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Feuilleton
Im Wandel der Zeit
150 Jahre Deutsches Arzneibuch
Nach § 55 Arzneimittelgesetz (AMG) ist das Arzneibuch eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln zur Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen. Zusätzlich enthält das Arzneibuch Regeln für die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen.
Der Zweck eines Arzneibuchs wird wie folgt definiert: „Das […] Arzneibuch dient dem Zweck, die Gesundheit der Bevölkerung mithilfe anerkannter, gemeinsamer Standards für die Qualität von Arzneimitteln und ihren Bestandteilen zu fördern. Diese Regeln sollen dazu beitragen, dass die auf dem Markt verfügbaren Arzneimittel für die Patienten unbedenklich sind.
Außerdem erleichtern sie den freien Austausch von Arzneimitteln innerhalb und außerhalb Europas.
Die Monographien, allgemeinen Kapitel und anderen Texte sind so ausgearbeitet, dass sie den Bedürfnissen
- der Zulassungsbehörden,
- der mit der Qualitätskontrolle von Arzneimitteln und ihrer Bestandteile Beauftragten sowie
- den Herstellern von Arzneimitteln und deren Bestandteilen gerecht werden.
[…] Das Ziel ist es, Qualitätsstandards zu erarbeiten, die für die in einer zunehmend globalisierten Welt entwickelten Arzneimittel geeignet sind.“ [1]
Der historische Ursprung
Auf der Grundlage der Landespharmakopöen des 19. Jahrhunderts erarbeitete der damalige Allgemeine Deutsche Apothekerverein die Pharmacopoea Germaniae, die bald danach zur ersten deutschen Einheitspharmakopöe, der Pharmacopoea Germanica (1872), weiterentwickelt und am 1. November 1872 in Kraft gesetzt wurde. Diese war auf Latein verfasst und wird heute rückwirkend als DAB 1 bezeichnet.
Ab dem DAB 3 (1890) wurde das Deutsche Arzneibuch erstmals offiziell in deutscher Sprache herausgegeben, allerdings noch mit lateinischem Untertitel: „Arzneibuch für das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe (Pharmacopoea Germanica, editio III)“.
Von den danach folgenden historischen Arzneibüchern hat das DAB 6 den größten Bekanntheitsgrad erreicht, weil es kriegs- und nachkriegsbedingt über den ungeheuer langen Zeitraum von 1927 bis 1968 gültig war.
Vom DAB 7 bis heute
Das DAB 7 (1969 bis 1978) war das letzte große nationale Werk. Danach vermischen sich die Geschichte des Deutschen Arzneibuchs und die des Europäischen Arzneibuchs zu dem amtlichen Arzneibuch mit nationalem und europäischem Teil.
In der DDR erschien das Deutsche Arzneibuch 7 als eigenständige Auflage. Danach wurden 1978, 1983, 1985 und 1987 Arzneibücher unter dem Namen Arzneibuch der Deutschen Demokratischen Republik (mit Angabe der Jahreszahl) herausgegeben. Nach der Wiedervereinigung wurde ein Großteil der in der DDR verwendeten Standardrezepturen in das DAC/NRF-Formularium übernommen.
Zu der Zeit des DAB 8 (1979 bis 1986) waren schon etliche ehemals nationale Vorschriften in der 1. Ausgabe der Ph. Eur. aufgegangen. Das DAB 8 wurde als gebundenes Buch neben den drei Bänden der Ph. Eur. herausgegeben und enthielt ein gemeinsames Inhaltsverzeichnis.
Im DAB 9 (1987 bis 1991) wurde die 1980 erschienene 2. Ausgabe der Ph. Eur. in deutscher Übersetzung integriert. Alle Vorschriften waren in einem Buch enthalten. Die europäischen Vorschriften waren gegenüber den nationalen Vorschriften an dem europäischen Sternenkranz zu erkennen.
Ab dem DAB 10 (1992 bis 1996) wurden die nationalen und europäischen Vorschriften als Gesamtwerk in einer Loseblatt-Ausführung herausgegeben.
Der Nachfolger des DAB 10 wurde nicht „DAB 11“, sondern „DAB 1996“ genannt. Diese Bezeichnungsweise („DAB“ + Angabe der Jahreszahl der Ergänzungslieferung) ist seither beibehalten worden.
