DAZ aktuell

Neue Vorgaben für COVID-19-Zertifikate sorgen für Unruhe

Geänderte Verordnungen verkürzen Genesenenstatus und lassen Booster verpuffen

ks | Die seit dem 15. Januar geltenden Änderungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen­verordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung haben einige Überraschungen mit sich gebracht, die auch zu Diskussionen in den Apotheken führen. Insbesondere wurde die Gültigkeitsdauer für Genesenenzertifikate verkürzt. Und Janssen-Geimpfte gelten mit der zweiten Impfdosis nicht mehr als geboostert.

Die Kriterien für gültige COVID-19-Impf- bzw. Genesenenzertifikate werden nunmehr unmittelbar vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegt – auf ihre Vorgaben verweisen die Verordnungen nun direkt.

So gilt nach den gegenwärtigen Vorgaben des RKI für Genesenennachweise Folgendes:

  • Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nuklein­säurenachweis erfolgt sein und
  • das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und
  • das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Die Dauer des Genesenenstatus wurde also von sechs Monate auf 90 Tage reduziert. Auch bereits ausgestellte Zertifikate wurden damit über Nacht in ihrer Geltungsdauer gestutzt.

Für die Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats für Genesene (das eine auf eine Genesung folgende Impfung zertifiziert) ist der Zeitraum, der seit dem positiven PCR-Testergebnis vergangen ist, allerdings weiterhin irrelevant.

Neue Vorgaben für COVID-19-Impfzertifikate

Die neuen Vorgaben, wann ein vollständiger Impfschutz gegen SARS-CoV-2 vorliegt, kommen nun vom PEI. Unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 ist jetzt neu ausgeführt, dass eine vollständige Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen erst nach der zweiten Impfung vorliegt – gleich ob diese mit demselben Impfstoff oder einem RNA-Vakzin erfolgt. Erst mit zwei Impfungen kann der entsprechende Status auch in den Zertifikaten und Apps angezeigt werden. Zuvor galt hier die zweite Impfung als Auffrischung – mit Janssen-Impfstoff Immunisierte, die sich also schon für geboostert hielten, standen nun von einem anderen Tag auf den anderen vor einer neuen Situation.

Das PEI führt auch drei Ausnahmetatbestände auf, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen – dann muss eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen werden. Angaben zu Auffrischimpfungen und Intervallzeiten hat das PEI bislang nicht veröffentlicht.

Die Apothekerkammer Berlin weist zudem darauf hin, dass es unzulässig ist, Impfungen zu zertifizieren, die nicht stattgefunden haben. „Eine Genesung ist in keinem Fall als Impfung (auch nicht als ‚Booster-Impfung‘) zu zerti­fizieren“, heißt es in einer Kammer­information vom 24. Januar.

Apotheken mussten die neuen Vorgaben unmittelbar bei der Ausstellung von COVID-19-Zertifikaten beachten. Die einschlägige Handlungshilfe der ABDA war bis Redaktionsschluss dieser DAZ am vergangenen Dienstag noch nicht aktualisiert. Das Update wurde allerdings zeitnah angekündigt.

In dem vom RKI betriebenen Zertifikatedienst werden die neuen Vorgaben ebenfalls umgesetzt. Erst wenn das geschehen ist, können auch die entsprechenden Anpassungen im Apothekenportal vorgenommen werden, hieß es bei der Apothekerkammer Berlin.

Die Länderchefs waren über die plötz­lichen Änderungen ebenfalls nicht beglückt. Im Beschluss, den sie nach ihrer Videokonferenz mit Kanzler Olaf Scholz am vergangenen Montag gefasst haben, heißt es, sie gingen davon aus, dass der Bund Vorkehrungen treffe, dass „Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus aufgrund ihrer erheblichen Reichweite künftig rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten angekündigt und begründet werden“. |

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