DAZ aktuell

Erleichterte Abgaberegeln bis 7. April 2023?

Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz liegen vor

cm/ral | Am 18. August hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz präsentiert. Ein für Apotheken wichtiger Punkt: die SARS-CoV-2-Arzneimittelver­sorgungsverordnung sowie die Verordnungsermächtigung für die Test- und Impfverordnung soll bis zum 7. April 2023 verlängert werden. Bis zu diesem Datum sollen Apotheken zudem noch gegen COVID-19 impfen dürfen.

Bereits seit einigen Wochen taucht das Thema „COVID-19-Schutzgesetz“ vermehrt in den Medien auf. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach fürchtet, dass mit sinkenden Temperaturen die COVID-19-Fallzahlen wieder stark steigen. Wie soll damit umgegangen werden? Nach aktuellem Stand würden verschiedene Sonderregeln, die der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber aufgestellt hat, um die COVID-19-Pandemie in den Griff zu bekommen, alsbald auslaufen. Das will das BMG verhindern.

Mit den jetzt vorgelegten, noch nicht ressortabgestimmten Formulierungshilfen für Änderungsanträge schlägt das Ministerium der Ampel unter anderem vor, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 7. April 2023 zu verlängern. Sie enthält neben den erleichterten Abgaberegeln für Apotheken bei der Rezeptbelieferung auch die Vergütungsvorschriften für Leistungen, die Ärzte, Apotheken und der Großhandel im Zusammenhang mit der Beschaffung und Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Patienten erbringen. Auch sie sollen durch eine entsprechende Anpassung bis zum genannten Datum erhalten bleiben.

Zudem ist vorgesehen, die Verordnungsermächtigung für das BMG für die Coronavirus-Impfverordnung sowie die Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis zum 7. April 2023 zu verlängern. Die Rechtsgrundlage für die COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Tier- und Zahnärzte im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ soll gleichermaßen bis zu diesem Tag gelten. |

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