Seit dem DAB 1997 wurden die europäischen Vorschriften von den nationalen Vorschriften entkoppelt. Dabei wurde das DAB weiterhin in Loseblattform herausgegeben, die amtliche deutsche Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird seither in Buchform publiziert.
Gesetzliche Grundlagen des Arzneibuchs
Der § 55 des AMG definiert das Arzneibuch gesetzlich. Er setzt somit das Übereinkommen zur Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs in nationales Recht um und schließt rechtlich die nationalen deutschen Arzneibücher (DAB und HAB) ein. Die im Arzneibuch enthaltenen anerkannten Qualitätsregeln bilden Maßstäbe für die Beurteilung der Arzneimittel, für die Entscheidung über die Zulassung oder die Registrierung, für die amtliche Untersuchung von Arzneimittelproben bei systematischer Überwachung und unangemeldeter Inspektion, für Maßnahmen der Überwachungsbehörden sowie für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen.
Die Deutsche Arzneibuch-Kommission
In § 55 AMG ist weiterhin festgelegt, dass die Deutsche und Europäische Arzneibuch-Kommission die obersten Entscheidungsgremien für das Arzneibuch sind.
In § 55 Abs. 4 bestimmt das AMG, dass die Deutsche Arzneibuch-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gebildet wird. Das BfArM beruft im Einvernehmen mit PEI und BVL die Mitglieder der Deutschen Arzneibuch-Kommission aus Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe, der beteiligten Wirtschaftskreise und der Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig gleichen Verhältnis, stellt den Vorsitz und erlässt eine Geschäftsordnung.“ [2, 4]
Die Deutsche Arzneibuch-Kommission hat die Aufgabe, über die Regeln des Arzneibuches zu beschließen und die zuständige Bundesoberbehörde bei den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches zu unterstützen. Dazu zählt vor allem die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung von Monographien und Texten des Deutschen Arzneibuches. Zurzeit sind 166 Experten in der DAB-Kommission sowie 46 Experten in der HAB-Kommission und deren jeweiligen Gremien tätig. Zusätzlich arbeiten zahlreiche deutsche Experten in den Gremien des Europäischen Arzneibuchs mit (207 Experten, davon 21 als Vorsitzende ihrer Gruppen). Hierdurch entsteht ein nationales Netzwerk in pharmazeutischer und teils medizinischer Expertise, das national einzigartig ist.
Die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen organisiert die Sitzungen der Deutschen Arzneibuch-Kommission sowie die ihrer Fachausschüsse und deren Arbeitsgruppen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Ergänzung der Arzneibucharbeit durch eigene wissenschaftliche Arbeiten, die im Labor des BfArM oder von externen Sachverständigen durchgeführt werden. Sobald Monographien oder Texte von den Fachausschüssen abschließend beraten sind, werden sie im Bundesanzeiger zur öffentlichen Kommentierung publiziert, um interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
Die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen ist für Deutschland auch der Ansprechpartner für Stellungnahmen zum Europäischen Arzneibuch.
Einbettung in den Kontext eines Europäischen Arzneibuchs
Im Jahr 1964 schlossen acht Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, ein Abkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches [5].
Im Laufe der Jahrzehnte stieg die Zahl der Mitglieder auf aktuell 39 Staaten sowie die EU an.
Die Unterzeichner verpflichteten sich sicherzustellen, dass die Monographien des Europäischen Arzneibuchs in ihren Ländern zu offiziell gültigen Normen werden.
1975 wurden die Monographien des Europäischen Arzneibuches durch die Richtlinie 75/318/EEC [6] (heute 2001/83/EC [7]) verbindlich für alle Zulassungsanträge von Humanarzneimitteln. Sämtliche Arzneimittel, die in der EU zugelassen werden, müssen seither den Anforderungen des Europäischen Arzneibuches entsprechen.
Mit dem Erscheinen des Europäischen Arzneibuches änderte sich auch die Arbeit der Deutschen Arzneibuch-Kommission und ihrer Gremien. Vorhandene Monographien wurden zunehmend in das Europäische Arzneibuch übernommen, und die Ausarbeitung neuer Monographien erfolgte jetzt hauptsächlich in den Gremien der Europäischen Arzneibuch-Kommission. Folglich beraten die Gremien der Deutschen Arzneibuch-Kommission heutzutage hauptsächlich über Entwürfe für Monographien des Europäischen Arzneibuches. Damit erfüllt die DAB-Kommission den Auftrag des Arzneimittelgesetzes, die zuständigen Bundesoberbehörden bei den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches zu unterstützen [10].
