Saison übergangsweise über einen von der Apotheke pro geimpfte Person erstellten Sonderbeleg („Apothekenbeleg“), der den Apotheken von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird. Ab der Saison 2023/24 soll die Abrechnung dann elektronisch erfolgen. Die Vergütung der Impfleistung wird unter Angabe des Sonderkennzeichens 17716926 abgerechnet. Die Vergütung der Nebenleistung mit dem Sonderkennzeichen 17716955.
Die Kosten für den Grippeimpfstoff sowie für die Beschaffung des Grippeimpfstoffes werden ebenfalls per Sonderkennzeichen abgerechnet. Dabei wird auf den Anhang der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung verwiesen.
Die Apotheke reicht den Sonderbeleg zusammen mit den übrigen GKV-Rezepten bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein, das wiederum alle Belege an die Krankenkassen weiterleitet.
Spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, sollen die Apotheken die Daten über die Rechenzentren an die Krankenkassen liefern.
In einer Protokollnotiz findet sich zudem der Hinweis, dass aufgrund der kurzfristigen technischen Umsetzungsfristen für den Abrechnungsmonat Oktober 2022 ein händisches Ausfüllen des Sonderbelegs sowohl für das Personalienfeld als auch für den Druckbereich der Apotheke erlaubt ist. Weiter heißt es, dass die händische Erfassung in den Rechenzentren für die Krankenkassen kostenfrei erfolge.
Laut einem Rundschreiben des Apothekerverbands Nordrhein haben aber die Apothekensoftwarehäuser den DAV inzwischen informiert, dass bis zum Monatswechsel November/Dezember 2022 von den Apotheken noch keine Sonderbelege flächendeckend in der Warenwirtschaft ausgedruckt und von den Apothekenrechenzentren verarbeitet werden können. Die Sonderbelege aus dem November 2022 sollen vielmehr erst im Dezember 2022 an das jeweilige Apothekenrechenzentrum übermittelt werden. Über die konkrete Bedruckungsfunktionalität werde jedes Softwarehaus die Kunden rechtzeitig informieren, heißt es. Der Verband empfiehlt, die Impfleistung aus dem November 2022 digital vorzubereiten, damit die nachträgliche Bedruckung erleichtert wird.
Impfung privat Versicherter
Auch PKV-Versicherte können ab dem 18. Lebensjahr in der Apotheke geimpft werden. Inwieweit die jeweilige private Krankenversicherung die Kosten übernimmt, muss dabei vom Versicherten selber geklärt werden. Die Versicherten müssen die Grippeschutzimpfung (entsprechend der Vergütung von GKV-Versicherten) in der Apotheke zunächst selbst zahlen und erhalten den taxierten Sonderbeleg zum Einreichen bei ihrer Versicherung. |
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