DAZ aktuell

GKV-SV klagt gegen Schiedsspruch

Pharmazeutische Dienstleistungen landen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

ks | Der GKV-Spitzenverband will den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen nicht akzeptieren. Jetzt hat er Klage eingereicht.

Zwar ist die Entscheidung der Schiedsstelle zu den pharmazeutischen Dienstleistungen bereits seit Ende Mai bekannt. Es dauerte aber eine Weile, bis sie verschriftlicht und GKV-Spitzen­verband und Deutschem Apotheker­verband (DAV) zugestellt war. Ab der Zustellung des Schiedsspruchs lief eine einmonatige Klagefrist. Und die hat die Kassenseite voll ausgenutzt. Am vergangenen Dienstag bestätigte ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands ­gegenüber der DAZ: „Der GKV-Spitzenverband hat Klage gegen den Schiedsspruch zur Festsetzung des Vertrags­inhaltes nach § 129 Abs. 5e S. 4 SGB V eingereicht“. Was genau beklagt wird, ließ er offen: „Weitere Aussagen hierzu tätigen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht.“ Allerdings geht aus dem Schiedsspruch hervor: Nur die Leistungsbeschreibung für das Blutdruckmessen und die Preise für alle Leistungen wurden nicht im Konsens beschlossen. Darum kann sich die Klage nur auf einen dieser Punkte oder diese beiden Punkte beziehen.

Für die Apotheken hat dies erst einmal keine Auswirkung. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der festgesetzte Vertragsinhalt gilt fort, bis über die Klage entschieden ist. Der GKV-Spitzenverband hat aber die Möglichkeit, einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Denn bis das Gericht urteilt, kann erfahrungsgemäß geraume Zeit vergehen. Für den Eilantrag müsste es hingegen zügig entscheiden. Sieht es eine Erfolgsaussicht für die Klage in der Hauptsache und hält es ein Zuwarten für nicht zumutbar, kann es den Schiedsspruch aussetzen, bis über die Klage entschieden ist. In diesem Fall könnten die Dienstleistungen also verzögert werden. Ob das der GKV-Spitzenverband wirklich will, lässt sich derzeit nicht sagen. Generell gilt zudem: Der Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle ist groß – und das Gericht kann ihn nur sehr ein­geschränkt überprüfen, das gilt nicht zuletzt für Preisfestsetzungen. |

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