Trotz der zentralen Rolle des Europäischen Arzneibuches haben nationale Arzneibücher, wie das DAB, ihre Daseinsberechtigung nicht verloren. Für Stoffe, die nicht im Europäischen Arzneibuch beschrieben sind, können die Mitgliedstaaten der EU die Einhaltung der Vorschriften ihres eigenen nationalen Arzneibuchs verlangen.
Nationale Ergänzungswerke zum Deutschen Arzneibuch
Nationale Ergänzungswerke enthalten Regeln, Monographien von Einzelstoffen und Rezepturen, die sich in der Herstellung von Arzneimitteln in Deutschland bewährt haben, die aber weder im DAB, HAB noch im Ph. Eur. enthalten sind oder die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.
Deutscher Arzneimittelcodex / Neues Rezepturformularium (DAC / NRF)
Um die Lücke der in den amtlichen Arzneibüchern fehlenden Beschreibungen zu schließen, gab die Bundesvereinigung der Deutschen Apothekerverbände e. V., Berlin, (ABDA) erstmalig 1972 den Deutschen Arzneimittelcodex (DAC) heraus.
„Gemäß dieser ursprünglichen Intention werden DAC-Monographien inzwischen als anerkannte Standards von industriellen Herstellern für die Prüfzertifikate der Ausgangsstoffe nach ApBetrO sowie vom BfArM auch für die Zulassung von Fertigarzneimitteln herangezogen […]. Das dem DAC vor der Zusammenführung der beiden Werke 2013 assoziierte „Neue Rezeptur-Formularium“ (NRF) hat seit 1983 durch standardisierte Formeln und apothekengerechte Herstellungstechniken eine wichtige Funktion in der pharmazeutischen Qualitätssicherung der Rezepturarzneimittel.“ [11]
Herausgeber des vereinigten Werkes DAC/NRF ist die ABDA, zusammen mit der Avoxa – Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH, Eschborn. Die ABDA beruft regelmäßig eine aus unabhängigen Experten bestehende Kommission (DAC/NRF-Kommission), um sicherzustellen, dass die Texte und Monographien dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Diese Monographien und Texte werden in den Laboratorien der Avoxa-Mediengruppe entwickelt und redaktionell umgesetzt.
„Aus dem früheren ‚DAC-Teil‘ stammen neben allgemeinen Methoden und Anlagen 276 Monographien für Wirkstoffe, Hilfsstoffe, pflanzliche Drogen und Zubereitungen. Allgemeine Hinweise mit wichtigen Texten zur Herstellung in der Apotheke sowie Herstellungsvorschriften für Stammzubereitungen zur Verwendung in Arzneimitteln, stammen aus dem früheren ‚NRF-Teil‘.“ [11]
Das NRF ersetzt seit 1983 die obsoleten Deutschen Rezepturformeln (DRF), hat aber nur wenige Zubereitungen daraus übernommen. Im Gegensatz dazu wurden aus der letzten amtlichen Formelsammlung der DDR (Standardrezepturen 1990 (SR)) viele Vorschriften übernommen.
Die Vorschriften, Monographien und Rezepturen des DRF/NRF sind im Gegensatz zu den geltenden Arzneibüchern nicht rechtsverbindlich, werden aber, falls anwendbar, bei der Beurteilung der Qualität gerne mit herangezogen.
Standardzulassung / § 36 AMG
Seit 1976 können bestimmte Arzneimittel gemäß § 36 AMG durch Nutzung von sogenannten Standardzulassungen von der Zulassungspflicht freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine Gefährdung von Mensch und Tier nicht besteht [12].
Standardzulassungen beruhen auf Monographien, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Kraft setzt. Es gibt sie für arzneilich wirksame Tees, z. B. Kamillenblüten, Hustentees und Abführtees (pflanzliche Arzneimittel) bis hin zu Arzneimitteln mit chemisch definierten Stoffen wie z. B. Acetylsalicylsäure-Tabletten. Sie können apothekenpflichtige oder freiverkäufliche Arzneimittel umfassen.
Für das Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels auf Basis einer Standardzulassung besteht Anzeigepflicht unter Angabe bestimmter, festgelegter Punkte sowohl bei der zuständigen Bundesoberbehörde als auch bei der zuständigen Landesbehörde.
Zum Weiterlesen
Christoph Friedrich
Ein langer Weg – Wie das erste Deutsche Arzneibuch entstand und welche Pharmakopöen zuvor galten. DAZ 2022, Nr. 22, S. 66
Mit der Pharmacopoea Germanica und damit der ersten Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs (DAB) gab es 1872 erstmals ein verbindliches Arzneibuch für das erst ein Jahr zuvor gegründete Deutsche Kaiserreich. Das DAB 1 sollte alle politischen Umbrüche, wie das Ende des Kaiserreichs 1918, der Weimarer Republik, der NS-Diktatur und sogar der Spaltung Deutschlands – die allerdings zu zwei unterschiedlichen Deutschen Arzneibüchern geführt hatte – bis zur Wiedervereinigung 1990, überdauern. Es behielt bis heute als verbindliche Pharmakopöe, inzwischen als DAB 2022, seine Gültigkeit.
Ausblick – das DAB als Vorbote für die Ph. Eur.
In der Vergangenheit hat das DAB zahlreiche Monographien an die Ph. Eur. abgegeben. Und doch ergibt sich daraus auch in absehbarer Zukunft weiterhin eine wichtige Aufgabe des DAB.
Bedingt durch die 2016/17 geänderten betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften bezüglich Cannabis-Produkten wurden entsprechende Qualitätsnormen für den Verkehr mit diesen Produkten erforderlich. Diese wurden in Form der Monographien zu „Cannabisblüten“ und „Eingestellter Cannabis-Extrakt“ erarbeitet und in das DAB 2017 und das DAB 2020 aufgenommen.
Bisher war es im Rahmen der Ph. Eur.-Kommission nicht möglich, eine einheitliche europäische Monographie sowohl für Cannabisblüten als auch einen Cannabis-Extrakt zu beschreiben. Da Cannabis seit geraumer Zeit seinen Platz in der medizinischen Therapie gefunden hat, gab es daher ein nationales Interesse, die Monographien auch ohne europäische Einigung zu publizieren.
Im Deutschen Arzneibuch 2022 wird eine Monographie „Dünnflüssiges synthetisches Paraffin“ aufgeführt werden. Die Substanz weist aufgrund ihres Herstellungsweges eine hohe Reinheit in Bezug auf aromatische Kohlenwasserstoffe auf. Sofern die pharmazeutisch technologischen Eigenschaften dies erlauben, wird dieser Stoff als Ersatz für das „Dünnflüssige Paraffin“, welches aus der Aufarbeitung von Erdöl gewonnen wird und mit geringen Mengen aromatischer Kohlenwasserstoffe belastet ist, gelten können.
Im Bereich der komplementären Medizin werden im Bereich der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) zahlreiche pflanzliche Arzneimittel verwendet. Die Deutsche Arzneibuch-Kommission hat in Zusammenarbeit mit der Ph. Eur.-Kommission auf diesem Gebiet eine Reihe von Drogenmonographien ausgearbeitet, zunächst für das Deutsche Arzneibuch, später als Übernahme in die Ph. Eur.
Eine Reihe von bekannten nationalen DAB-Monographien, die über lange Zeit schon im DAB enthalten sind, werden auch weiterhin darin enthalten bleiben und runden den Ausblick ab. Wer kennt sie nicht, viele haben sie angewendet oder wurden damit behandelt: z. B. anionische hydrophile Creme, nichtionische hydrophile Creme, Wollwachsalkoholcreme, weiche Zinkpaste etc..
Wie aus den Beispielen ersichtlich ist, wird sich das Deutsche Arzneibuch weiterhin der Erarbeitung von ergänzenden Monographien widmen, ebenso wie nationalen Besonderheiten und – falls es erforderlich wird – auch aktuelle Themen aufgreifen. |
Literatur
[1] Europäisches Arzneibuch, 10. Ausgabe, Grundwerk 2020, II. Einleitung S. XV
[2] Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), § 55 Arzneibuch, Absatz 4
[3] §55 AMG, Absatz 3
[4] Geschäftsordnung der Deutschen Arzneibuch-Kommission und ihrer Gremien vom 17.09.2009
[5] Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches Straßburg, 22.VII.1964
[6] Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimittelspezialitäten
[7] Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
[8] Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln
[9] Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
[10] AMG §55 (3)
[11] https://dacnrf.pharmazeutische-zeitung.de
[12] Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), § 36 AMG, Absatz 1
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